INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/2751/ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.80 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 47.41 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': 'ee3ad0a9-dd4e-405c-a4d5-2cb1f6e27920', 'page': 1, 'text': '# MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN\n\nfür die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe“ (BIG-Digital) in der EU-Förderperiode 2021 – 2027\n\nBei den Förderungen nach der BIG-Digital-Richtlinie kommen eine Pauschale für Arbeitsgaberentale zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) und eine Pauschale für indirekte Kosten (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) zur Anwendung. Die Pauschalen beruhen jeweils auf Unionsrecht und dienen der Verfahrensvereinfachung sowie der verwaltungstechnischen Entlastung.\n\nDieses Merkblatt erläutert die Pauschalen sowie die dazugehörigen Verfahren bei Antragstellung, Bewilligung und Mittelanforderung. Maßgeblich sind die Festlegungen im Zuwendungsbescheid.\n\n## 1 Pauschale für Arbeitsgaberentale zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben\n\n### 1.1 Anwendungsbereich\n\nNach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie ist für Implementierungsprojekte gemäß Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie hinsichtlich der projektbezogenen direkten Personalausgaben zusätzlich eine Pauschale für Arbeitsgaberentale zur Sozialversicherung förderfähig.\n\n### 1.2 Antragstellung\n\nEs können im Antragsverfahren Pauschalen für AG-Anteile zur Sozialversicherung für die gegen Entgelt tätigen Personen oder für NN-Stellen, deren Personalausgaben jeweils gefördert werden sollen, mittels der beiläufigen „Ausgaben“ beantragt werden. Hierfür sind die tatsächlichen bzw. die für NN-Stellen geplanten AN-Bruttogehälter-Löhne anzugeben.\n\n### 1.3 Bewilligung\n\nDie ILB stellt das betreffende AN-Brutto für die gegen Entgelt tätigen Personen oder NN-Stellen fest. Vom AN-Brutto als Bemessungsgrundlage ausgehend bewilligt die ILB 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für AG-Anteile zur SV.\n\n### 1.4 Mittelanforderung\n\nSpätestens mit der Mittelanforderung, mit welcher erstmals Personalausgaben für eine gegen Entgelt tätige Person abgerechnet werden, überprüft die ILB die AN-Bruttogehälter-/löhne für den Monat, in dem die jeweilige Person erstmalig im Vorhaben tätig wird. Ein Nachweis über die tatsächliche Zahlung der AG-Anteile zur SV ist hierfür erforderlich.\n\n## 2 Pauschale für indirekte Kosten\n\n### 2.1 Anwendungsbereich\n\nBei Anwendung der Pauschale sind nach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben (Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie) förderfähig. \n\nDie Pauschale umfasst die folgenden indirekten Personalausgaben:\n\n- Bankgebühren \n- Bürokosten \n- Gas, Strom, Wasser \n\nImage Analysis: \n\n### Comprehensive Examination of the Visual Content\n\n#### Localization and Attribution\n\n**Image 1:**\n- **Position**: Entire image is a single page.\n- **Image Number**: 1\n\n#### Object Detection and Classification\n\n**Image 1:**\n- **Objects Detected**:\n - Logos of the European Union, Land Brandenburg, and ILB.\n - Text content.\n - Structured document layout including headings, paragraphs, and sections.\n\n#### Scene and Activity Analysis\n\n**Image 1:**\n- **Scene Description**:\n - The image depicts an official document, specifically a guidance paper (Merkblatt).\n - Visual elements include organizational logos, structured text paragraphs, and section headers.\n- **Activities**:\n - Informational and instructional purpose regarding financial guidelines and processes.\n\n#### Text Analysis\n\n**Image 1:**\n- **Text Detected**: \n - Main Title: "MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN"\n - Subtitle: "für die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm ‘Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe‘ (BIG-Digital) in der EU-Förderperiode 2021-2027"\n - Sections and Subsections:\n - 1. Pauschalen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben\n - 1.1 Anwendungsbereich\n - 1.2 Antragstellung\n - 1.3 Bewilligung\n - 1.4 Mittelanforderung\n - 2. Pauschalen für indirekte Kosten\n - 2.1 Anwendungsbereich\n - Additional explanatory text within each section and subsection.\n- **Analysis**:\n - The document serves as a guideline under the Brandenburg Ministry for Economic Affairs, Labor and Energy for the BIG-Digital program.