INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/2751/ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.64 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 63.37 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '58abd94d-95c7-4fea-97c2-dbfbd512692d', 'page': 1, 'text': '# MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN\n\nfür die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe“ (BIG-Digital) in der EU-Förderperiode 2021 – 2027 \n\nStand: 08.03.2024 \n\nBei den Förderungen nach der BIG-Digital-Richtlinie kommen eine Pauschale für Arbeitsgelenanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) und eine Pauschale für indirekte Kosten (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) zur Anwendung. Die Pauschalen beruhen jeweils auf Unionsrecht und dienen der Verfahrensvereinfachung sowie der verwaltungstechnischen Entlastung. \n\nDieses Merkblatt erläutert die Pauschalen sowie die dazugehörigen Verfahren bei Antragsstellung, Bewilligung und Mittelanforderung. Maßgeblich sind die Festlegungen im Zuwendungsbescheid. \n\n## 1 Pauschale für Arbeitsgelenanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben \n\n### 1.1 Anwendungsbereich \n\nNach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie ist für Implementierungsprojekte gemäß Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie hinsichtlich der projektbezogenen direkten Personalausgaben zusätzlich eine Pauschale für Arbeitsgelenanteile zur Sozialversicherung förderfähig. \n\n### 1.2 Antragsstellung \n\nEs können im Antragsverfahren Pauschalen für AG-Anteile zur Sozialversicherung für die gegen Entgelt tätigen Personen oder der NN-Stellen, deren Personalausgaben jeweils gefördert werden sollen, mittels der beiläufigen „Ausgaben“ beantragt werden. Hierfür sind die tatsächlichen bzw. die für die NN-Stellen geplanten AN-Bruttogehälter-Löhne anzugeben. \n\n### 1.3 Bewilligung \n\nDie ILB stellt das betreffende AN-Brutto für die gegen Entgelt tätigen Personen oder NN-Stellen fest. Vom AN-Brutto als Bemessungsgrundlage ausgehend bewilligt die ILB 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für AG-Anteile zur SV. \n\n### 1.4 Mittelanforderung \n\nSpätestens mit der Mittelanforderung, mit welcher erstmals Personalausgaben für eine gegen Entgelt tätige Person abgerechnet werden, überprüft die ILB die AN-Bruttogehälter/-löhne für den Monat, in dem die jeweilige Person erstmals im Vorhaben tätig wird. Ein Nachweis über die tatsächlichen Zahlungen der AG-Anteile zur SV ist nicht erforderlich. \n\n## 2 Pauschale für indirekte Kosten \n\n### 2.1 Anwendungsbereich \n\nBei Anwendung der Pauschale sind nach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben (Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie) förderfähig. \n\nDie Pauschale umfasst die folgenden indirekten Personalausgaben: \n\n- Bankgebühren \n- Bürokosten \n- Gas, Strom, Wasser \n\nImage Analysis: \n\n### Comprehensive Examination\n\n#### Localization and Attribution\n\n- **Image 1**: The entire visual content consists of a single image that spans one page.\n\n#### Text Analysis\n\n- **Image 1:**\n - **Title and Subtitle:**\n - "MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN"\n - The document pertains to guidelines from the Ministry of Economics, Labor, and Energy of the State of Brandenburg.\n - **Main Text Content:**\n - The text outlines the guidelines for the "Brandenburg Innovation Voucher for the Promotion of Digitization Projects of Small and Medium-Sized Enterprises including Craft Enterprises" (BIG-Digital) in the EU funding period 2021–2027.\n - The document describes flat rates for social security contributions for direct personnel expenses and indirect costs related to project implementation.\n - It provides details on eligibility, application, approval, and fund requests.\n - **Significant Sections and Key Points:**\n - *Pauschalen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben* (Flat Rates for Employer Contributions to Social Security for Direct Personnel Expenses):\n - Application area according to Number 5.4.2 of the BIG-Digital guideline.\n - Conditions for requesting flat rates using the expenditure sheet.\n - Approval process and verification methods discussed by ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg).\n - *Pauschale für indirekte Kosten* (Flat Rate for Indirect Costs):\n - 5.4.2 BIG-Digital guideline mentions that indirect costs (covering 15% of direct personnel expenses) are eligible for funding.\n - Includes bank charges, office supplies, and utilities (gas, electricity, water).\n - **Logos and Affiliations:**\n - Logos of the European Union, State of Brandenburg, and ILB are included, indicating their involvement and sponsorship.