INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.77 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.82 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 130.00 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': 'ee945624-bd91-40d6-ac01-9b21599a2d05', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n- ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgendem Fonds werden von der ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** \n Europäischer Sozialfonds Plus\n\n2. **EFRE** \n Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A)\n\n3. **JTF** \n Fonds für den gerechten Übergang\n\n4. **EMFAF** \n Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds\n\n5. **ELER** \n Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung\n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹.'}, {'id': 'aa94a722-4066-439f-8f43-b60f5f325a4f', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '2fd72b53-8413-470f-a55c-761d265306c4', 'page': 3, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n### 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbeschrieb bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümerteil der oder des Zuwendungsanfangenden sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsraum ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabenätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabenätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauen sind einzelne Ausgabenätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Bezüglich der Überschreitung eines Ausgabenatzes aus behördlichen Bedingungen der Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwendungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgemeinschaft überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen, fangenden ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienste mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer ebenfalls bestehenden tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtlinien des Landes anerkannt werden.\n\n1.4 Grundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur wie noch nicht angeordnet der Beziehungweise beantragt werden, als sie zur Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt aus der Zuwendungsgemeinschaft. Inhaber mit dem Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\nIn Übrigen darf die Zuwendung wie in den Nummern 1.1.1 und 1.4.2 derartige Störungen kommen werden.\n\n1.4.A In der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zulässig. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgebührennis (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugesichert sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht anders angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfgebührenbescheid. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelabfrags erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigententeil und den Vorhaben zuzurechnenden gegenseitigen vorhandener Geldleistungen) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenkomponenten in Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erfolgen über die nicht Kosten verkündete Finanzierung im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verfahrens oder der begrenzten Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für die geförderten Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': 'e7fe1611-ffc0-43b5-890c-904f6ddcfb6f', 'page': 4, 'text': '1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfänger der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preishandlungen (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den einengereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichterfüllung haben die genannten Bedingungen Mehrbeträge nicht zuwendungsfähig. \n\n1.9 Sollkosten, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Davisnutzlerstellung, sonstige rein finanziersicherungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Baulönder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf Anforderung technische Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n - Herausforderung: Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrags auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Gelder nur die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden verfügen können.\n - Einhaltung: Die Zuwendungsempfangenden begleichen einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein spezif Konto, wie unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\n Die Einhaltung beziehungsweise hinterlegte Beträge sind – entsprechend den benannten Voraussetzungen – bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungssplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder die neue Deckungsmittel hinzu, so erhöht sich die Zuwendung.\n \n 2.2 Bei Anteilsfinanzierungen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ergeben, da die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Verhältnis dieses Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, erhöht sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen vielfachen.'}, {'id': 'a8ef9d98-53c1-458c-8745-5db62d459d0d', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtslichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerben der jeweils geltigen Schwellenwert nach § 106 GWB überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarordnungen unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen. Es ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\nZuwendungsempfangende, die nicht Nummer 3.1 und 3.1.b sowie 3.2 b unterliegen keine zuwendungsrechtlichen Überprüfung, soweit die Aufträge ausschließlicher Förderden werden.\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verkünfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuw Zwecks zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes einzutragen.\n\n## 4.3\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': 'a423e337-36b9-4eed-b114-abec2387c3fd', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfänger\n\n5.1 Die Zuwendungsempfänger führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n- 5.2.1 sich vorherbeantragte Ausgaben der Zuwendungsempfänger von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro angemessen sich die Finanzierung anders, insbesondere wenn die Zuwendungsempfänger nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls wiederum – Mittel von Dritten erhalten.\n\n- 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n- 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgerufenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden. Die nicht verbräuchlich Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\n5.2.5 Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über verunreinigte Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n5.2.6 Zu Insolvenzforderungen wären Gegenstände innerhalb der Verwendungskosten nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden.\n\n5.2.7 Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vom Ende der Bewilligungfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfänger in Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfänger beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtserheblich Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege oder gegebenenfalls den Prüfungsstelle hierzu bereitgestellt sind bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n5.2.8 Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszuschlag bezüglichsvorgens innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfristen folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlängerung der Produktionsfähigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder \n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen eines Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre. \n\n5.3 Die Zuwendungsempfänger sind über die hinaus verpflichtet, \n\n- 5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n- 5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu den geprüften Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde bis zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': 'd266c0e6-c140-40d5-90ee-6bb0b4a80f8d', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei den am Vorhaben Teilnehmenden und den von Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme verifiziert, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms Beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.\n\n### 5.3.3 \nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen dieser Ressourcen vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Erfolg der sprachlichen Mittelansetze und die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erforderlichen Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsbridge) oder geeignete Buchungsgrundsätze (zum Beispiel Buchungsübersichten) oder geeignete Förderungen, die ausschließlich über separate Kostenpositionen erfolgen, in Form von nicht vom zuständigen Finanzierungs- oder Festbetragsverfahren erfasst, bei denen die Zuwendungen auf das Vielfache eines sich für eine bestimmte Einheit ergebenen Betrages festgelegt werden. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmatische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geforderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).\n\nBei aus dem ESF+ geforderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen darzulegen.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in tabellarischer Form sowie in den Einzelheiten übersichtlich darzustellen (Belegliste). Aus der Belegliste'}, {'id': '2ec762f5-60e5-478f-b5f8-15f36f96478e', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n6.2.1 Die Mittelverwendung muss Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag dieser Zahlung schriftlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostennachweise bezüglichweise nicht mit Kosten verkündigte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegeleiste, wenn nicht jeder Einzeleintrag, sondern das Arbeitgeberbrutto schriftlich ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Einträge (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verkündigte Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsfähiger Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls dem Belegen übereinstimmen.