\n - The text outlines guidelines regarding flat rates for employer contributions to social insurance and indirect costs for personnel expenses.\n - Important procedural steps such as application, approval, and funding requirements are detailed.\n \n#### Ablaufsprozesse (Process Flows)\n\n**Image 1:**\n- **Process Descriptions Highlighted**:\n - Descriptions involve processes for applying for financial support, approval protocol, and fund requests.\n - Clearly structured with section numbers for easy reference.\n\n#### Color Analysis\n\n**Image 1:**\n- **Dominant Colors**:\n - Blue: Associated with the EU logo.\n - Red: Present in the Brandenburg logo and ILB logo.\n - Black: Predominantly used for textual content.\n- **Impact**:\n - Colors denote authority and professionalism, aligning with the document’s informative purpose.\n\n#### Perspective and Composition\n\n**Image 1:**\n- **Perspective**: Standard document view, meant to be read as a regular page.\n- **Composition**:\n - Logos at the top establish context and credibility.\n - Hierarchical text structure with headings and subheadings enhances readability.\n\n### Contextual Significance\n\n**Image 1:**\n- **Contribution to Overall Theme**:\n - Provides necessary information to organizations seeking funding under the BIG-Digital program.\n - Formal and instructional in nature, contributing to an understanding of procedural and financial guidelines within the EU framework.\n\n---\n\nThis detailed description and analysis cater to the provided aspects, ensuring all elements from object detection to textual analysis are covered comprehensively.\n'}, {'id': '4540974d-b334-4c03-bb66-a42e0366ff31', 'page': 2, 'text': '- Internetgebühren und Internetdomain\n- Nettokaltmiete, auch für zusätzlich ausschließlich projektbezogen angemietete Büroräume\n- Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service)\n- Porto, Kurier, Frachten\n- Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume\n- Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung\n- Sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung)\n- Telephone und Kommunikation\n- Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (z. B. Feuer- oder Diebstahlversicherung)\n- verwaltungsbezogene Ausgaben für Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption, insbesondere KFZ\n- verwaltungsbezogene Büroausstattung (Möbel, Lampen, Dekoration, Computer, Laptop, Kopierer)\n- verwaltungsbezogene Fremdleistungsentgelte\n- Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen\n\n### 2.2 Bewilligung\n\nDie ILB bestimmt die förderfähigen direkten Personalausgaben für das Vorhaben und bewilligt, ausgehend von diesen Ausgaben, als Bemessungsgrundlage 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für indirekte Kosten.'}, {'id': '665d46b5-ae90-4b69-9c37-93b4d75d1b47', 'page': 3, 'text': '```\nVon den im Vorhaben beschäftigten Mitarbeitenden sind Stundennachweise zu führen. Grundlage für die Abrechnung von Personnelausgaben ist ein Stundensatz auf Basis der e. g. Bemessungsgrundlage für jede im Vorhaben beschäftigte Person sowie des monatlichen Stundennachweises. Der Stundensatz wird wie folgt ermittelt:\n\n1. Das AN-Brutto des ersten Monats im Vorhaben wird für 12 Monate (bzw. bei Lohn: Stundenlohn lt. Gehaltsschlüssel in 52 Wochen x Wochenstunden lt. AV) hochgerechnet.\n2. Zum Jahresarbeitszeitmehraufwand wird der 15 %-AG-Anteil addiert.\n3. Den ermittelten Personalausgaben pro Person werden als durchschnittliche Arbeitszeit 1.720 Stunden pro Jahr für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung den entsprechenden anteiligen Stunden pro Jahr) zugrunde gelegt (AN-Brutto des ersten Monats x 12 Monate / 1.720 Stunden).\n\nDaraus ergibt sich der Stundensatz je im Vorhaben beschäftigter Person für die Abrechnung.\n\nDer Stundennachweis wird von der ILB als Muster bereitgestellt. Darin ist die Gesamtarbeitszeit und der zeitliche Anteil am Fördervorhaben pro Modul aufzuführen. Dieser muss von der Führungskraft und von der/p den Beschäftigten unterzeichnet werden. Bei der Abrechnung dürfen 10/h Tag nicht überschritten werden. Sollen hierbei im Rahmen der Prüfung Überschreitungen festgehalten werden, werden diese von den Stunden zum Vorhaben abgerankt. Sind Mitarbeitende in verschiedenen öffentlich finanzierten Projekten tätig, ist eine Doppelprojekteführung ausgeschlossen.