INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.78 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 120.29 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': 'a06b078d-b299-4633-8aa0-de6a810889c4', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO \n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) \n- ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds \n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF \n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungskostenverrechnungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsvorschriftengesetzes (VwVg) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. \n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst: \n1. ESF+ - Europäischer Sozialfonds Plus \n2. EFRE - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A) \n3. JTF - Fonds für den gerechten Übergang \n4. EMFF - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. ELER - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059. \n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungsarten des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds. \n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹. \n\n¹ In der vorliegenden Lesefassung sind die Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, nicht enthalten, da sie für den ESF+, EFRE und JTF gelten. Die für den EMFF geltenden Nebenbestimmungen unter dem Buchstaben b sowie die für den ELER unter Buchstabe c sind dagegen nicht enthalten.'}, {'id': 'a7a861b1-839c-4be1-bf2d-79bddf8bae2e', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '3d6ed01f-4590-4195-8f1f-5284a0f7b0d7', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. \n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümerteil der oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Beträgt die Überschreitung eines Ausgabensatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. \n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgemeinde überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen langfristigen ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer anderen tarifrechtlichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtskosten des Landes anerkannt werden. \n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht mehr als einmal der bezugsweise beantragt werden, als sie zur Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt sowie für den Zuwendungszweck dienend müssen. \n\n### 1.4.A \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben detailliert. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip). \n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgebniss (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, dar die Zuwendung nur soweit und nicht anders angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlausung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungsumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten in Abhängigkeit vom Prüfgebniss ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (vorraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarterer Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vobrägen zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinnahcte Kostenpunkte im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erfolgen über den nicht kostenvorkünftige Finanzierung im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird die Einhaltung des Vertrages über die abhängig Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzeichtet. Dies gilt auch für bezeichnete Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': 'a5e41146-c264-4e10-b4cf-58e5464abc61', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängers verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsempfänger finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsempfänger angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den ein gereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichterfüllung haben die durch den entsprechenden Mehrraumbetrag nicht zuwendungsfähig.\n\n1.9 Sollten durch die Zuwendungsempfängerin bei der Bezahlung von Rechnungen auf anfängliche Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n- **Hinterlegung:** Die Auftragsnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzeichneten Bankkonto, über dessen Gelder nur die Zuwendungsempfängerin und die Auftragsnehmenden verfügen können.\n- **Einbehalt:** Die Zuwendungsempfängerin begleiten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen wie unter dem ersten Spiegelschnitt beschrieben.\n\nDie Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragsnehmenden auszuzahlen.\n\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n\nErmäßigungen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erheben sich die Deckungsmittel für diese neue Deckungsmittel hin zu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.1 Bei Anteilsfinanzierungen anteilig mit ewigen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin.\n\n2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierungen um den in Bezug kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinnvoll anzuwenden.'}, {'id': 'd02fd4d4-1bd5-4665-be41-be2881a56fef', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\n\nSoweit die Zuwendungsempfänger:innen öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektoraufseher im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSoweit die Zuwendungsempfänger:innen öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerben der jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarrichtlinien unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfänger:innen, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, unterliegen.\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes einzutragen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': '9900087e-994f-4e96-88e1-160089f6f27e', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfänger\n\n5.1 Die Zuwendungsempfänger führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n- 5.2.1 sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfänger von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermöglichen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfänger nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls – weitere Mittel von Dritten erhalten.\n\n- 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n- 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Verwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die vorgenannten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden sind. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzugeben.\n\n- 5.2.5 Die gilt nicht im Fall von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenoptionen oder in Form von nicht mit Kosten verrechneten Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 a letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n5.2.6 Zu insolvenzrelevante Gegenständen innerhalb der Zuwendungsrichts nicht mehr entsprechen, wenn der Zuwendungszweck verfehlt oder nicht mehr benötigt werden.\n\n5.2.7 Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von dem Eigenverwalter hinsichtlich über das Vermögen der Zuwendungsempfänger in Insolvenzfällen beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine verantwortliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufklärung der Belege über die gegebenenfalls durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n- 5.2.8 für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, innerhalb fünf Jahren nach der Abschlusszahlung bezüglichweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:\n - Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionsstätte an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg,\n - Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n - erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n5.3 Die Zuwendungsempfänger sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n- 5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n- 5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu den geregelten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde bis zur vorgegebenen Fristen zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abg eforderten Daten.'}, {'id': '0ae4e1f8-70df-4ed2-9f5b-750cdd338cff', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiter, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an den Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramm betreffenden Stellen zusammenzuwirken.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen gesunder Umweltl by erden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgreiche innen und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsrücks) oder geeignete Buchungsgrundsätze (zum Beispiel Buchungsrichtlinien) über entsprechende Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Ausgenommen davon sind die Förderungen, die ausschließlich über vereinnahmte Kosten erfolgen, in Form von nicht mit externen verknüpften Finanzierungen oder Festbeträgen erfolgen, bei denen die Zuwendungen auf das Vorkommen eines für eine bestimmte Einnahme bestimmtes Betrags festgesetzt werden ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programme spezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).\n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belege.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle im Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritte, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben aufgelistet und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste'}, {'id': '2e04591b-54bd-45ce-93e9-7ac2307c8ec7', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO \n\n6.2.1 Die Zuwendungsnehmer müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag der Zahlung schriftlich sein. Je nach Ausgestattung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungsweise nichts mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden. \n\n6.2.2 Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitgeberberurtos schriftlich ist. \n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden. \n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster Zahlungsvermerk und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen. \n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. \n\n6.3.a Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungenweise vorzuhalten. Würden keine Rechungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts- (Vorhaben) Angaben und Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck enthalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschreibungsmittel zum Gegenstand (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Weitere Ausgaben nur mittels abgeleiten, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen. \n\n6.4 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebele von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen dienen. \n\n6.5.a Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabele) über die Einzelauszahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss des Verwendungsnachweises, können nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergabeverfahren muss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.'}, {'id': '5a289354-ef72-468f-b7f4-9bf0a814fef2', 'page': 9, 'text': '# Prüfung der Verwendung\n\n## 7. Prüfung der Verwendung\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interner A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis \n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise), \n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit reibt, oder bei vereinfacht Kostennoten beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, \n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch amtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch den Dritten gegenüber auszubedingen.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mißnutzung aus den Feststellungen erfolgt), der Landesrechnungshof, das Familienministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Besch neugsbehörde und Prüfbehörde sowie den beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, den Zuwendungsempfänger beziehungsweise mit dem Mittel übermittelt werden auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden durch nachträglichen Prüfungen der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n## 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG BG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG BG in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständig Angaben erwirkt worden ist, \n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, \n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist, \n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt. \n\n8.1.4 ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfänger\n\n8.2.1 im Falle von Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.2 vorliegt oder\n\n8.2.2 Auflagen nicht oder innerhalb der gesetzten Fristen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': 'cb36f7cf-5768-44d5-a711-4139b96397cb', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO \n\nInsolvenzanordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf der Zuwendungsbeschlüsse ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3 \nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4 \nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen \nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten \n### 10.1 \nFür Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n### 10.2 \nWird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt hat, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.28 seconds** ==================================================