\n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen ohne den Zuwendungsnachweis anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen die geschäftsüblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfangsbestätigung, Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschreibungsmerkmal zum Vorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur teilweise abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgegrenzter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.4 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgelegt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verkündigten Finanzierungen dienen.\n\n6.5 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, es soll nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Ablauf der Verwendungsfristen, können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergabe fahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.3 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a bezogen.'}, {'id': '799027db-c422-4fc3-95a3-106cfc1cb3bb', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung der Fördermittel, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinfacht Kostenopponenten beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübungsberechtigt.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (sowie eine Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Ministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschreibungsbehörde und Prüfbehörde sowie andere beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, den Zuwendungsempfängern beziehungsweise mit diesen gemeinsam die Verwendung nachzuweisen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsflächen zu gewähren und im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstattung der Zuwendung, Verzichtung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfBG) in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheiten zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfBG in Verbindung mit §§ 69, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eintritt,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt,\n- ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, sowie die Zuwendungsempfänger.\n\n8.2.1 Im Falle von vor Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.2 vorliegt oder\n\n8.2.2 Auslagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': 'c2aa6232-1c74-4932-8c15-03efeaeca58c', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird, der die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3 Erstattungsanspruch\nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit for Prozentsätzen oder dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4\nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentsätzen über dem Basissatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n### 9 Änderung von Auflagen\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n### 10 Weitergabe von Daten\n10.1 Für Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecken werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet. \n10.2.a Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihn gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.40 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 262.33 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '17a2ea44-c03a-43f3-9f3c-92fdcafd9203', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\nAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFIF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n\n-ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** - Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE** - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung \n3. **JTF** - Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFIF** - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. **ELER** - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFIF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER.'}, {'id': 'a3921146-e064-4558-a9b9-9e17b2240081', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben\n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände\n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n6. Nachweis der Verwendung\n7. Prüfung der Verwendung\n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n9. Änderung von Auflagen\n10. Weitergabe von Daten'}, {'id': 'e904862b-2778-43bd-9801-72756368397c', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümer der oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsraum ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbau sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostenregeln 100 bis 700 der DIN 276. Berührt die Überschreitung eines Ausgabensatzes aus behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsaufgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgläubiger überprügt, so darf bei Zuwendungen der öffentlichen Hand bestätigt, dürfen die Zuwendungen zunächst ehemalige Beschäftigte nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer anderen tarifrechtlichen Regelung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtskosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur wie nicht anders geregelt der Bezugskreisweise beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstandenen und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsgläubiger in Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.A \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben aufzunehmen. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgeräbenis (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht anders angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfgeräbenis ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelabrufs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Geldleistungen) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenkomponenten in dem Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erfolgt oder nicht nicht Kosten verkünfte Finanzierung im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Vertrages der der übrigen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für rückforderbare Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '8148596b-c079-455f-bec3-ee2c29747906', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51.1 zu § 44 LHO \n\n### 1. Zuwendung \n\n1.1 Die Zuwendung darf bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierungen jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden. \n\n1.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. \n\n1.3 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. \n\n1.4 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. \n\n1.5 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. \n\n1.6 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtanspruchnahme sind die dadurch bedingten Mehrbeträge nicht zuschussfähig. \n\n1.7 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Zahlungsverzüge, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig. \n\n1.8 Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen an Abrechnungsträgern die Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: \n- **Hinterlegung:** Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Gelder nur die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden verfügen können. \n- **Einbehalt:** Die Zuwendungsempfangenden begleiten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben. \n\nDie Einbehalte bezüglichweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 zu den Auftragnehmenden auszuzahlen. \n\n### 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n\n2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder die neue Deckungsmittel hinzu, so erhöht sich die Zuwendung. \n\n2.2 bei Anteilsfinanzierungen anteilig mit zwei Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden, \n\n2.3 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierungen um den unteren Betrag, wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden. \n\n2.4 Bei Festbetragsfinanzierungen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ergeben, da die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Verhältnis dieses Betrags festgesetzt wird und, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Vielzahl.'}, {'id': 'f460e34c-bc92-4803-a782-c9852986d009', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1 a\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu §§ 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag – sowie einschlägig – ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweiligen geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu §§ 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarrichtlinien unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen. \n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung. \n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfänger, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, entgehen.\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt.\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verküpfte Finanzierungen. \n\n## 3.4 \n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1 \n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfänger dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen. \n\n## 4.2 \n\nDie Zuwendungsempfänger haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes eingehend zu kennzeichnen.\n\n## 4.3 \n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen ungenehmigten Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.09 seconds** ==================================================