INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/2751/ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ilb_ergaenzende-informationen_merkblatt-pauschalen-big-digital_w2404090930.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.66 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 51.14 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '10b9b331-e41b-4acf-a987-11e801e7240a', 'page': 1, 'text': '# MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN\n\nfür die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburger Innovationsgutschein zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe“ (BIG-Digital) in der EU-Förderperiode 2021 – 2027\n\nBei den Förderungen nach der BIG-Digital-Richtlinie kommen eine Pauschale für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) und eine Pauschale für indirekte Kosten (Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie) zur Anwendung. Die Pauschalen beruhen jeweils auf Unionsrecht und dienen der Verfahrensvereinfachung sowie der verwaltungstechnischen Entlastung.\n\nDieses Merkblatt erläutert die Pauschalen sowie die dazugehörigen Verfahren bei Antragsstellung, Bewilligung und Mittelanforderung. Maßgeblich sind die Festlegungen im Zuwendungsbescheid.\n\n## 1 Pauschale für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben\n\n### 1.1 Anwendungsbereich\n\nNach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie ist für Implementierungsprojekte gemäß Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie hinsichtlich der projektbezogenen direkten Personalausgaben zusätzlich eine Pauschale für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung förderfähig.\n\n### 1.2 Antragsstellung\n\nEs können im Antragsverfahren Pauschalen für AG-Anteile zur Sozialversicherung für die gegen Entgelt tätigen Personen oder für NN-Stellen, deren Personalausgaben jeweils gefördert werden sollen, mittels der beiläufigen „Ausgaben“ beantragt werden. Hierfür sind die tatsächlichen bzw. die für die NN-Stellen geplanten AN-Bruttogehälter-Löhne anzugeben.\n\n### 1.3 Bewilligung\n\nDie ILB stellt das betreffende AN-Brutto für die gegen Entgelt tätigen Personen oder NN-Stellen fest. Vom AN-Brutto als Bemessungsgrundlage ausgehend bewilligt die ILB 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für AG-Anteile zur SV.\n\n### 1.4 Mittelanforderung\n\nSpätestens mit der Mittelanforderung, mit welcher erstmals Personalausgaben für eine gegen Entgelt tätige Person abgerechnet werden, überprüft die ILB die AN-Bruttogehälter/-löhne für den Monat, in dem die jeweilige Person erstmals im Vorhaben tätig war. Ein Nachweis über die tatsächliche Zahlung der AG-Anteile zur SV ist hierfür erforderlich.\n\n## 2 Pauschale für indirekte Kosten\n\n### 2.1 Anwendungsbereich\n\nBei Anwendung der Pauschale sind nach Nummer 5.4.2 BIG-Digital-Richtlinie indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben (Nummer 2.1.2 BIG-Digital-Richtlinie) förderfähig. \n\nDie Pauschale umfasst die folgenden indirekten Personalausgaben:\n- Bankgebühren\n- Bürobetrieb\n- Gas, Strom, Wasser\n\nImage Analysis: \n\n### Analysis of the Visual Content `Merkblatt zu den Pauschalen`\n\n**1. Localization and Attribution:**\n- **Image 1:** Entire Page\n\n**2. Object Detection and Classification:**\n- **Documents and Text:**\n - This image contains textual information formatted as a document. \n\n**4. Text Analysis:**\n- **Header:**\n - The header contains logos and affiliations indicating the document is organized by the European Union, the Land Brandenburg, and the ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg).\n- **Title:**\n - "MERKBLATT ZU DEN PAUSCHALEN" (Information Sheet on Flat Rates) indicates that this document provides guidelines about flat rates related to a specific directive.\n- **Date:**\n - "Stand: 08.03.2024" indicates the date of the document\'s issuance or last update.\n- **Main Body Text:**\n - The document outlines guidelines for flat rates for personnel costs and indirect costs under the BIG-Digital Directive for funding digital transformation projects in small and medium-sized enterprises in the state of Brandenburg, Germany.\n - Sections covered include:\n - **1 Pauschalen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für direkte Personalausgaben:** Guidelines for employer\'s contributions to social security for direct personnel expenses.\n - **1.1 Anwendungsbereich:** Scope of application\n - **1.2 Antragstellung:** Application process\n - **1.3 Bewilligung:** Approval process\n - **1.4 Mittelanforderung:** Fund request\n - **2 Pauschale für indirekte Kosten:** Guidelines for indirect costs.\n - **2.1 Anwendungsbereich:** Scope of application.\n - Detailed financial guidelines, e.g., 15 percent for indirect personnel costs (e.g., bank fees, office supplies, gas, electricity, water).\n\n**7. Anomaly Detection:**\n- No anomalies are observed in the image; the document appears standard and formal.\n\n**8. Color Analysis:**\n- The document features a primarily white background with dark text (black) for readability.\n- The header contains logos with colors (blue, yellow for the EU emblem; red for Brandenburg logo), adding official recognition and affiliation.\n\n**9. Perspective and Composition:**\n- The image is a direct front-facing scan or digital capture of an official document, making it easy to read and analyze.