\n\nDie Obergrenze für die abrechungsfähigen Stunden liegt bei maximal 1.720 Stunden pro 12 Monatszeitraum für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsanteil prozentual geringer) bzw. 143,33 Stunden pro Monat für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend prozentual geringer).\n\nFür die Tätigkeit der Geschäftsführung sollten mindestens 0,5 Vollzeitäquivalente (VAK), unabhängig von der Anzahl der Geschäftsführungen, bezogen auf ein Vorhaben hier zur Verfügung stehen.\n\n## 2.2 Besserstellungsverbot\nDas Besserstellungsverbot findet Anwendung, wenn\n- aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen\n- die Einnahmen der Zuwendungsgenerierenden regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.\n\nIn diesem Fall dürfen Zuwendungsempfangende grundsätzlich keinen ihrer Beschäftigten besserstellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten.\n\n## 2.3 Indirekte Ausgaben\nDurch die Umsetzung des Vorhabens entstehende indirekte Ausgaben können in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 % der förderfähigen direkten Personnelausgaben (AN-Brutto 192, 15 AG-Anteile) beantragt und abgerechnet werden. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist nicht erforderlich.\n\n## 2.4 Sonstige Ausgaben\nZuwendungsfähig sind jene Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Implementierungsprozess stehen, sowie und solange diese für das Vorhaben genutzt werden. Dazu gehören Ausgaben\n- für Instrumente und Ausrüstung, einschließlich der erforderlichen Hard- und Software einschließlich Nutzungsgentelte (z. B. Software-as-a-Service),\n- für Auftragsforschung, Wissen und von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,\n- für projektbegleitende Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.\n\nDie Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung sind ausschließlich in Form von Abschreibungen im Rahmen des Durchführungzeitraums förderfähig.\n```'}, {'id': '22512ea2-98ee-40b5-a38f-f420311bcf82', 'page': 4, 'text': '# 2.2.5 Lieferungen und Leistungen von verpflichtenden Dritten\n\nLieferungen und Leistungen, die von verpflichtenden Dritten erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.\n\nVerpflichtungen können sowohl rechtlich und wirtschaftlich, als auch personnel oder organisatorisch vorliegen. Für den Begriff der wirtschaftlichen und rechtlichen Verpflichtung ist Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung der Europäischen Kommission zur KMU-Definition von 06.05.2003 (ABI. Nr. L 124 vom 20.05.2003, Seite 36 ff.) maßgeblich. Das Merkblatt "KMU-Definition der EU" und das Merkblatt "Lieferungen und Leistungen bei Verpflichtungen" sind auf www.ilb.de verfügbar. Die persönliche Verpflichtung lässt sich anhand der in § 15 Abgabenordnung verankerten Definition zu Angehörigen bestimmen. Eine organisatorische Verpflichtung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe dieser Personen sowohl mit den Auftraggebern als auch mit den Auftragnehmern gesellschaftsrechtlich oder aufgrund von Rechtsverhältnissen, die das Erbringen von Tätigkeiten zur Personenhand haben, verbunden ist und die Entscheidung über die Auftragsvergabe zumindest eines von ihnen beeinflussen kann.\n\n## 2.3 Förderung - Schulung\n\nGefördert werden auf der Grundlage eines detaillierten Schulungsangebots Ausgaben für notwendige externe Schulungsdienstleistungen zur Qualifizierung der eigenen Mitarbeitenden im Rahmen des Implementierungsmoduls (als Bestandteil des Moduls Implementierung) bzw. im Nachgang der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen (Einzelantrag).\n\n### Nicht gefördert werden\n\n- Leistungen von Dienstleistungsunternehmen mit rechtlicher, wirtschaftlicher, personeller oder organisatorischer Verpflichtung mit dem antragstellenden Unternehmen.\n- Schulungsleistungen ohne den Nachweis einschlägiger Referenzen oder Qualifikation. Davon abweichend wird die Qualifikation eines Softwareanbieters/-entwicklers zu seinen Produkten ohne Nachweis vorausgesetzt.\n- Personalausgaben des antragstellenden Unternehmens für die zu schulenden Mitarbeitenden.'