\n\n#### Contextual Significance\n\n- **Overall Message:**\n - The document is an informational leaflet aimed at applicants of the BIG-Digital funding program. Its purpose is to provide clarity on the eligibility, application process, and financial aspects of the flat rates available for reimbursement.\n\n#### Metadata Analysis\n\n- **Document Date:**\n - Stand: 08.03.2024 (Document status date).\n- **Version Information:**\n - Versionsnummer: v0409200350 – 031-034_202 Version 1 of 2, indicating it is the first of two pages.\n\n#### Perspective and Composition\n\n- **Document Layout:**\n - The document is presented in a standard A4 page format.\n - The composition includes organized headings, subheadings, and numbered sections, facilitating ease of reading and navigation.\n - The placement of logos at the top and the footer containing version and page number information signifies official documentation.\n\n### Summary\n\nThe examined document is an informative leaflet related to the BIG-Digital funding program. It provides detailed guidelines regarding the flat rates for social security contributions and indirect costs applicable to small and medium-sized enterprises, including craft businesses in Brandenburg. The document features systematic instructions on how to apply for financial reimbursements, the process for approval, and the significance of the funding in the context of digitization projects. The presence of official logos and metadata on the version and page number further authenticate the document’s credibility.\n'}, {'id': 'cb547679-cfeb-4925-811f-b32b9e120fb1', 'page': 2, 'text': '- Internetgebühren und Internetdomain\n- Nettokaltmiete, auch für zusätzlich ausschließlich projektbezogen angemietete Büroräume\n- Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service)\n- Porto, Kurier, Frachten\n- Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume\n- Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung\n- Sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung)\n- Telefon und Kommunikation\n- Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (z. B. Feuer- oder Diebstahlversicherung)\n- verwaltungsbezogene Ausgaben für Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption, insbesondere KFZ\n- verwaltungsbezogene Büroausstattung (Möbel, Lampen, Dekoration, Computer, Laptop, Kopierer)\n- verwaltungsbezogene Fremdleistungsent EDV\n- Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen\n\n## 2.2 Bewilligung\n\nDie ILB bestimmt die förderfähigen direkten Personalausgaben für das Vorhaben und bewilligt, ausgehend von diesen Ausgaben, als Bemessungsgrundlage 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für indirekte Kosten.\n\nEine Bezuschussung dieser Kostenträger als direkte Kosten ist nicht zulässig. Die von der Pauschale umfassten Ausgaben müssen nicht mehr abgerechnet und nachgewiesen werden.'}, {'id': '983e477d-cd09-4d6d-950e-7c29e190aa06', 'page': 3, 'text': '# Abrechnung von Personalaufgaben\n\nVon den im Vorhaben beschäftigten Mitarbeitern sind Stundennachweise zu führen. Grundlage für die Abrechnung von Personalausgaben ist ein Stundensatz auf Basis der z. B. Bemessungsgrundlage für jeden im Vorhaben beschäftigten Person sowie des monatlichen Stundennachweises. Der Stundensatz wird wie folgt ermittelt:\n\n1. Das AN-Brutto des ersten Monats im Vorhaben wird für 12 Monate (z. B. bei Lohn: Stundenlohn lt. Gehaltscheck in 52 Wochen x Wochenstunden in AV) hochgerechnet.\n2. Zum Jahresarbeitszeitmerittribut wird der 15 % AG-Anteil addiert.\n3. Den ermittelten Personalausgaben pro Person werden als durchschnittliche Arbeitszeit 1.720 Stunden pro Jahr für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend den anteiligen Stunden pro Jahr) zugrunde gelegt (AN-Brutto des ersten Monats x 12 Monate / 1.720 Stunden).\n\nDaraus ergibt sich der Stundensatz je im Vorhaben beschäftigter Person für die Abrechnung.\n\nDer Stundennachweis wird von der ILB als Muster bereitgestellt. Darin ist die Gesamtbetragszeit und der Zeitanteil im Fördervorhaben pro Modul aufzuzählen. Dieser muss von der Führungskraft und von der/den Beschäftigten unterzeichnet werden. Bei der Abrechnung dürfen 10/Tag nicht überschritten werden. Sofern hierbei im Rahmen der Prüfung Überschreitungen festgehalten werden, werden diese von den Stunden zum Vorhaben abgelehnt. Sind Mitarbeiter:innen in verschiedenen öffentlich finanzierten Projekten tätig, ist eine Doppelförderung auszuschließen.