\n- The composition follows a formal structure with well-defined sections and sub-sections for clarity.\n\n**11. Metadata Analysis:**\n- **Date Indicator:** The document is dated 08.03.2024. This provides context on its validity and applicability period.\n \n**13. Graph Numbers:**\n- **Section 1.4 Mittelanforderung:** Specific percentage norms and allocation criteria:\n - "15 Prozent zusätzlich" under section 1.3 defines the additional funding percentage.\n\n**Additional Aspects:**\n\n- **Ablaufprozesse (Process Flows):**\n - The document sets out clear procedural steps for application, approval, and fund requesting.\n\n- **Prozessbeschreibungen (Process Descriptions):**\n - Detailed descriptions are given for each aspect of the funding process, from scope and application to approval and fund requesting.\n\n### Conclusion:\nThe document serves as a comprehensive guideline for understanding the flat rates applicable under the BIG-Digital Directive, providing clarity on procedural and financial expectations for small and medium enterprises engaged in digital innovation projects in Brandenburg. The formal and structured composition ensures clear communication of policies and procedures.\n'}, {'id': '1044a2cb-63b1-4257-8b57-53f69b05afe9', 'page': 2, 'text': '# Internetgebühren und Internetdomain\n\n- Nettokosten, auch für zusätzlich ausschließlich projekbezogen angemietete Büroräume\n- Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service)\n- Porto, Kurier, Frachten\n- Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume\n- Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung\n- Sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung)\n- Telefon und Kommunikation\n- Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (z. B. Feuer- oder Diebstahlversicherung)\n- Verwaltungsbezogene Ausgaben für Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption, insbesondere KFZ\n- Verwaltungsbezogene Büromaterialien (Möbel, Lampen, Dekoration, Computer, Laptop, Kopierer)\n- Verwaltungsbezogene Fremdleistungsent EDV\n- Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen.\n\nEine Bezuschussung dieser Kostenarten als direkte Kosten ist nicht zulässig. Die von der Pauschale umfassten Ausgaben müssen nicht mehr abgerechnet und nachgewiesen werden.\n\n## 2.2 Bewilligung\n\nDie ILB bestimmt die förderfähigen direkten Personalausgaben für das Vorhaben und bewilligt, ausgehend von diesen Ausgaben, als Bemessungsgrundlage 15 Prozent zusätzlich als Pauschale für indirekte Kosten.'}, {'id': '35cbd653-198c-4c31-a4d6-404ce992df72', 'page': 3, 'text': '# Personalaufwendungen\n\n## 2.2 Besserstellungsverbot\n\nDas Besserstellungsverbot findet Anwendung, wenn\n\n- aus der Zuwendung auch Personalaufwendungen oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden oder\n- die Einnahmen der Zuwendungsgeberin regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.\n\nIn diesem Fall dürfen Zuwendungsgefährdende Günstigkeiten keinen ihrer Beschäftigten besserstellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten.\n\n## 2.3 Indirekte Ausgaben\n\nDurch die Umsetzung des Vorhabens entstehende indirekte Ausgaben können in Höhe eines Pauschalsatzes von 15 % der förderfähigen direkten Personalausgaben (AN-Brutto) geltend gemacht und abgerechnet werden. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist nicht erforderlich.\n\n## 2.4 Sonstige Ausgaben\n\nZuwendungsfähig sind jene Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Implementierungsprozess stehen, sowie alle sonstige diese für das Vorhaben genutzt werden. Dazu gehören Ausgaben\n\n- für Instrumente und Ausrüstung, einschließlich der erforderlichen Hard- und Software einschließlich Nutzungsgentelte (z. B. Software-as-a-Service),\n- für Auftragsforschung, Wissen und von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,\n- für projektbegleitende Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.\n\nDie Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung sind ausschließlich in Form von Abschreibungen im Rahmen des Durchführungszeitraums förderfähig.'}, {'id': '8b611fcd-a666-4447-9821-18f8e9ddb1ec', 'page': 4, 'text': '# 2.2.5 Lieferungen und Leistungen von verpflichtenden Dritten\n\nLieferungen und Leistungen, die von verpflichtenden Dritten erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.\n\nVerflechtungen können sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich, als auch personnel oder organisatorisch vorliegen. Für den Begriff der wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung ist Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung der Europäischen Kommission zur KMU-Definition von 06.05.2003 (ABI. Nr. L 124 vom 20.05.2003, Seite 36 ff.) maßgeblich. Das Merkblatt "KMU-Definition der EU" und das Merkblatt "Lieferungen und Leistungen bei Verflechtungen" sind auf www.ilb.de verfügbar. Die persönliche Verflechtung lässt sich anhand der in § 15 Abgabenordnung verankerten Definition zu Angehörigen bestimmen. Eine organisatorische Verflechtung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe dieser Personen sowohl mit den Auftraggebern als auch mit den Auftragnehmern gesellschaftsrechtlich oder aufgrund von Rechtsverhältnissen, die das Erbringen von Tätigkeiten zum Gegenstand haben, verbunden ist und die Entscheidung über die Auftragserteilung zumindest eines von ihnen beeinflussen kann.