INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/2762/ilb_anlage_vorhabenbeschreibung-gliederungspunkte_big-digital_w2403281330.docx Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== DOCX EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 1.29 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '788c7865-54c4-4309-88ab-912f654909bb', 'page': 1, 'text': '----Image alt text---->ILB_Logo_RGB<----media/image1.wmf----\nVorhabenbeschreibung - GLiederungspunkte \nBrandenburgischer Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben (BIG - Digital)\nModul Beratung\nKurzinformation zum Unternehmen (Gesellschafts- und Beteiligungsstrukturen mit Firmenorganigramm, Unternehmensgegenstand, Portfolio, Kunden, Märkte)\nBeschreibung des Beratungsbedarfes und der Zielsetzungen der Beratungsleistung\ndetailliertes Beratungsangebot des Beraters/der Beraterin mit Benennung der Beratungsziele (Kopie)\nReferenzangaben zu einschlägigen Beratungserfahrungen des Beraters/der Beraterin bzw. Angaben zur Qualifikation bei wissenschaftlichen Einrichtungen als Auftragnehmer\nAussagen, ob das Unternehmen grundsätzlich externe Beratung zu Digitalisierungsthemen im Unternehmen in Anspruch genommen hat\nModul Implementierung\nKurzinformation zum Unternehmen (Gesellschafts- und Beteiligungsstrukturen mit Firmenorganigramm, Unternehmensgegenstand, Portfolio, Kunden, Märkte)\nBeschreibung des Status quo der betrieblichen Prozesse und Abläufe am brandenburgischen Sitz/in der brandenburgischen Betriebsstätte, die Gegenstand der Antragstellung sind (Ausgangssituation, Problemstellung)\nBeschreibung der Zielsetzungen und Aussagen zu Kosten-Nutzen-Erwartungen (erwartete Ergebnisse und Effekte des Digitalisierungsvorhabens; z. B. erwartete Kosteneinsparungen durch veränderten Ressourceneinsatz, Umsatzsteigerungen, IT-Sicherheit)\nBeschreibung des geplanten Digitalisierungsvorhabens (Prozess- oder Organisationsinnovation nach 2.1.2 der Richtlinie) und Unterteilung in Einzelschritte\nDetaillierte Ausgabenkalkulation und -begründung geplanter Ausgaben (einschließlich geplanter Personalausgaben) und Zuordnung zu den zu digitalisierenden Prozessen sowie zu den Einzelschritten der Implementierungsmaßnahme\nAussagen, ob das Unternehmen externe Beratung zu diesem Digitalisierungsprojekt oder einer allgemeinen Digitalisierungsstrategie im Unternehmen in Anspruch genommen hat\nModul Schulung\nKurzinformation zum Unternehmen (Gesellschafts- und Beteiligungsstrukturen mit Firmenorganigramm, Unternehmensgegenstand, Portfolio, Kunden, Märkte)\nBeschreibung des umgesetzten Digitalisierungsvorhabens Prozess- oder Organisationsinnovation nach 2.1.2 der Richtlinie), der damit verfolgten '}, {'id': 'c0c1283d-d9ed-4532-84e5-9266cc2acf45', 'page': 2, 'text': 'Zielsetzungen sowie des sich in diesem Zusammenhang ergebenen Schulungsbedarfes \nBeschreibung der mit dem umgesetzten Digitalisierungsvorhaben in Zusammenhang stehenden Schulung (Umfang, Inhalte, Zielsetzungen, beteiligte Mitarbeiter)\ndetailliertes Schulungsangebot des Dienstleisters mit Benennung der Schulungsinhalte \nund -ziele sowie Schulungsumfang (Kopie)\nReferenzangaben zu einschlägigen Erfahrungen des Dienstleisters (Für Softwareschulungen durch deren Entwickler oder Anbieter ist kein Referenznachweis erforderlich.)\n'}] ================================================== **Elapsed Time: 0.87 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 131.45 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '28b877bb-a246-4cdc-9225-86087f33840b', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (einschließlich Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n\n-ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+**: Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE**: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung \n3. **JTF**: Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFAF**: Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturenfonds \n5. **ELER**: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (einschließlich Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹. \n\n---\n\n¹ In der vorliegenden Lesefassung sind die Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, nicht enthalten, die nur für ESF+, EFRE und JTF gelten. Die für den EMFAF geltenden Nebenbestimmungen unter den Buchstaben b sowie für den ELER unter Buchstabe c sind dagegen nicht berücksichtigt.'}, {'id': '51af0250-8de8-4eb0-ad3d-6aec528dd5e8', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '9d6d5d79-b820-4340-bc39-489c320a7c59', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der Zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil oder der oder das Zuwendungsumfangende sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbau können einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276 überschreiten.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifrechtlichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtschnitkosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur wichtig nach entsprechender Antragstellung beantragt werden, als sie zur Erstattung zuwendungsfähig, tatsächtlich entstanden und gezahlt ausgaben der Zuwendungsempfänger in Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.A\nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben detailliert. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung dies mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrag erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht.\n\nSofern im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Anzahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (vorraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erweiterter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zurechnender gegenwärtig vorhandener Geldmittel) enthalten.