\n\nDie Obergrenze für die **abzugsfähigen Stunden** liegt bei maximal 1.720 Stunden pro 12 Monatszeitraum für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend den Beschäftigungsanteilen prozentual geringer) bzw. bei 143,33 Stunden pro Monat für eine Vollzeitstelle (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend prozentual geringer).\n\nFür die Tätigkeit der Geschäftsführung solle mindestens 0,5 Vollzeitäquivalente (VAK), abhängig von der Anzahl der Geschäftsführungen, Bezug auf ein Vorhaben hier zur Verfügung stehen.\n\n## 2.2 Besserstellungsverbot\n\nDas Besserstellungsverbot findet Anwendung, wenn\n\n- aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen\n- die Einnahmen der Zuwendungsantragenden regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.\n\nIn diesem Fall dürfen Zuwendungsantragende grundsätzlich keinen ihrer Beschäftigten besserstellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten.\n\n## 2.3 Indirekte Ausgaben\n\nDurch die Umsetzung des Vorhabens entstandene indirekte Ausgaben können in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben (AN-Brutto zgl. 15 AG-Anteile) beantragt und abgerechnet werden. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist nicht erforderlich.\n\n## 2.4 Sonstige Ausgaben\n\nZuwendungsfähig sind jene Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Implementierungsprozess stehen, sowie alle sonstige, die für das Vorhaben genutzt werden. Dazu gehören Ausgaben\n\n- für Instrumente und Ausrüstung, einschließlich der erforderlichen Hard- und Software einschließlich Nutzungsgentüge (z. B. Software-as-a-Service),\n- für Auftragsforschung, Wissen und von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,\n- für projektbegleitende Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.\n\nDie Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung sind ausschließlich in Form von Abschreibungen im Rahmen des Durchführungshorizontes förderfähig.'}, {'id': '1e5bf09b-6cb9-49df-a984-5d2af77263ac', 'page': 4, 'text': '## 2.2.5 Lieferungen und Leistungen von ver\xadpflichteten Dritten\n\nLieferungen und Leistungen, die von verpflichteten Dritten erbracht werden, sind nicht zu\xadwen\xaddungs\xadfähig.\n\nVerpflichtungen können sowohl rechtlich und wirtschaftlich, als auch personell oder organi\xadsa\xadtorisch vorliegen. Für den Begriff der wirtschaftlichen und rechtlichen Ver\xadpflich\xadtung ist Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung der Europäischen Kommission zur KMU-Definition vom 06.05.2003 (ABI. Nr. L 124 vom 20.05.2003, Seite 36 ff.) maßgeblich. Das Merkblatt "KMU-Definition der EU" und das Merkblatt "Lieferungen und Leistungen bei Ver\xadpflich\xadtungen" sind auf www.ibb.de verfügbar. Die persönliche Verpflichtung lässt sich anhand der in § 15 Abgaben\xadordnung verankerten Definition zu Angehörigen bestimmen. Eine organisatorische Ver\xadpflich\xadtung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe dieser Personen sowohl mit den Auftraggebern als auch mit den Auftragnehmern gesellschaftsrechtlich oder aufgrund von Rechtsverhältnissen, die das Erbringen von Tätigkeiten zur Generierung hatten, verbunden ist und die Entscheidung über die Auftragserfüllung zumindest eines von ihnen beeinflussen kann.\n\n## 2.3 Schulung\n\nGefördert werden auf der Grundlage eines detaillierten Schulungsange\xadbotes Ausgaben für notwendige externe Schulungsdienstleistungen zur Qualifizierung der eigenen Mitarbeiter\xadinnen im Rahmen des Implementierungsmoduls (als Bestandteil des Moduls Implementierung) bzw. im Nachgang der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen (Einzelantrag).\n\nNicht gefördert werden:\n\n- Leistungen von Dienstleistungsunternehmen mit rechtlicher, wirtschaftlicher, personeller oder organisatorischer Verflechtung mit dem antrag\xadstellenden Unternehmen.\n- Schulungsleistungen ohne den Nachweis einschlägiger Referenzen oder Qualifikation. Davon abweichend wird die Qualifikation eines Softwareanbieters/-entwicklers zu seinen Produkten ohne Nachweis vorausgesetzt. \n- Personalausgaben des antragstellenden Unternehmens für die zu schulenden Mitarbeitenden.'