INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/2751/ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.78 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 47.40 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '2a9f6007-82ee-4b32-868b-293e8b23c63a', 'page': 1, 'text': '# MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN\n\nfür die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe“ (BIG-Digital) in der EU-Förderperiode 2021 – 2027\n\nBei den Förderungen nach der BIG-Digital-Richtlinie kommen eine Pauschale für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) und eine Pauschale für indirekte Kosten (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) zur Anwendung. Die Pauschalen beruhen jeweils auf Unionsrecht und dienen der Verfahrensvereinfachung sowie der verwaltungstechnischen Entlastung.\n\nDieses Merkblatt erläutert die Pauschalen sowie die dazugehörigen Verfahren bei Antragstellung, Bewilligung und Mittelförderung. Maßgeblich sind die Festlegungen im Zuwendungsbescheid.\n\n## 1 Pauschale für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben\n\n### 1.1 Anwendungsbereich\n\nNach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie ist für Implementierungsprojekte gemäß Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie hinsichtlich der projektbezogenen direkten Personalausgaben zusätzlich eine Pauschale für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung förderfähig.\n\n### 1.2 Antragstellung\n\nEs können im Antragsverfahren Pauschalen für AG-Anteile zur Sozialversicherung für die gegen Entgelt tätigen Personen oder für NN-Stellen, deren Personalaufwendungen jeweils gefördert werden sollen, mittels der Beiblatt „Ausgaben“ beantragt werden. Hierfür sind die tatsächlichen bzw. die für die NN-Stellen geplanten AN-Brutogehälter-löhne anzugeben.\n\n### 1.3 Bewilligung\n\nDie ILB stellt das betreffende AN-Brutto für die gegen Entgelt tätigen Personen oder NN-Stellen fest. Vom AN-Brutto als Bemessungsgrundlage ausgehend bewilligt die ILB 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für AG-Anteile zur SV.\n\n### 1.4 Mittelanforderung\n\nSpätestens mit der Mittelanforderung, mit welcher erstmals Personalausgaben für eine gegen Entgelt tätige Person abgerechnet werden, überprüft die ILB die AN-Brutogehälter/-löhne für den Monat, in dem die jeweilige Person erstmals im Vorhaben tätig wird. Ein Nachweis über die tatsächlichen Zahlungen der AG-Anteile zur SV ist nicht erforderlich.\n\n## 2 Pauschale für indirekte Kosten\n\n### 2.1 Anwendungsbereich\n\nBei Anwendung der Pauschale sind nach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben (Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie) förderfähig. Die Pauschale umfasst die folgenden indirekten Personalausgaben:\n\n- Bankgebühren\n- Bürokosten\n- Gas, Strom, Wasser\n\nImage Analysis: \n\n1. **Localization and Attribution:**\n - The document is a single page with text content. \n\n2. **Text Analysis:**\n - The primary text is in German and includes a heading, sub-headings, and numbered sections with detailed explanations.\n - **Heading:**\n - "MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN"\n - **Sub-Heading:**\n - "für die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm “Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe” (BIG-Digital) in der EU-Förderperiode 2021 – 2027"\n - **Date:** \n - "Stand: 08.03.2024"\n - **Body:**\n - **Section 1: Pauschalen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben**\n - **1.1 Anwendungsbereich:** Explanation for the applicability of the guideline.\n - **1.2 Antragstellung:** Application process, including details on how to apply via the ILB\'s form or the tab "Ausgaben" in the application form.\n - **1.3 Bewilligung:** Approval process and the involvement of ILB.\n - **1.4 Mittelanforderung:** Requirements for fund requests and verification process.\n - **Section 2: Pauschalen für indirekte Kosten**\n - **2.1 Anwendungsbereich:** Applicability for indirect costs.\n \n - **Significance:**\n - The document provides detailed guidelines for obtaining funding under the BIG-Digital program, specifically focused on the social security contributions for direct personnel expenses and indirect costs. It serves as an official instruction manual for entities seeking funding and explains the steps necessary for application, approval, and fund allocation.