INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.77 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 138.57 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '23e676bd-9e25-4b6b-9a3d-50adcfa2b7e8', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\nAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) \n- ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds -\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** \n Europäischer Sozialfonds Plus\n2. **EFRE** \n Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A)\n3. **JTF** \n Fonds für den gerechten Übergang\n4. **EMFAF** \n Europäischer Meer-, Fischerei- und Aquakulturfonds\n5. **ELER** \n Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung\n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungsinstrumente des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterhin besteht.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER.'}, {'id': '0724af58-2511-452d-bffc-11032d92cc29', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '40fa0809-4853-4dde-9e98-0a2dbe7d8f6a', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1\nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbeschieds bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2\nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigenteil oder der oder die Zuwendungsanfangenden sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrückfluss ist hinsichtlich des Gesamtbergebnis verbindlich. Die einzelnen Ausgabenansätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabenansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabenansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Berührt die Überschreitung eines Ausgabenansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtbergebnis des Finanzierungsplans auch weitgehendere Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3\nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsbedarfe überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen häufig andere Beschäftigte nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer erheblichen tarifrechtlichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtsstandskosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4\nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht rechtlich angefochten der Beziehungweise beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt aus der Zuwendungsangelegenheiten in Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.a\nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben detailliert. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung dies ist mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht anderweitig angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Auszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Bedingungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigententeil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenfalls vorhandener Gelder) enthalten.\n\nSofern die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostennoppen im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinnanzierungen erfolgen oder nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auch die Einhaltung des Verfahrens über diese Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzeichnet. Dies gilt auch für ausgewählte Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '027e4466-b166-497c-9d5a-09a9258b1532', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n### 1. Zuwendungen\n\n1.1 Die Zuwendung darf bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängern verwendet werden.\n\n1.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfänger gebraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsempfänger finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendung gebenden angefordert werden.\n\n### 1.5 Zahlungen\n\nZahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, sofern dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n### 1.6 Zuwendungsbescheid\n\nDer Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n### 1.7 Ansprüche\n\nAnsprüche auf dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n### 1.8 Preisnachlässe\n\nPreisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschrifts) sind von den einen gereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtanspruchnahme sind die daran bedingten Mehrkosten nicht zuwendungsfähig.\n\n### 1.9 Sollkosten\n\nSollkosten, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Davisverluste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n### 1.10 Leistungszusagen\n\nSollten durch die Zuwendungsempfängerin bei der Bezahlung von Rechnungen ein aufwändigerer Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n- **Hinterlegung**: Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Zuwendungsbetrages auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Gelder nur die Zuwendungsempfängerin und die Auftragnehmenden verfügen können.\n- **Einbehalt**: Die Zuwendungsempfängerin begleiten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\nDie Einbehalte hinsichtlich hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n### 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n\n2.1 Ermäßigungen sind nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder der neue Deckungsmittelt hinzuzufügen, so erhöht sich die Zuwendung.\n\n2.2 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfänger.\n\n2.3 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den von ihnen in Betracht kommenden Betrag; weil derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert ist, Nummer 2.1 ist anzuwenden.\n\n2.4 bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ergeben, da die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Verhältnis dieses Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Verflecht.'}, {'id': '1cc7db20-4c19-41c6-8036-dc4247d6823c', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - sowie einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweiligen geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind der Grundlage bestehenden Gebühren- und Honorarrichtlinien unterlegen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\nZuwendungsempfänger, die nicht Nummer 3.1 und 3.1.b sowie 3.2.b unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden über\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfänger dürfen über sie für Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\nDie Zuwendungsempfänger haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit als besonderen Grund das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes genutzt zu kennzeichnen.\n\n## 4.3\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': 'dcbf8604-b1e3-4b62-a4d6-dd80cad6ce4c', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.2 Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n### 5.2.1 sich vorherbeantragte Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weiterhin – Mittel von Dritten erhalten.\n\n### 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n### 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n### 5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die vorgenannten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\nDies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vereinbarte Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4.2 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n### 5.2.5 Zu investierenden Gegenständen innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr entsprechenden den Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden.\n\n### 5.2.6 ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von der Einleitung der Abwicklungsträger über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege oder die gegebenenfalls erforderlichen Prüfungen durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewährungsfrist gewährleistet wird; ansonsten sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n### 5.2.8 für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktionsstätte an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg,\n- erhebliche Veränderungen der Art, der Größe oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Erst verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.3 Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n### 5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n### 5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid erforderlichen Daten zu den geplanten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgerufenen Daten.'}, {'id': '4149a7ea-2521-4400-b2fb-1120066ac15b', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben betreffenden Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogrammen beauftragten Stellen zusammenzubringen.\n\n### 5.3.3\n\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\n\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kris Resilienz, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Benachteiligungen dieser Art vermieden werden.\n\n### 5.3.5\n\neine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorbehalteneren Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz von Spenden Mitteln sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\n\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsstichtag) oder geeignete Buchungsgrundsätze (zum Beispiel Kostenstellen) beizubehalten, um die Förderungen, die ausschließlich über entsprechende Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Ausgenommen davon sind tatsächlich von den Zuwendungsantrags zu erfolgen, bei denen die Zuwendungen laut des Vielfaches eines sich für eine bestimmte Einzahlung bestimmten Betrages festgesetzt wird, soweit möglich ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6. Nachweis der Verwendung\n\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmspezifische Regelungen.\n\n### 6.1\n\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen. \nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n### 6.2.1\n\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n### 6.2.2\n\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritte, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in tabellarischer Belegübersicht beizufügen, in der Einzelnachweis und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste).'}, {'id': 'b70ff6cc-21e9-4d30-97ce-61af3c3c20b0', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n6.2.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung schriftlich setzen. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen bezogen- wie nicht mit Kosten verkürzte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgebot umfassend erfasst ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verkürzten Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbegründender Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben wirtschaftlich und sparsamverfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen im Geschäftsjahr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuwendungsmerkmal zum Vorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) als Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.4 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verkürzten Finanzierungen dienen.\n\n6.5 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabeleger) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss des Verwendungsnachweises, können nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergabe fahren muss vom Grundsatz ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen im Gegenzug zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a beizufügen.'}, {'id': '4dd3fc37-4b30-40a9-9e06-4ab1864dc6a7', 'page': 9, 'text': '# Prüfung der Verwendung\n\n## 7\n\nDie Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei Interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Veranlassung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinbarten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübungsberechtigt.\n\n## 7.2\n\nDer Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Ministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüfbehörde sowie weitere beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mitteile an Dritte weitergeleitet werden und bei denen zu prüfen.\n\n## 7.3\n\nDie Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n## 7.4\n\nAufgedeckte unregelmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden oder nachträglichen Prüfungen der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# Erstellung der Zuwendung, Verzinsung\n\n## 8\n\nDie Zuwendung ist zu erstatten, soweit im Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfBG) in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise eine Zuwendungsvereinbarung nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfBG in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nicht ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n### 8.1\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständig angegebene Angaben errichtet worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt.\n \n### 8.2\n\nEin Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfangenden\n\n#### 8.2.1\n\n- im Falle von Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwenden und kein Verstoß auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.2 vorliegt oder\n \n#### 8.2.2\n\n- Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': '44e4af39-6d40-4ff6-8020-85a909954a1a', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzanordnung beantragt oder eröffnet wird der Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3\nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4\nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n### 10.1\nFür Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n### 10.2.a\nWird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.32 seconds** ==================================================