}, {'id': '3ae74260-5b1d-4fd0-9d23-7bac58cc0789', 'page': 5, 'text': '# 3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben\n\nVon der Förderung sind insbesondere folgende Ausgaben ausgeschlossen:\n\n- Ausgaben für IKT-Lösungen, die nicht unmittelbar der brandenburgischen Betriebsstätte zugeordnet werden können\n- Ausgaben für reine Automatisierungsprojekte\n- Ausgaben für Produktionsmittel, insbesondere Produktionsmaschinen\n- Ausgaben für Telefonanlagen und Mail-Server\n- Ausgaben für eigenes Personal oder Ausgaben für Leistungen, die die manuelle Übertragung/Migration von vorhandenem Content sowie die Contentpflege betreffen\n- Ausschlüsse von einzelnen Unternehmen an Infrastrukturen zur Datenübertragung außerhalb des Unternehmens\n- Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten (insbesondere herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation sowie tiefere funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe)\n- Ausgaben für Standard-Webshops (z. B. Standard-Shop-Templates) bzw. Web-Shops ohne weitere funktionale (digitalisierte) Einbindung in Abläufe und Prozesse\n- Ausgaben für Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (insbesondere Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing und E-Mail-Marketing)\n- Ausgaben für Produktpräsentationen unter Einbindung digitaler Elemente (z. B. Bewegtbild, VR/AR-Umgebungen)\n- Ausgaben für technische Geräte und Maschinen oder Software für die Förderung (Produktion) oder zur unmittelbaren Dienstleistungserstellung\n- Ausgaben für Standard-Hardware i. e. einer üblichen Büroausstattung (z. B. PCs, Laptops, Smartphones), soweit kein inhaltlicher Bezug zum Projekt erkennbar ist\n- Ausgaben für Standardsoftware i. e. einer üblichen Büroausstattung (z. B. Bürosoftware, E-Mail-Software, Betriebssysteme)\n- Bewirtungskosten, Reisekosten inkl. Tagespesen\n- Ausgaben für Rechtsberatung\n- Ersatzbeschaffungen/turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft-ware\n- Ausgaben für die Wartung, auch die an EDV-Systemen (werden oft im Paket mit oder ohne mitverkauft) und für Garantieverlängerungen\n- Bankgebühren\n- gewährte Skonti und Rabatte, unabhängig von höherer Inanspruchnahme\n- Barzahlungen und Verrechnungen\n- erstattungsfähige Mehrwertsteuer\n- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, ausgenommen hiervon Ausgaben für die Nutzung von Soft- und Hardware\n- Ausgaben, für die keine Originalbelege vorhanden sind\n- Ausgaben, die nicht notwendig und angemessen sind\n- Ausgaben, die außerhalb des Durchführungszeitraumes veranschlagt wurden\n- nicht projektbezogene Ausgaben sowie Mehrausgaben\n- Beratungsleistungen und eigene Personalaufgaben für die Projektbeantragung/-abrechnung\n- unbezahle Überstunden\n- Eigenleistungen und eigene Sachleistungen der/des Zuwendungsempfängers\n- gebrauchte Wirtschaftsgüter\n- Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen\n- Unternehmerrisiko (Entnahmen)'}, {'id': '1e760056-bdc9-4b67-bc08-a9ad326e6944', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.1 Pflicht zur Anzeige\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n1. sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesonders wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für dieselben Zwecke bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n2. der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n3. sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht die bewilligten Bedingungen nicht zu erreichen ist.\n\n## 5.2 Vorläufige Maßnahmen\n\nBei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgelehnten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet werden. Die nicht verwendeten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\nEs gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenoptionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 a letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n## 5.3 Insolvenz\n\nZu in Insolvenz befindenden Gegenständen innerhalb der Bewilligungsfrist nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden.\n\nEin Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vom Ende der Bewilligungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden in Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und gegebenenfalls den Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n## 5.4 Angaben der Zuwendungsempfangenden\n\n1. sich Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n2. für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung hinsichtlich der innerhalb der Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsgeschichte Folgendes zutrifft:\n - Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionsstätte an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n - Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n - erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mitteleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.5 Informations- und Kommunikation\n\nDie von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationpflichten unverzüglich nachzuholen.\n\nDie von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geforderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': 'd51d737e-dd74-4ba9-8a1d-8a2aa114c26a', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmittel und den Umfang der Datenverhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogrammen beauftragten Stellen zusammenzuwirken.