\n\n4. **Contextual Significance:**\n - This document is likely part of a larger set of guidelines and resources provided by the Ministry of Economy, Labor, and Energy of Brandenburg for businesses and craftsmen aiming to adopt digital innovations. It supports the overarching goal of facilitating digital transformation in small and medium-sized enterprises (SMEs) through financial incentives, thus contributing to economic growth and modernization within the EU funding period of 2021-2027.\n\n - **Affiliated Institutions:**\n - The document mentions collaboration with the European Union, Landes Brandenburg, and ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg).\n\n8. **Color Analysis:**\n - Dominant colors: Blue, red, and grey. \n - **Impact:**\n - The use of blue conveys formality and reliability, appropriate for an official document.\n - Red is used to highlight important sections and headers, drawing attention to critical information.\n - Grey is used for less important or supplementary information, ensuring a clear hierarchy in the document.\n\n9. **Perspective and Composition:**\n - The perspective is a straight-on view of a document.\n - The composition is clear and logical, divided into sections and subsections that follow a hierarchical structure, enhancing readability.\n\n10. **Metadata Analysis:**\n - The document includes a reference code: "v024090503 – 031.024 - ILB Merkblatt Pauschalen in der Richtlinie BIG Digital 2021-2027".\n - It indicates potential internal tracking and version management necessary for compliance and updates.\n\nThis analysis provides a comprehensive understanding of the document, including its text content, contextual significance, and visual properties.\n'}, {'id': 'e54f4740-c12f-40b0-a776-ad474fb82739', 'page': 2, 'text': '# 2.2 Bewilligung\n\n- Internetgebühren und Internetdomain\n- Nettokosten, auch für zusätzlich ausschließlich projektbezogen angemietete Büroräume\n- Personalaufgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service)\n- Porto, Kurier, Frachten\n- Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume\n- Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung\n- Sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung)\n- Telefon und Kommunikation\n- Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (z. B. Feuer- oder Diebstahlversicherung)\n- verwaltungsbezogene Ausgaben für Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption, insbesondere KFZ\n- verwaltungsbezogene Büroausstattung (Möbel, Lampen, Dekoration, Computer, Laptop, Kopierer)\n- verwaltungsbezogene Fremdleistungen EDV\n- Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen.\n\nEine Bezuschussung dieser Kostenträger als direkte Kosten ist nicht zulässig. Die von der Pauschale umfassten Ausgaben müssen nicht mehr abgerechnet und nachgewiesen werden.\n\nDie ILB bestimmt die förderfähigen direkten Personalaufgaben für das Vorhaben und bewilligt ausgehend von diesen Ausgaben als Bemessungsgrundlage 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für indirekte Kosten.'}, {'id': 'f4f14c49-80e9-49be-9ac8-25bd3372381a', 'page': 3, 'text': 'Von den im Vorhaben beschäftigten Mitarbeitenden sind Stundennachweise zu führen. Grundlage für die Abrechnung von Personalausgaben ist ein Stundensatz auf Basis der z. B. Bemessungsgrundlage für jede im Vorhaben beschäftigte Person sowie des monatlichen Stundennachweises. Der Stundensatz wird wie folgt ermittelt:\n\n1. Das AN-Brutto des ersten Monats im Vorhaben wird für 12 Monate (z. B. bei Lohn: Stundenlohn lt. Gehaltscheck in 52 Wochen x Wochenstunden lt. AV) hochgerechnet.\n2. Zum Jahresarbeitsverhältnis wird der 15 % AG-Anteil addiert.\n3. Den ermittelten Personalausgaben pro Person werden als durchschnittliche Arbeitszeit 1.720 Stunden pro Jahr für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der anteiligen Stunden pro Jahr) zugrunde gelegt (AN-Brutto des ersten Monats x 12 Monate / 1.720 Stunden).\n\nDaraus ergibt sich der Stundensatz, der im Vorhaben beschäftigten Person für die Abrechnung.\n\nDer Stundennachweis wird von der ILB als Muster bereitgestellt. Darin ist die Gesamtbetragszeit und der Zeitrahmen am Fördervorhaben pro Monat aufzuführen. Dieser muss von der Führungskraft und von der/im Beschäftigten unterschrieben werden. Bei der Abrechnung dürfen 10/Tage nicht überschritten werden. Soweit hierbei im Rahmen der Prüfung Überschreitungen festgestellt werden, werden diese von den Stunden zum Vorhaben abgeraten. Sind Mitarbeitende in verschiedenen öffentlich finanzierten Projekten tätig, ist eine Doppelvor- derung auszuschließen.