INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.78 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 134.41 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '26f1820e-e72d-4b9c-96f6-6568567859ec', 'page': 1, 'text': 'Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFFA finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n\n## -ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von der ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** - Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE** - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A) \n3. **JTF** - Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFFA** - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. **ELER** - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absätze 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzinstrumente des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFFA. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹.'}, {'id': 'cf2a535d-3fce-479d-be42-a49d72c09e03', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '596e15a4-ac48-4ffe-a7da-bdd5b47a4a6d', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigenanteil der oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsraum ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabenansätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabenansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauen sind einzelne Ausgabenansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Berichtet die Überschreitung eines Ausgabenansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwaltungsausgaben geleitet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsbedingung überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungenfangenden Irre Beschädigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer erheblichen tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtskosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht eindeutig anstelle der bezugnehmenden beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt aus der Zuwendungsanwendung in H-M mit dem Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.a \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben aufzulisten. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung dies mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgebietsrisiko (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht vorher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungsumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfgebietsabschluss gezahlt. Die Anforderung jedes Teilerlasses muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fehlende Zahlungen abzüglich erwarter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenfalls vorhandener Geldmittel) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenkategorien im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen erfolgen oder über nicht kostendeckende Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verfahrens über die vereinbarten Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für die geförderten Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': 'b283cd17-120d-4940-a85b-f65abff0fd19', 'page': 4, 'text': '1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragfinanzierung jeweils anteilig mit weiteren Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln oder der oder des Zuwendungsempfängers verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisanpassklauseln (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den einreichenden Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichterfüllung haben sie die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig.\n\n1.9 Sollkosten, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und diversen Dienstleistungen, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf antragsgemäße Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n- Hintergrund: Die auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Gelder der zuwendungs\xadempfangende und die Auftragnehmerin gemeinsam verfügen können.\n- Einhalt: Die Zuwendungsempfangenden begleiten einen reduzierten Rechnungs\xadtrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegel strich beschrieben.\n\nDie Einhaltung beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\nErmäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel direkt ohne neue Deckungsmitteilung hinzu, so erreicht sich die Zuwendung\n\n2.1 bei Anteilfinanzierungen anteilig mit weiteren Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden,\n\n2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den im Verlauf bekannten Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.\n\nBei Festbetragfinanzierungen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ergeben, da die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Vielfache dieses Betrages festgesetzt wird, ist der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Vielfachem.'}, {'id': 'fc9c0328-d7ec-40c5-a4b9-d750268e11e0', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlich Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlich Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerben der jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarrichtlinien unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen. \n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfänger, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden über\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuw Zwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfänger dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfänger haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes einzutragen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': '6cdbaa05-88ef-4ded-a3d4-412bf06d1ace', 'page': 6, 'text': '# 5 Verpflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.1\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n### 5.1.1\n\nsich zuvorhabensbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls – weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n### 5.1.2\n\nder Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n### 5.1.3\n\nsich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht mehr die bewilligten Zuwendungen erreichen ist.\n\n## 5.2\n\nBei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die vorgesehenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\nDies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenoptionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n## 5.3\n\nZu insovenzierbaren Gegenständen innerhalb der Bewilligungsfrist nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.\n\n## 5.4\n\nEin Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vom Ende der Aufbewahrungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtzeitliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und die gegebenenfalls hierfür berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n### 5.5\n\nZu Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n### 5.6\n\nFür ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlungsbeziehungsvoraussetzung innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsf-Fristen Folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.7\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n### 5.7.1\n\nden von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n### 5.7.2\n\ndie von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu dem geforderten Verfahren zu übergeben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeleiteten Daten.'}, {'id': 'b0a128aa-526d-4342-b735-bb8d52685def', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nBei den am Vorhaben teilnehmenden und den am Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverstandniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme verifiziert, mit denen die Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.\n\n### 5.3.3\nDen Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach dem Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nIn geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen dieser Ressourcen vermieden werden.\n\n### 5.3.5\nEine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungspläne, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der spartanischen Mittelensätze und die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die entsprechenden Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\nDurchgängige eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungswegs) oder geeignete Buchungsgrunds (zum Beispiel Kostenteilungen beziehungsweise „träger“) für die Förderungen, die ausschließlich über entsprechende Kostenplänen erfolgen, in Form von nicht festgelegten verknüpften Finanzierungen oder Festbeträgen, bei denen die Zuwendungen laut des Vielfacheines sich für eine bestimmte bestimmte geförderte Betrages festgesetzt worden ist. Somer einen Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6. Nachweis der Verwendung\n\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geforderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).\n\nBei aus den ESF+ geforderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIn dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgesehenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßig Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Belege aufgelistet und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste).'}, {'id': '3aa04240-12b2-4eb9-948e-fa18d9a7cf05', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zuVV Nr. 51 zu § 44 LHO \n\n6.2.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag der Zahlung schriftlich nennen. Je nach Ausgestaltungs der Förderung müssen vereinfachte Kostenkonten betreffendes Weise nicht mit Kosten verkürzte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Beilage, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgeberbrutto schriftlich ist. \n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuschussfähige Ausgabe berücksichtigt werden. \n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verkürzten Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsfähiger Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen. \n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. \n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäftsvorfall üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfängenden, Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschussvermerk zum Verwendungsantrag (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen. \n\n6.4 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen bezüglich nicht mit Kosten verkürzten Finanzierungen dienen. \n\n6.5 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, es seien nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originals aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises, können je nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergäbe fähren muss den Grundsatz ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zur Datenspeicherung (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen. \n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen hinsichtlich der Erbringung den Verwendungsnachweis den Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': 'fb41213b-9ab5-4323-a167-9395ef5bf169', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitshnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung diene, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgelegt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit richtet, oder bei vereinnahmten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verkündeten Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5 a und 6.5 b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübbar.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Bundesministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschleunigungsbehörde und Prüfbehörde sowie benannter Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn mit diesen Mittelgebern wurde auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßig vorgenommene Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können auch Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstellung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit im Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsanweisungen (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Verwendung verpflichtetgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise eine Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsanweisungen (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvolstädige Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingeht,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Vergabevergabe vorliegt.\n\n8.1.4 ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfangenden\n\n8.2.1 im Falle von per Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.1 vorliegt oder\n\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Fristen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': 'ad562d26-2e83-4f97-954f-73bfd831c3c7', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzanordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3\nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit den Prozentsätzen über den Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4\nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n### 10.1\nFür Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesenstellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n### 10.2\nWird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger*innen mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihn gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.30 seconds** ==================================================