INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.78 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 151.19 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '13eaf1ec-aeb5-47f9-a6d4-da107aba41d8', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) \n- ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds -\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst: \n1. **ESF+**: Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE**: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A) \n3. **JTF**: Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFAF**: Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. **ELER**: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2021 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER. \n\n1. In der vorliegenden Lesefassung sind die Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, in fett dargestellt, die für den ESF+, EFRE und JTF gelten. Die für den EMFAF geltenden Nebenbestimmungen unter den Buchstaben b sowie für den ELER deren Buchstaben c sind dagegen nicht berücksichtigt.'}, {'id': 'd4f1cd62-6ca3-48e8-9400-394aecc37df0', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '994e7d52-0f98-4975-a4a7-0d11f4b5206d', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1\nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2\nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus derzinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil der oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Beträgt die Überschreitung eines Ausgabensatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3\nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgeberin beziehungsweise des Zuwendungsgebers der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen häufig keinen geringeren Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifrechtlichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweilig gültigen Personalkostensätze des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4\nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht mehr angefordert werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt ausgesprochenen Ausgaben entspricht.\n\n## 1.4.A\nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben detailliert. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht (Erstattungsprinzip). \n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Geldbeträge) enthalten.\n\nSofern die Förderung ausschließlich oder teilweise über vertragliche Kostenkomponenten im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erfolgt oder nicht mit Kosten verküpfte Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstaben b der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Vertrages über die angegebenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für rückforderbare Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '1aaf5510-f43c-4845-8720-454afd73a312', 'page': 4, 'text': 'Anlage 16a zu VV Nr. 51 z § 44 LHO\n\n1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeberin/ des anderen Zuwendungsgebers angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen von Empfänger der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob die den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtrückzahlbarkeit sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig.\n\n1.9 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Depositenverlusste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollen durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf Abrechnungsverträge Sicherheitsleistungen vereinbart werden sollen, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n - Hinterlegung: Die Auftragnehmenden hinterlegen einer entsprechenden Teil des Sicherheitsbetrages auf einem verzierten Bankkonto, über dessen Geld oder die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n\n - Einhalt: Die Zuwendungsempfangenden begleichen einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spieglein beschrieben.\n\n Die Einhaltung beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel der neuen Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.1 Bei Anteilfinanzierungen anteilig mit weiteren Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden.\n\n2.2 Bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierungen um den in Bezug kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinsganz anzuwenden.\n\n2.3 Bei Festbetragfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Verhältnis dieses Betrages festgesetzt wird, ist der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Vielfachen.'}, {'id': '7e87e58e-9e53-492d-ba5a-21bf757a05ab', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - sowie einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind der Grundlage bestehenden Gebühren- und Honorarrichtlinien unterlegen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfangende, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 a unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, unterliegen.\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgelegt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verkünfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soviel als besonderen Grund als Land Einrichtungen ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landesgesetzgebers zu kennzeichnen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': 'e07b4247-cfe5-4262-b77d-a7c6d3a3d19f', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\n5.1 Die Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n 5.2.1 sich vorherbezeichnete Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro erhöhen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Verwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuordnung nicht zu erreichen ist.\n\n 5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die aufgebrachten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\n 5.2.5 dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veranlasste Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n 5.2.6 zu insolvenzfreien Gegenständen innerhalb der Bewilligungsfrist nicht mehr entsprechenden den Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.\n\n5.2.7 Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von der Einleitung der Beweisführungstests über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden genommen, so ist unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufstellung der Belege zur Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n5.2.8 zu Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) dann, \n\n 5.2.8.1 für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beantragt, innerhalb fünf Jahren nach der Abschlusszusagen bezüglich Investitionen bezieht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:\n\n - Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionsstätte an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n \n - Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n \n - erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n5.3 Die Zuwendungsempfangenden sind über hinaus verpflichtet,\n\n 5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n 5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu den geforderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde bis zur vorgegebenen Frist zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': 'eb40c593-6cf1-4d09-a1bc-31b57ee8c019', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogrammen beauftragten Stellen zusammenzuwirken.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislautswirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen dieser Art vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungspläne, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der Spenden Mittelansätze und die Vergabe von Aufträgen; geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsregister) oder geeignete Buchungsnachdokumente (zum Beispiel Kostennachweise) über die entsprechenden Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Außerdem haben sind die Förderungen, die ausschließlich über vertragliche Kostenpläne erfolgen, bei denen die Zuwendungen laut des Vielfaches eines für eine bestimmte Einnahme begrenzten Betrages festgesetzt worden ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmspezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem anhandmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIn dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle im Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Belegeitart Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste).'}, {'id': '505237db-7349-4e6f-b9c9-f1bd68c24133', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nmüssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag der Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltungs der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden. \n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitgeberbruttogehalt ersichtlich ist.\n\n### 6.2.3 \nSoweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n### 6.2.4 \nFür Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbegründender Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n### 6.2.5 \nIm Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben nachweisen, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n#### 6.3.1 \nDie Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestelllt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts(vorhaben) Angaben und Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschreibungsmerkmal zur den Vorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\nAbsatz 1 gilt nicht für Ausgabebeleige im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen.\n\n### 6.4 \nDie Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises, kann ein Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergabe-Fahren muss grundsätzlich ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zulässigen Regelung entsprechen.\n\n#### 6.5.3 \nDurften die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen hingegen zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': '92cbbf1e-8757-48fa-85ee-51cdd2db1a3f', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei Interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, \n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber abzuladen.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Finanzministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüforgane sowie benannte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfängern beziehungsweise mit denen mit Dritte weitergeleitet worden sind, zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und die Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Auditedeugte unrichtigte Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können auch Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erlass zur Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, sowie ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsvorschriften (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise eine Zuwendungsvereinbarung nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit §§ 69, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständig Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt,\n- ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, sowie die Zuwendungsempfangenen\n\n8.2.1 im Falle von Vorauszahlungen ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlungszur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.a vorliegt oder\n\n8.2.2 Auslagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erbringen, insbesondere die vorgeschriebenen Verwendungsnachweise nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': '5d5252b3-7e56-4487-bb7d-332e5949da7b', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3\nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit funktionsbasierten Zinsen in Höhe von dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4\nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von funktionsbasierten Zinsen nach dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\n\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n\n### 10.1\nFür Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n### 10.2.a\nWird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der Rechtsgrundsätze – sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.44 seconds** ==================================================