\n\nDie Obergrenze für die **abrechnungsfähigen Stunden** liegt bei maximal 1.720 Stunden pro 12 Monatszeitraum für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsanteil prozentual geringer) bzw. bei 1.433,33 Stunden pro Monat für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend prozentual geringer).\n\nFür die Tätigkeit der Geschäftsführung sollen mindestens 0,5 Vollzeitäquivalente (VAK), abhängig von der Anzahl der Geschäftsführenden, bezogen auf ein Vorhaben hier zur Verfügung stehen.\n\n## 2.2 Besserstellungsverbot\nDas Besserstellungsverbot findet Anwendung, wenn\n\n- aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen und\n- die Einnahmen der Zuwendungsgemäßen regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.\n\nIn diesem Fall dürfen Zuwendungsgemäße spendengerechte inhaltlich keinen ihrer Beschäftigten besserstellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten.\n\n## 2.3 Indirekte Ausgaben\nDurch die Umsetzung des Vorhabens entstehende indirekte Ausgaben können in Höhe des Pauschalsatzes von 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben (AN-Brutto zzgl. 15 AG-Anteile) beantragt und abgerechnet werden. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist nicht erforderlich.\n\n## 2.4 Sonstige Ausgaben\nZuwendungsfähig sind jene Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Implementierungsprozess stehen, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden. Dazu gehören Ausgaben\n\n- für Instrumente und Ausrüstung, einschließlich der erforderlichen Hard- und Software einschließlich Nutzungsgesetze (z. B. Software-as-a-Service),\n- für Auftragsforschung, Wissen und von Dritten direkt oder in Lizenz erbrachte Patente,\n- für projektbegleitende Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.\n\nDie Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung sind ausschließlich in Form von Abschreibungen im Rahmen des Durchführungshorizonts förderfähig.'}, {'id': 'bd9f1d88-a229-4d39-acb9-b6cda614bbdf', 'page': 4, 'text': '# 2.2.5 Lieferungen und Leistungen von verkannten Dritten\n\nLieferungen und Leistungen, die von verkannten Dritten erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.\n\nVerflechtungen können sowohl rechtlich und wirtschaftlich, als auch personal und organisatorisch vorliegen. Für den Begriff der wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung ist Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung der Europäischen Kommission zur KMU-Definition vom 06.05.2003 (ABI. Nr. L 124 vom 20.05.2003, Seite 36 ff.) maßgeblich. Das Merkblatt "KMU-Definition der EU" und das Merkblatt "Lieferungen und Leistungen bei Verflechtungen" sind auf www.ibb.de verfügbar. Die persönliche Verflechtung lässt sich anhand der in § 15 Abgabenordnung verankerten Definition zu Angehörigen bestimmen. Eine organisatorische Verflechtung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe dieser Personen sowohl mit den Auftraggebern als auch mit den Auftragnehmern gesellschaftrechtlich oder aufgrund von Rechtsverhältnissen, die das Erbringen von Tätigkeiten zum Gegenstand haben, verbunden ist und die Entscheidung über die Auftragsvergabe zumindest eines von ihnen beeinflussen kann.\n\n## 2.3 Schulung\n\nGefördert werden auf der Grundlage eines detaillierten Schulungsangebotes Ausgaben für notwendige externe Schulungsdienstleistungen zur Qualifizierung der eigenen Mitarbeitenden im Rahmen des Implementierungsmoduls (als Bestandteil des Moduls Implementierung) bzw. im Nachgang der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen (Einzelantrag).\n\n### Nicht gefördert werden\n\n- Leistungen von Dienstleistungsunternehmen mit rechtlicher, wirtschaftlicher, personeller oder organisatorischer Verflechtung mit dem antragstellenden Unternehmen.\n- Schulungsleistungen ohne den Nachweis einschlägiger Referenzen oder Qualifikationen. Davon abweichend wird die Qualifikation eines Softwareanbieters/-entwicklers zu seinen Produkten ohne Nachweis vorausgesetzt.\n- Personalausgaben des antragstellenden Unternehmens für die zu schulenden Mitarbeitenden.'