\n\n# 2.3 Schulung\n\nGefördert werden auf der Grundlage eines detaillierten Schulungsangebotes Ausgaben für notwendige externe Schulungsdienstleistungen zur Qualifizierung der eigenen Mitarbeitenden im Rahmen des Implementierungsmoduls (als Bestandteil des Moduls Implementierung) bzw. im Nachgang der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen (Einzelantrag).\n\n## Nicht gefördert werden\n\n- Leistungen von Dienstleistungsunternehmen mit rechtlicher, wirtschaftlicher, personeller oder organisatorischer Verflechtung mit dem antragstellenden Unternehmen.\n- Schulungsleistungen ohne den Nachweis einschlägiger Referenzen oder Qualifikation. Davon abweichend wird die Qualifikation eines Softwareanbieters/-entwicklers zu seinen Produkten ohne Nachweis vorausgesetzt.\n- Personalausgaben des antragstellenden Unternehmens für die zu schulenden Mitarbeitenden.'}, {'id': '5b686c32-4610-4f5c-a3c8-9b32914555a4', 'page': 5, 'text': '# 3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben\n\nVon der Förderung sind insbesondere folgende Ausgaben ausgeschlossen:\n\n- Ausgaben für IKT-Lösungen, die nicht unmittelbar der brandenburgischen Betriebsstätte zugeordnet werden können\n- Ausgaben für reine Automatisierungsprojekte\n- Ausgaben für Produktionsmittel, insbesondere Produktionsmaschinen\n- Ausgaben für Telefonanlagen und Mail-Server\n- Ausgaben für eigenes Personal oder Ausgaben für Leistungen, die die manuelle Übertragung/Migration von vorhandenem Content sowie die Contentpflege betreffen\n- Ausschlusskosten einzelner Unternehmen an Infrastruktur zur Datenübertragung außerhalb des Unternehmens\n- Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten (insbesondere herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation sowie tiefere funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe)\n- Ausgaben für Standard-Webshops (z. B. Standard-Shop-Templates) bzw. Web-Shops ohne weitere funktionale (digitalisierte) Einbindung in Abläufe und Prozesse\n- Ausgaben für Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (insbesondere Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing und E-Mail-Marketing)\n- Ausgaben für Produktpräsentationen unter Einbindung digitaler Elemente (z. B. Bewegtbild, VR/AR-Umgebungen)\n- Ausgaben für technische Geräte und Maschinen oder Software für die Durchführung (Produktion) oder zur unmittelbaren Dienstleistungserstellung\n- Ausgaben für Standard-Hardware i. S. einer üblichen Büroausstattung (z. B. PCs, Laptops, Smartphones), soweit kein inhaltlicher Bezug zum Projekt erkennbar ist\n- Ausgaben für Standardsoftware i. S. einer üblichen Büroausstattung (z. B. Bürosoftware, E-Mail-Software, Betriebssysteme)\n- Bewirtungskosten, Reisekosten inkl. Tagespesen\n- Ausgaben für Rechtsberatung\n- Ersatzbeschaffung/tummsäße Erneuerungen von Standardsystemen/-hardware\n- Ausgaben für die Wartung, auch die ein EDV-System (werden oft im Paket mit der Software mitverkauft) und für Garantieverlängerungen\n- Bankgebühren\n- gewährte Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme\n- Barzahlungen und Verrechnungen\n- erstattungsfähige Mehrwertsteuer\n- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, ausgenommen hiervon Ausgaben für die Nutzung von Soft- und Hardware\n- Ausgaben, für die keine Originalbelege vorhanden sind\n- Ausgaben, die nicht notwendig und angemessen sind\n- Ausgaben, die außerhalb des Durchführungszeitraumes verursacht wurden\n- nicht projektbezogene Ausgaben sowie Mehrausgaben\n- Beratungsleistungen und eigene Personalausgaben für die Projektbeantragung/-abrechnung\n- unbezahlte Überstunden\n- Eigenleistungen und eigene Sachleistungen der/des Zuwendungsempfängers\n- gebrauchte Wirtschaftsgüter\n- Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen\n- Unternehmerhöhen (Entnahmen)'}, {'id': '45558e85-d7b7-4545-a548-62308ce1c435', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.1 Anzeigeverpflichtungen\n\nDie Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n1. sich vorhergehend bezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls bereits – Mittel von Dritten erhalten.\n \n2. der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n3. sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Verwendungszweck nicht oder nicht mehr gegeben ist.\n\n## 5.2 Verwendung gewährter Mittel\n\n4. Bei allfälligen Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgerechneten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden sind. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzugeben.\n\n5. Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenpauschalen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n## 5.3 Insolvenzverfahren\n\n5. Zu materialisierenden Gegenständen innerhalb der Bewilligungspflicht nicht mehr entsprechenden dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden.\n\n6. Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vor dem Ende der Bewillahrungssfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und gegebenenfalls Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n## 5.4 Angaben der Zuwendungsempfangenden\n\n7. Sich Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern.\n\n8. Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlussbrauchung beziehungsweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:\n - Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n - Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n - erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.5 Informations- und Kommunikationpflichten\n\n9. Die von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n10. Die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu den geforderten Vorhaben zu erhebenden und der Bewilligungsbehörde bis zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': 'd1ecf1f9-df49-426f-9192-2df95ad74c8a', 'page': 7, 'text': 'bei an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiterhin, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverstandniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme im Hinblick auf die Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzustellen.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Benachteiligungen dieser Ziele vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungspläne, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der Sprachmittel und die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsassistenz) oder geeignete Buchungsordnungen (zum Beispiel Buchungsrichtlinien) oder geeignete Förderungen, die ausschließlich über entsprechende Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die nicht vertretbaren Finanzierungen oder Festförderungen erfolgen, bei denen die Zuwendung aus das Vielfache eines sich für eine bestimmte Escola begrenzenden Betrages festgelegt wird. Sofern ein Bankkonto für weitere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\n\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmspezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geforderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritte, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Nachweise iterativ in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste).'}, {'id': '28c0c45d-5555-4c35-a8c4-9b1c2e2f5920', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nmüssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag der Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verküpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgebietburo ersichtlich ist.\n\n### 6.2.3 \nSoweit die Zuwendungsempfängerinnen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n### 6.2.4 \nFür Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verküpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbeleg Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n### 6.2.5 \nIm Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen falls den Belegen übereinstimmen.\n\n#### 6.3.a \nDie Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebegleitung die Rechnungen und Zuwendungsevidenz vorzutragen. Würden keine Rechnungen vorgeschlagen, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäftsvermerke sowie die Angaben, Grund und Tag der Zahlung und die gegenständlichen den Verwendungszweck enthalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschreibungsmerkmal zum Vorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Weitere Ausgaben nur angemessen abzugeben, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgeräumter Teilbetrag) als Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\nAbsatz 2 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verküpften Finanzierungen dienen. \n\n### 6.4 \nDie Zuwendungsempfängern haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises, können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergabe führen muss dem Grundsatz ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n#### 6.5.a \nDürfen die Zuwendungsempfängern zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a zu beziehen.'}, {'id': '07c3e838-4a58-4b2c-abc3-5ab0fd4dd5c7', 'page': 9, 'text': '# Prüfung der Verwendung\n\n## 7 \nDie Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interner A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis\n\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Veranlassung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit reibt, oder bei vereinbarten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise dienen,\n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch öffentliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dann an Dritte gegenüber auszubedingen.\n\n## 7.2 \nDer Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischer Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüfbehörde sowie dem beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfängern beziehungsweise mit ihnen Mittel weitergeleitet werden auch bei denen zu prüfen.\n\n## 7.3 \nDie Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n## 7.4 \nAufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden durch nachträglichen Prüfungen der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n\n## 8.1 \nDie Zuwendung ist zu erstatten, soweit im Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eintritt,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt.\n\n## 8.1.4 \nEin Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfänger\n\n## 8.2 \nIm Falle von Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verstoß gegen die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.2 vorliegt oder\n\n## 8.2.2 \nAuflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.38 seconds** ==================================================