INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.99 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 124.99 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '62bb1487-4ec6-45c6-8eef-f4bf88782a00', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21 \n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\nAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (einschließlich Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) \n-ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** - Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE** - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung \n3. **JTF** - Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFAF** - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. **ELER** - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (einschließlich Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹.'}, {'id': '08ca056e-7d1f-4e82-a703-a8155bafa4ea', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten'}, {'id': '72452aa6-4657-412f-b5aa-5e854abb897f', 'page': 3, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n### 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigenteil oder der oder die Zuwendungsanfangenden sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Berechtigt die Überschreitung eines Ausgabensatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personal- oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungseinrichtungen überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen vielmehr in diesem Zusammenhang nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifrechtlichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtsätze des Landes anerkannt werden.\n\n1.4 Grundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur weniger als ein Jahr nach der Beziehungsweise beantragt werden, als sie für den zweiten Zuwendungszeitraum liegt, unabhängig davon, ob es sich um das Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip).\n\n1.4.a In der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zu erläutern. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\n1.5 Die Auszahlung dies mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrags erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgebüros (Erstattungsprinzip).\n\n1.6 Soweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, dürfen die Zuwendung nur soweit und nicht aber angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungsumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfgebüros ausgezahlt.\n\n1.7 Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelabrufs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fehlende Anlagen auszüglich erwarter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Gliederung) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostennormen im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzen erfolgen oder nicht kostenvorhersehbarkeit Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verbrauaches der abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für die geförderten Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '05c7c968-dcda-4ad3-9c30-2c88026fc695', 'page': 4, 'text': '1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbeteiligungsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfangenden verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgebern angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/Zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtrückzahlbarkeit sind die dafürbuding bestimmten Mehrbetrag nicht zuwendungsfähig.\n\n1.9 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Diversionsverluste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollen durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf Abrechnungstechnische Sicherheitsleistungen vereinbart werden sollen, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n- **Hinterlegung**: Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Zuwendungsbetrages auf einem verzeichneten Bankkonto, über dessen Gelder nur die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden verfügen können.\n\n- **Einbehalt**: Die Zuwendungsempfangenden behalten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen wie unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\nDie Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n2 nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\nErmäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder die neue Deckungsmitteleinheit hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.1 Bei Anteilfinanzierung anteilig mit evtl. Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden.\n\n2.2 Bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den im Konto in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.'}, {'id': '789bb40b-9316-44d1-9eb5-26d537b4c4de', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\nSofern die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - sowie einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind der Grundlage bestehenden Gebühren- und Honorarrichtlinien unterlegen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergl. § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\nZuwendungsempfängerinnen und -empfänger, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, über\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbeschied ergeben, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfängerinnen dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\nDie Zuwendungsempfängerinnen haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren. Soweit als besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes einzugeben.\n\n## 4.3\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': 'a695f2f5-9c90-4f5a-9e63-beb41f624de0', 'page': 6, 'text': '# Pflichten der Zuwendungsempfänger\n\n## 5\n\nDie Zuwendungsempfänger führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n### 5.1\n\nDie Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn:\n\n- **5.1.1** sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfänger von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfänger nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n- **5.1.2** der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n- **5.1.3** sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zulassung nicht zu erreichen ist.\n\n### 5.2\n\nBei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgezeichneten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden sind. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\nDies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veranlasste Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insofern hingewiesen.\n\n### 5.3\n\nZu unversteuernden Gegenständen innerhalb der Bewilligungspflicht nicht mehr entsprechen, wenn der Zuwendungszweck verändert oder nicht mehr benötigt wird.\n\n### 5.4\n\nEin Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von Ende der Bewilligungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfänger in Insolvenzantrag beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfänger beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuliefern eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und gegebenenfalls Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; ferner sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n### 5.5\n\nAngeben der Zuwendungsempfänger (zum Beispiel: Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n### 5.6\n\nFür ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, innerhalb fünf Jahren nach der Abschlusszahlung bezüglich Investitionen folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktivität an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastrukturoder erheblichen Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n### 5.7\n\nDie Zuwendungsempfänger sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n- **5.7.1** den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n- **5.7.2** die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheidfordernde Daten zu den geprüften Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': '407491e7-829b-4577-a9ba-fa31bf976ace', 'page': 7, 'text': 'bei an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiter, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung im Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme regelmäßig mit der für das Monitoring und die Evaluation des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzubereiten.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergerechtstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen gesichert oder vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabenrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsangaben, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der sprachlichen Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsressort) oder geeignete Buchführungssoons (zum Beispiel Buchungsstiele) über geeignete Förderungen, die ausschließlich über den jeweiligen Projektzeitraum erfolgen, in Form von nicht mehr verknüpften Finanzierungen oder Festförderungen, bei denen die Zuwendungen auf das Vielfache eines sich für eine bestimmte Endhöhe berechneten Betrages festgelegt werden. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmspezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geforderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltenden Art zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Belege aufgelistet sind und in zeitlicher Reihung getrennt aufgelistet sind (Belegliste).'}, {'id': 'd982d105-d321-4159-9233-57bf31b121c8', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n6.2.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen bezüglich dessen nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgeberbrutto erfasst ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbegründender Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. \n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen ohne den Zuwendungsantrag anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen vorgelegt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts- und Zahlungsveranlassung, Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zahlungszeichen nur zum Nachweis zum Beispiel Vorhaben enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer gemeinsamen Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.3.2 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabenbelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen.\n\n6.4 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung auch schon vor Abschluss der Verwendungsweisungsvereinbarung, können Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Widerrufsmöglichkeiten müssen aus Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronsicher Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a beizufügen.'}, {'id': '88e13ed3-7afe-4dcd-923b-6a374b69b4da', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei Interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n - der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n - der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgestellt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinbarten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübungsberechtigt.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Finanzministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüfbehörde sind berechtigt, den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise mit dem Dritte weitergeleitet werden auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und auch die Zusammenhänge mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können auch nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, sowie ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheitsrechnung genommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 69, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n - die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,\n - die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n - die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eintritt,\n - ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt,\n - ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, sowie die Zuwendungsempfänger.\n \n8.2.1 Im Falle von ver Vorschuss auszahlen Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.a vorliegt oder.\n\n8.2.2 Auslagen nicht oder innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': 'f2a2a98d-e040-492d-9a97-280f894c7c5d', 'page': 10, 'text': 'Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird der Bewilligungsbehörde sich den Widerruf um Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n8.3 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n8.4 Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\n\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n\n10.1 Für Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecken werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n10.2.a Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.59 seconds** ==================================================