\n\nSofern die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenrechnungen im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen erfolgt über die nicht Kosten verkünfte Finanzierung im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Vertrages über die verbleibenden Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für nachträglich als nicht zuwendungsfähiger Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': 'c6e61eba-4a22-42ec-94de-c87e0c449b1f', 'page': 4, 'text': '## ANBest-EU 21\n\n### Anlage 16 zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragfinanzierung jeweils anteilig mit weiteren Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungssgebende finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungssgebenden angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingerichteten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtanspruchnahme sind die dadurch bedingten Mehrbeträge nicht zusendungsfähig.\n\n1.9 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Dienstverlusste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf Anhieb端a nderungen der Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n- **Hinterlegung**: Die Auftragnehmenden hinterlegen ein entsprechendes Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Geldner die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n- **Einbehalt**: Die Zuwendungsempfangenden begleiten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\nDie Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n\n2.1 Ermäßigungen sind nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erheben sich die Deckungsmittel aufgrund der neuen Deckungsmitte hin, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.1.1 Bei Anteilsfinanzierung anteilig mit weiteren Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden.\n\n2.2 Bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den für den bewilligten Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 gemäß anzuwenden.\n\n2.3 Bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ergeben, die die für tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Verhältnis dieses Betrages festgestellt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Anteil.'}, {'id': '8ec903fe-2cdd-4eec-ae27-cfad30f5104a', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1 a\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VwV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebene Bauauftrag und - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungenauftrag oder Wettbewerbe den jeweils gültigen Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VwV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarrichtlinien unter den genannten durchzuführen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeordnung.\n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfangende, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, über\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgelegt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verkündete Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1 \n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfaltig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2 \n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Sowohl das besondere Grundstück als Land Eigenteil ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landesgütern zu kennzeichnen.\n\n## 4.3 \n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': '29cb6b4d-f216-4780-9f0f-fe3344ef5261', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\n5.1 Die Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Daten\xadaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n 5.2.1 sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro emäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls versehrte – Mittel von Dritten erhalten.\n\n 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n 5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die vereinbarten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzufordern.\n\n 5.2.5 dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veranlasste Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4. letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n 5.2.6 zu insolvabilisierten Gegenständen innerhalb der Zweckerbindungsfrist nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.\n\n 5.2.7 ein Insolvenzverfahren über ihre Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von einer End\xadgültigen Befugniserklärung über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege oder gegebenenfalls den Prüfungen durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Haupt\xadverpflichtungen gewährleistet wird; außerdem sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n 5.2.8 sich Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n 5.2.9 für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlungsbeziehungswiese innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:\n \n - Aufgabe oder Verlagerung der Produktionsfähigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg,\n - Änderung der Eigentümerverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n - erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmung des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n6 Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n 6.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationpflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n 6.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu den geförderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': '1e6b9592-2924-482a-b122-0a4f048242a1', 'page': 7, 'text': '```markdown\nbei den am Vorhaben Teilnehmenden und den vom Vorhaben beteiligten Partnern gegenüberliegenden weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme regelmäßig, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.\n\n### 5.3.3 \nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach dem Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern, sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen. \n\n### 5.3.4 \nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erheblich verbessert werden.