INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.76 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 240.74 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': 'eaa099f7-d229-4709-89fa-15340a93d392', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n\n-ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n#### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+**: Europäischer Sozialfonds Plus \n2. **EFRE**: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A) \n3. **JTF**: Fonds für den gerechten Übergang \n4. **EMFAF**: Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds \n5. **ELER**: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzinstrumente des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, so dass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterhin gilt.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER¹.'}, {'id': '004ef2ff-a8a8-4646-9863-c758d78a4c9e', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '9bac3108-348b-4adb-b743-d9fafbaf23bd', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1\nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2\nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus derzinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil der oder des Zuwendungsempfangenden sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Betrifft die Überschreitung eines Ausgabensatzes aus behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3\nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgemeinschaft überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen anfänglich ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abschließenden tarifrechtlichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtsätze des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4\nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur wie nicht auch mer mehr der bezüglichswiese beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsempfängerin in Hinblick auf das Zuwendungszweckes dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.a\nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben detailliert zu listen. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des im mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgergebnis (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht anders angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlungsantrag für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Auszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfgergebnis ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelabfalls erforderlichen Angaben (vorraussichtlich fehlende Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechenden gegebenenfalls vorhandener Gelder enthalten.\n\nSofern die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinnahmte Kostenpositionen in Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung erfolgen über dort nicht mit Kosten verkaufte Finanzierungen in Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verbrauchs der erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für rückforderbare Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': 'a534116b-33ab-43d8-a18c-82e1cd8748ba', 'page': 4, 'text': '1. Zuwendung\n\n 1.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgheber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden.\n\n 1.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarffinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsggeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsggeber angefordert werden.\n\n2. Zahlungen\n\n 1. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n 2. Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n 3. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n3. Preisnachlässe\n\n 1. Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtzuwendungsfähigkeit sind die dadurch bedingten Mehrkosten nicht zuwendungsfähig.\n\n4. Sollkosten\n\n 1. Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf antragmäßige Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n \n - Hintergrund: Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzierten Bankkonto, über dessen Gelder die zur Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n \n - Einbehalt: Die Zuwendungsempfangenden begleichen einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegelschreiben.\n\n 2. Die Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n5. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n\n 1. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder die neue Deckungsmitteleinheit hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n 2. Bei Anteilfinanzierungen anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsggeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden,\n\n 3. Bei Fehlbedarf- und Vollfinanzierungen um den im Betrag kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.'}, {'id': 'cbf4880a-1b84-4faa-91f4-328f0ec6c0d1', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1 a\n\nSofern die Zuwendungsempfänger Mengen öffentlicher Aufträge gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VwV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Aufträge gemäß § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag – soweit einschlägig – ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweiligen gültigen Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VwV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. \n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarordnungen unterlegen. \n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2 Zuwendungsempfänger\n\nDie nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden über \n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes entsprechend zu kennzeichnen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.01 seconds** ==================================================