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Benachteiligungen gesunder Umweltlebewesen vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsanträge, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der verschiedenen Mittelsets und die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die direkten Indikatoren sowie Belege zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsstile) oder geeignete Buchungsgrundsätze (zum Beispiel Buchungsrichtlinien) oder geeignete Förderungen, die ausschließlich über vertragliche Kostenpläne erfolgen, in Form von nicht langfristigen verknüpften Finanzierungen oder Festbeträgen zur Verfügung haben, bei denen die Zuwendungen laut das Vielfache eines sich für eine bestimmte Einbeziehung eines Betrages festgelegt werden ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten spezifische Regelungen.\n\n### 6.1\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungsszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle im Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben aufgelistet werden und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste).'}, {'id': '853d2b83-ffcc-4eed-a177-95836b39a4f2', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n6.2.1 Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelförderung befinden sich erlässlich ein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen bezüglichweise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbeleg, sondern das Arbeitgebersubrutto erfasst ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlenfähiger Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben weiterhin wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen den von Zuwendungsempfängerhand und Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zahlungseingänge vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt sein, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts(vor)namen, Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zahlungsmerkmal zum Zeitgerechten (zum Beispiel Vorhaben) enthalten. Weitere Ausgaben nur erneut abzugerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgercherter Teilbetrag) auf Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.3.2 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen bezüglichweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen dienen.\n\n6.4 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgestellt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Prüfung des Verwendungsnachweises, können nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandhaben und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.1 Durften die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen hierfür gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': '81adfe0b-1d98-461d-8b2e-f0aaf2cf4133', 'page': 9, 'text': '# Prüfung der Verwendung\n\n## 7\n\nDie Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei intere A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit reißt, oder bei vereinfacht Kostenpotenzen beziehungsweise nicht mit Kosten verküpften Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsnehmenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübbar.\n\n## 7.2\n\nDer Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Landwirtschaftsministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüfbüro sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfängenden beziehungsweise mit denen Mittel weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.\n\n## 7.3\n\nDie Zuwendungsnehmenden sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäfts-räumen zu gewähren und alle in Verbindung mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n## 7.4\n\nAufgedeckte unberechtigt ausgegebene Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden durch nachträgliche Prüfungen der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# Erstellung der Zuwendung, Verzinsung\n\n## 8\n\nDie Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 2 Satz 1 VwVfGBg im Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 2 Satz 1 VwVfGBg im Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n### 8.1\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erworben worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt.\n\n### 8.2\n\nEin Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsnehmenden\n\n#### 8.2.1\n\nim Falle von Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.a vorliegt oder\n\n#### 8.2.2\n\nAuslagen nicht oder nicht innerhalb dessen gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.08 seconds** ==================================================