INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.79 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 126.03 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '88cbae97-d70e-4a57-b86c-f59686a88d2d', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n- ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds\n\n### Lesefaßung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich „Zuwendungsbescheid“), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von der ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** – Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE** – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A) \n3. **JTF** – Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFAF** – Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. **ELER** – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzinstrumente des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben „a“ gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben „b“ gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben „c“ gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹.'}, {'id': 'bcc8b0e9-e526-4fc5-9742-e059407e4776', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben\n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände\n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n6. Nachweis der Verwendung\n7. Prüfung der Verwendung\n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n9. Änderung von Auflagen\n10. Weitergabe von Daten'}, {'id': '12756ce2-0c3c-4db4-a3ce-6eb28c882832', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2\nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümer der oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsraum ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabenansätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabenansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbaumaßnahmen sind einzelne Ausgabenansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostenpunkten 100 bis 700 der DIN 276. Berechtigt die Überschreitung eines Ausgabenansatzes auf behördlichen Bedingungen der Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungen überwiegen, sodass die Zuwendungen der öffentlichen Hand betreffen, dürfen die Zuwendungen wiederum solche Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtsätze des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht eher angefordert werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt ist. Die Zuwendungsanträge sind in der Regel binnen sechs Monaten nach Abschluss der Verwendung einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.A \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben aufzulisten. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung dies mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgebers.\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, dürfen die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Anforderung für fällige Zahlungen benötigt wurde. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfungsersatz gezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelabers erforderlichen Angaben (vorausschichtlich fehlende Zahlungen abzüglich erwaiteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigententeil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenfalls vorhandener Gelder) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenansätze im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung erfolgen dürfen, sind jedoch nicht kostengebundene Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verfahrens der agerabhängigen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für die geforderten Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': 'aecde0d3-c964-4f76-972f-4392da3e53cc', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16 zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n### 1.1\nDie Zuwendung darf bei Anteils- oder Festbetrafinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängers verwendet werden.\n\n### 1.2\nDie Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.\n\n### 1.5\nZahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, sofern dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n### 1.6\nDer Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n### 1.7\nAnsprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n### 1.8\nPreisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfängerin tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellungen der Nichterfüllung sind die aufgrund bedingten Mehrabschnitts nicht zuwendungsfähig.\n\n### 1.9\nSollstunden, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Dienstvererluste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF- geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n### 1.10\nSollten durch die Zuwendungsempfängerin bei der Bezahlung von Rechnungen auf Anforderung dritte Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n- Hinterlegung: Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Geldier der Zuwendungsempfängerin und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n \n- Einbehalt: Die Zuwendungsempfängerin begleichen einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\nDie Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n### 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\nErmäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder eine neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n### 2.1\nbei Anteilsfinanzierung anteilig mit einer Zuwendung anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin.\n\n### 2.2\nbei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.'}, {'id': '79956185-5942-4e61-bab3-802a3dd4121c', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - sowie einschließlich - in damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweiligen geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation zur Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarrichtlinien unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenskonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2 Zuwendungsempfangende\n\nDie nicht Nummer 3.1 und 3.1 b sowie 3.2 unterliegende zuwendungsrechtlichen Überprüfung, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden über\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verkünfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landesbetriebes zu kennzeichnen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': 'c73b123e-1260-421d-b8b7-25525289f42f', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausschließlich in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.1\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n### 5.1.1\n\nsich vorherbezeichnete Ausgaben der Zuwendungsempfangenden von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro emäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n### 5.1.2\n\nder Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n### 5.1.3\n\nsich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n## 5.2\n\nBei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgerufenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet worden. Die nicht verwendeten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\nDies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über verzeichnete Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4. letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n## 5.3\n\nZu unverzinsten Gegenständen innerhalb der Bewilligungsfrist nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden.\n\n## 5.4\n\nEin Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vom Ende des Abbewehrungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und die gegebenenfalls Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n## 5.5 \n\nZu Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) müssen\n\n### 5.5.1\n\nfür ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusserklärung bezüglichswiese innerhalb dem der Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsvorschrift Folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg,\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.6\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n### 5.6.1\n\nden von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n### 5.6.2\n\nden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsgeschluss betreffenden Daten zu zum geforderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': 'aa69c38a-905d-46ac-a6d8-afc9dbcc9c6a', 'page': 7, 'text': '```markdown\n# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nBei den am Vorhaben teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenbearbeitung und -verarbeitung im Land Brandenburg zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogrammen beauftragten Stellen zusammenzuwirken.\n\n### 5.3.3\nDen Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nIn geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Klimawandel, Anpassung und den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen dieser Ressourcen vermieden werden.\n\n### 5.3.5\nEine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Erfolg der entsprechenden Mittelnutzung sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erbrachten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\nDurchgängige eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsweis) oder geeignete Buchführungsgrunds (zum Beispiel Buchungsressourcen) oder eigene entsprechende Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Außerdem davon sind wichtige verknüpfte Finanzierungen oder Festförderungen erfolgt, bei denen die Zuwendung aus det Vielfache eines sich für eine bestimmte Einbeziehung dieses Betrages festgelegt worden ist. Sofern ein Bankkonto für weitere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\n\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten aus den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeiten zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in tabellarischer Übersicht beizufügen, in der die Belege nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste).\n```'}, {'id': '5de5e8ba-0664-42b6-a6cc-08b33a4539a4', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n6.2.1 Für den jeweiligen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag dieser Zahlung ist schriftlich zu machen. Je nach Ausgestaltungsart der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen bezüglich wesentlich nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belegeintegrationen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Beilage, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgebotsergebnis erfüllt ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Einzelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgestellt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbeleg und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebegleitung sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen vorgeschlagen, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen im Geschäfts-(Vorhaben) Grund und Tag der Zahlung und bei gegenseitigem den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungssignal zum entsprechenden Vorhaben (z.B. Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.4 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabepunkte im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgestellt worden ist. In diesem Fall jedoch dürfen nur die vereinfachten Kostenoptionen bzw. nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen dienen.\n\n6.5 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss des Verwendungsnachweises, können nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergabe- fahren muss aus Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': '8dfc7a50-5a70-4386-b8b9-ff2727f0f5bd', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei Interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit ergibt, oder bei vereinten Kostennoten beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch den Dritten gegenüber auszubedingen.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüforgane sowie andere beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfängern beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet werden, auch die einzuprüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 führen der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Auszahlung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, sofern im Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtig oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt.\n\n8.1.4 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfangenden\n\n8.2.1 im Falle von vor Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.1 vorliegt oder\n\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': '566b1cb0-8aa4-4aae-8ac1-9ae48a2227ad', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird der Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3\nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGnb in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit einem Prozentsatz unter dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4\nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wir der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n10.1 Für Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n10.2.a Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds unrechtmäßig ausgegebene Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihn gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.61 seconds** ==================================================