}, {'id': 'd453e7ad-88bd-4491-8bcd-d2c13c98d667', 'page': 5, 'text': '# 3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben\n\nVon der Förderung sind insbesondere folgende Ausgaben ausgeschlossen:\n\n- Ausgaben für IKT-Lösungen, die nicht unmittelbar der brandenburgischen Betriebstätte zugeordnet werden können\n- Ausgaben für reine Automatisierungsvorhaben\n- Ausgaben für Produktionsmittel, insbesondere Produktionsmaschinen\n- Ausgaben für Telefonanlagen und Mail-Server\n- Ausgaben für eigenes Personal oder Ausgaben für Leistungen, die die manuelle Übertragung/Migration von vorhandenem Content sowie die Contentpflege betreffen\n- Ausschlusskosten einzelner Unternehmen an Infrastruktur zur Datenübertragung außerhalb des Unternehmens\n- Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten (insbesondere herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation ohne tiefere funktionale Einbindung in die betrieblichen Abläufe)\n- Ausgaben für Standard-Webshops (z. B. Standard-Shop-Templates) bzw. Web-Shops ohne weitere funktionale (digitalisierte) Einbindung in Abläufe und Prozesse\n- Ausgaben für Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (insbesondere Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing und E-Mail-Marketing)\n- Ausgaben für Produktpräsentationen unter Einbindung digitaler Elemente (z. B. Bewegbilder, VR/AR-Umgebungen)\n- Ausgaben für technische Geräte und Maschinen oder Software für die Förderung (Produktion) oder zur unmittelbaren Dienstleistungserstellung\n- Ausgaben für Standard-Hardware i.S. einer üblichen Bürosausstattung (z. B. PCs, Laptops, Smartphones), soweit kein inhaltlicher Bezug zum Projekt erkennbar ist\n- Ausgaben für Standardsoftware i.S. einer üblichen Bürosausstattung (z. B. Bürosoftware, E-Mailing-Software, Betriebssysteme)\n- Bewirtungskosten, Reisekosten inkl. Tagesgespeisen\n- Ausgaben für Rechtsberatung\n- Ersatzbeschaffung/tunumsmäßige Erneuerungen von Standards- und -hardware\n- Ausgaben für die Wartung, auch die ein EDV-System (werden oft im Paket mit der Software mitverkauft) und für Garantiverlängerung\n- Bankgebühren\n- gewährte Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme\n- Barzahlungen und Verrechnungen\n- erstattungsfähige Mehrwertsteuer\n- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, aufgenommen herein und Ausgaben für die Nutzung von Soft- und Hardware\n- Ausgaben, für die keine Originalbelege vorhanden sind\n- Ausgaben, die nicht notwendig und angemessen sind\n- Ausgaben, die außerhalb des Durchführungszeitraumes verursacht wurden\n- nicht projektbezogene Ausgaben sowie Mehrausgaben\n- Beratungsleistungen und eigene Personalaufgaben für die Projektbeantragung/-abrechnung\n- unbezahlte Überstunden\n- Eigenleistungen und eigene Sachleistungen der/des Zuwendungsempfangenden\n- gebrauchte Wirtschaftsgüter\n- Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen\n- Unternehmerhöhere (Entnahmen)'}, {'id': 'f34de5b7-cd8a-4472-9b05-fc779b42d2f5', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfänger\n\n5.1 Die Zuwendungsempfänger führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n- 5.2.1 sich vorhersehbare Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro erhöhen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n \n- 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n- 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht mehr mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgerechneten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vertragliche Kostenopferdungen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n5.2.5 Zu investierenden Gegenständen innerhalb der Bewilligungsfrist nicht mehr entsprechenden den Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.\n\n5.2.6 ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von der Geldgeberhilfe zur Abwehrungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Abwicklung der Belege über die gegebenenfalls durchgeführten Prüfungen durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n5.2.7 sich Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n5.2.8 für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlungsbeziehung sämtliche innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfristen Folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktivität an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg,\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführung des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n5.3 Die Zuwendungsempfänger sind über ihre hinaus verpflichtet,\n\n5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu den geplanten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgerufenen Daten'}, {'id': '9ec9f077-bc95-4f6e-b8e2-748e35062c8f', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei den am Vorhaben Teilnehmenden und den von Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmängel und den Umfang der Datenverarbeitung und -verbreitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme überprüft, mit denen die Förderung und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen gesichert oder vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der geeigneten Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie die für das Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsstreich) oder geeignete Buchungsprozesse (zum Beispiel Buchungszeit) oder entsprechende Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Ausgenommen davon sind die Förderungen, die ausschließlich über vereinnahmte Kosten kommen, in Form von nicht im Voraus verknüpften Finanzierungen oder Festbeträgen erfolgen, bei denen die Zuwendung laut des Vielfaches eines sich für eine bestimmte Ereignis dargestellten Betrages festgelegt worden ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Rechnungs der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen.\n\n### 6.1\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten aufgrund des Durchführungshorizontes und der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). \nBei aus ESF+-geförderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des dritten unter den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belege.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltenden Ergebnisse darzulegen.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der Zuwendungen, Einnahmen und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belege). Aus der Belegliste'}, {'id': '1ccb7745-78b5-4b2d-8a8e-0e8bcd8b09a4', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nmüssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ausdrücklich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgebieterbrutto aufgeführt ist.\n\n### 6.2.3\nSoweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Einträge (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n### 6.2.4\nFür Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenpositionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsfähiger Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht einzureichen.\n\n### 6.2.5\nIm Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n#### 6.3.3\nDie Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebegleitung sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts- (Vorhaben) Angaben und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck enthalten. Außerdem müssen die Belege ein einheitliches Zugangsmerkmal zum genannten Zweck (zum Beispiel Vorhabenmittel) enthalten. Werden Ausgaben nur teilweise abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechnet Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\nAbsatz 1 gilt nicht für Ausgabebelegen im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen.\n\n### 6.4\nDie Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, es sei denn nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss des Verwendungsnachweises, können ein Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiederveräußern dürfen muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n#### 6.5.3\nDürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': 'd7da182a-f48a-4b47-85c9-085e342bdec1', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interner A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgelegt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinnahmten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verküpfte Finanzierungen, die dem in Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, \n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch den Dritten gegenüber auszubedingen.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde sowie weitere beauftragte Dritte und die an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise ihren Mitteilungen sowie den Dritten weiterhin auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsflächen zu gewähren und in Zusammenarbeit mit der Verwendung der Zuwendung stehende Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Auditede ausgegebene unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden durch nachträgliche Prüfungen der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrichtlinien (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrichtlinien (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, \n8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, \n8.1.3 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist, \n8.1.4 ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt. \n8.1.5 ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfangenden \n\n8.2.1 im Falle von Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwenden und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.a vorliegt oder \n\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.16 seconds** ==================================================