\n\n### 5.3.5 \neine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabenrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlage über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der entsprechenden Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6 \ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsrücks) oder geeignete Buchführungskonzepte (zum Beispiel Buchungsrichtlinien) oder geeignete Förderungen, die ausschließlich über verbundene Kostenpläne erfolgen, in Form von nicht realisierten verknüpften Finanzierungen oder Festförderungen, bei denen die Zuwendungen zuletzt auf das Vielfache eines sich für eine bestimmte Einzelbetrags festgesetzter wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a \nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geforderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a \nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belege.\n\n#### 6.2.1 \nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2 a \nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle im Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Belege Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste\n```'}, {'id': '908e4693-e235-4f2e-8941-3e6af2c2ba39', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nmüssen Tag, Empfangsende sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.\nJe nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungsweise \nweise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten \nin der Belegstelle, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgeberbrutto ersichtlich \nist.\n\n### 6.2\nSoweit die Zuwendungsempfänger*innen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des \nUmsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige \nAusgabe berücksichtigt werden.\n\n### 6.3\nFür Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags \nfestgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen \nin Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind \nnach den Vorlagen der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbeleg \nNachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n#### 6.3.1\nIm Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben methodisch werden, dass \nwirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und \ngegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n#### 6.3.2\nDie Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfänger*innen anhand von \nBelegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebeleg sind Rechnungen und \nZulassungsvoraussetzungen vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben \ndurch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts- \n(Verfahren) Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die \nZahlungsempfänger*innen, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck. \nAußerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zahlungsmerkmal zum \nVorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Weitere Ausgaben nur verpflichtet \ngerecht, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerundeter Teilbetrag) auf \nBelegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\nAbsatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung \nauf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit \nergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften \nFinanzierungen dienen.\n\n### 6.4\nDie Zuwendungsempfänger*innen haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die \nEinzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der \nFörderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des \nVerwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen \nVorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im \nBewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder \nals beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon \nvor Vorlage des Verwendungsnachweises, kann auch ein Bild- oder Datenträger verwendet werden. \nDas Anhandnehmen und Wiederverwerten dürfen muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung \nund Aufbewahrung von Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum \nDatenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zulässigen Regelung \nentsprechen.\n\n#### 6.5\nDürfen die Zuwendungsempfänger*innen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihnen gegenüber zu erbringenden \nVerwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': 'a77b830e-8490-4ae4-ad30-9d4d31150e16', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interner A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verwendung diene, beziehungsweise bei Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit ergibt, oder bei vereinbarten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen,\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübbar. \n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Finanzministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüforgan sowie benannte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, den Zuwendungsempfänger bezüglichweisen mit einen an Dritte weitergeleitet werden und die einzusehen. \n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und in Zusammenarbeit mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. \n\n7.4 Aufgedeckte unzureichende Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweiseru ng zurückgefordert werden. \n\n# 8 Erlassung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit die im Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 4, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG) in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt,\n- ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfänger.\n\n8.2.1 im Falle von Voranschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.a vorliegt oder\n\n8.2.2 Auslagen nicht oder innerhalb der gesetzten Frist erbringen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': '4c98f228-25e7-4414-81c0-3cfa4f6f9951', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n8.3 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit einem Prozentsatz über den Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n8.4 Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\n\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n\n10.1 Für Monitoring- bezüglich Evaluierungszwecken werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n10.2.a Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.34 seconds** ==================================================