}, {'id': 'ae0d455b-406a-4bd4-8031-792d010c56e7', 'page': 5, 'text': '# Nicht zuwendungsfähige Ausgaben\n\nVon der Förderung sind insbesondere folgende Ausgaben ausgeschlossen:\n\n- Ausgaben für IKT-Lösungen, die nicht unmittelbar der brandenburgischen Betriebstätte zugeordnet werden können\n- Ausgaben für reine Automatisierungsvorhaben\n- Ausgaben für Produktionsmittel, insbesondere Produktionsmaschinen\n- Ausgaben für Telefonanlagen und Mail-Server\n- Ausgaben für eigenes Personal oder Ausgaben für Leistungen, die die manuelle Übertragung/Migration von vorhandenem Content sowie die Contentpflege betreffen\n- Ausschlüsse einzelner Unternehmen an Infrastrukturen zur Datenübertragung außerhalb des Unternehmens\n- Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten (insbesondere herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation sowie tiefere funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe)\n- Ausgaben für Standard-Webshops (z. B. Standard-Shop-Templates) bzw. Web-Shops ohne weitere funktionale (digitalisierte) Einbindung in Abläufe und Prozesse\n- Ausgaben für Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (insbesondere Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing und E-Mail-Marketing)\n- Ausgaben für Produktpräsentationen unter Einbindung digitaler Elemente (z. B. Bewegtbild, VR/AR-Umgebungen)\n- Ausgaben für technische Geräte und Maschinen oder Software für die Förderung (Produktion) oder zur unmittelbaren Dienstleistungsherstellung\n- Ausgaben für Standard-Hardware i.S. einer üblichen Büroausstattung (z. B. PCs, Laptops, Smartphones), soweit kein inhaltlicher Bezug zum Projekt erkennbar ist\n- Ausgaben für Standardsoftware i.S. einer üblichen Büroausstattung (z. B. Bürosoftware, E-Mailing-Software, Betriebssysteme)\n- Bewirtungskosten, Reisekosten inkl. Tagesspesen\n- Ausgaben für Rechtsberatung\n- Ersatzbeschaffungen/tunusmäßige Erneuerungen von Standardsoft-ware\n- Ausgaben für die Wartung, auch die ein EDV-System (werden oft im Paket mit angeboten) oder für Garantiverlängerung\n- Bankgebühren\n- gewährte Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme\n- Barzahlungen und Verrechnungen\n- erstattungsfähige Mehrwertsteuer\n- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, ausgenommen hierfür und Ausgaben für die Nutzung von Soft- und Hardware\n- Ausgaben, für die keine Originalbelege vorhanden sind\n- Ausgaben, die nicht notwendig und angemessen sind\n- Ausgaben, die außerhalb des Durchführungzeitraumes verursacht wurden\n- nicht projektbezogene Ausgaben sowie Mehrausgaben\n- Beratungsleistungen und eigene Personalausgaben für die Projektbeantragung/-abrechnung\n- unbezahlte Überstunden\n- Eigenleistungen und eigene Sachleistungen der/des Zuwendungsempfängers\n- gebrauchte Wirtschaftsgüter\n- Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen\n- Unternehmerhöhe (Entnahmen)'}, {'id': 'c184e48d-d517-4d9b-b7e8-32095328f4ca', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.1\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n### 5.1.1\n\nsich vorherabbezugene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n### 5.1.2\n\nder Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n### 5.1.3\n\nsich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n## 5.2\n\nBei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgeleiteten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet worden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\nDies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veranlichte Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insofern hingewiesen.\n\n## 5.3\n\nZu veranlasierende Gegenstände innerhalb der Bewilligungshöchstgrenze dürfen nicht dem Zuwendungszweck entzogen werden oder nicht benötigt werden.\n\n### 5.4\n\nEin Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von Ende der Aufbewahrungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege der gegebenenfalls den Prüfungen durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird; ebenfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n## 5.5\n\nSich Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n## 5.6\n\nFür ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszusicherung beziehungsweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktionsstätte an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.7\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n### 5.7.1\n\nden von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n### 5.7.2\n\ndie von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geforderten Daten zu den geplanten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': '87f44228-9c73-4598-92b8-fb9c2b41897d', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO \n\nbei den am Vorhaben Teilnehmenden und den von Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sich die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme regelmäßig, mit der für das Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzudarstellen.\n\n### 5.3.3 \nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4 \nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen gesunder Umwelt gänzlich vermieden werden.\n\n### 5.3.5 \neine vollständige Vorhaben Dokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der übertragenen Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6 \ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsübersicht) oder geeignete Buchungsgrunds (zum Beispiel Kostenstellenbezeichnung – „trägers“ für die Förderungen, die ausschließlich über verschiedene Kostenpositionen erfolgen, in Form von nicht im Verhältnis verknüpften Finanzierungen der Festbeträge) zum Vorhaben vorzuhalten, die es ermöglichen, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6. Nachweis der Verwendung \nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmatische Regelungen.\n\n### 6.1 \nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf dem Durchführungshorizont folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). \nBei aus ESF+-geförderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 \nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem detaillierten Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1 \nIn dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2 \nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in eine tabellarische Belegübersicht bezüglich, in der die einzelnen Aufwendungen nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste). '}, {'id': 'a5d00299-05e6-4013-a5ac-6a790c0d788b', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu 44 LHO \n\n6.2.1 Der Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind ersichtlich. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostennachweise jedoch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgeberbrutto ersichtlich ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbegründender Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen des Belegers übereinstimmen.\n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzulegen. Würden keine Rechnungen ausgelegt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen die für Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei gegenständem den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschreibungsmerkmal zum Vorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerundeter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.3.2 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen bezüglich nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen.\n\n6.4 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, es dürfen nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsvertrag länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originals aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss des Verwendungsnachweises, können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Abhandeln und Wiedervorlegen führen muss dem Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a beizufügen.'}, {'id': 'f7829824-a350-48c1-b668-9b14904a0750', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verwendung der Zuwendung, beziehungsweise von Festbeträgen, bei denen eine bestimmte Einheit erpit, oder bei vereinbarten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübend.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus den Budgets erfolgt), der Landesrechnungshof, das Ministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschleunigungsbehörde und Prüfbehörde sowie benannte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, den Zuwendungsempfänger beziehungsweise sein Mitglied an Dritte weitergeleitet werden und die zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle Zusammenhänge mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können auch Nachschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG) in Verbindung mit §§ 4, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG) in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständig angegebene Angaben erwirkt worden ist,\n\n8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n\n8.1.3 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eintreten ist,\n\n8.1.4 ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt.\n\n8.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfänger\n\n8.2.1 im Falle von Vorschuss ausgehenden Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.2 vorliegt oder\n\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.26 seconds** ==================================================