INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.81 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 140.43 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': 'b08029cc-4a89-4338-a89a-b4b4d5258377', 'page': 1, 'text': '# Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n\n- ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds\n\n## Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** - Europäischer Sozialfonds Plus\n2. **EFRE** - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A)\n3. **JTF** - Fonds für den gerechten Übergang\n4. **EMFF** - Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds\n5. **ELER** - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung\n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterhin beibehält.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstabena gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstabenk gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFF.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstabene gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER².\n\n---\n\n¹ In der vorliegenden Lesefassung sind die Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, nicht enthalten, die für den ESF+, EFRE und JTF gelten. Die für den EMFF geltenden Nebenbestimmungen unter den Buchstaben b sowie die für den ELER unter Buchstabe c sind dagegen nicht berücksichtigt. \n² pe21001507 - 10.23'}, {'id': '54bf5b23-1eff-4b9d-b8ee-c0fd01972c4c', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben\n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände\n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n6. Nachweis der Verwendung\n7. Prüfung der Verwendung\n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n9. Änderung von Auflagen\n10. Weitergabe von Daten'}, {'id': 'e43a8961-0d7d-4069-ad85-a9609aefe1e2', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümerteil der oder das Zuwendungsanfangsmittel für alle Mittel, die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostenruppen 100 bis 700 der DIN 276. Bei der Überschreitung eines Ausgabensatzes auf unbegründete Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleitet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgeschäft entsprechend überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreiten, dürfen die Zuwendungen vorfangend ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtschnitkosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht nach eigenherrlichen oder bezugsweise beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsempfänger in Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\nIm Übrigen darf die Zuwendung wie in den Punkten 1.4.1 und 1.4.2 detailliert in Anspruch genommen werden.\n\n### 1.4.A \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben detailliert angegeben. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugesichert sind, dürfen die Zuwendungen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfungsersatz ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelabrufs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Gelder) enthalten.\n\nSofern die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenpositionen im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erfolgt oder nicht, sind Kosten verküpfte Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird die Einhaltung des Verfahrens über das angewendete Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verziert. Dies gilt auch für gegenüber auszubezahlten Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähigen ausgewiesen werden.'}, {'id': '8841687c-82fb-4baf-869a-22ea1bbb06d4', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51.1 zu § 44 LHO\n\n1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln oder den oder das Zuwendungsempfangenden verwendet werden.\n\n1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den einreichernden Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtanspruchnahme sind die aufgrund bedingten Mehrbedarfes nicht zuwendungsfähig.\n\n1.9 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem anderen Institut zu gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf anahrende technische Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n- **Hinterlegung:** Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Gelder der zuwendungsempfangende und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n- **Einbehalt:** Die Zuwendungsempfangenden begleiten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegeltisch beschrieben.\n\n- Die Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n2. **Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung**\n \n 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erheben sich die Deckungsmittel oder eine neue Deckungsmitteilung hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n 2.1.1 Bei Anteilfinanzierungen anteilig mit den Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden.\n\n 2.2 Bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierungen um den im Betrag bekannten Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden. \n\n 2.3 Bei Festbetragsfinanzierungen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung einräumen, óle die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Verhältnis eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Vergleichs.'}, {'id': '20f00db8-9db0-4fe2-895f-92a97eec4568', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a \n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind auf der Grundlage bestehenden Gebühren- und Honorarrichtlinien über den Abschluss dieser Verpflichtungen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2 \n\nZuwendungsempfänger, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, unterliegen.\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen.\n\n## 3.4 \n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1 \n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfänger dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2 \n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigenmittel ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes eingepflegt zu kennzeichnen.\n\n## 4.3 \n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': '636af289-7408-4085-975f-567ee2648676', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfänger\n\n5.1 Die Zuwendungsempfänger führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag auch in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n- 5.2.1 sich vorherbenebezogene Ausgaben der Zuwendungsempfängernden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro zu erhöhen, oder sich die Finanzierung ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfängernden nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten.\n\n- 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n- 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die oben genannten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\n- 5.2.5 Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veränderte Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n5.2.6 Zu insolvenzrelevante Gegenstände innerhalb der Zuwendungsanträge nicht mehr entsprechenden dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden. \n\n- 5.2.7 Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird von den Mitglieder der Bauherrngruppe über das Vermögen der Zuwendungsempfänger ein Insolvenzantrag beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfängernden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtserhebliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege von gegebenenfalls durchführenden Prüfinstitutionen hierzu berechtigen Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; ansonsten sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n- 5.2.8 für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung bezüglich Investitionen jeweils innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:\n - Aufgabe oder Verlagerung der Produktionsfähigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg,\n - Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder\n - erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführung des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n5.3 Die Zuwendungsempfängernden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n- 5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n\n- 5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid erforderlichen Daten zu den geforderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': '6f6d0843-19c8-4182-b302-3cc790359f55', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 z § 44 LHO\n\nbei den am Vorhaben Teilnehmenden und den von Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verwertung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogrammenden verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen gesondert der Umweltverträglichkeit vermieden werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der bereitgestellten Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsübersicht) oder geeignete Buchführungskonzepte (zum Beispiel Kostenstellenbuchführung) der entsprechenden Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Außerdem davon sind Korrekturen verknüpfte Finanzierungen oder Feststellungen erfolgt, bei denen die Zuwendungen laut des Vielfalt eines sich für eine bestimmte Einleistung gegenüber Betrages festgelegt werden. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\n\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen.\n\n### 6.1\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). \nBei aus ESF*-geförderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle im Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in tabellarischer Belegübersicht bezüglich, in der Rechnung aufzunehmen.'}, {'id': 'fc6f41a1-2aa3-497b-a5e8-2b5a37c82772', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n6.2.1 Es müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag der Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen bezugsweise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\n6.2.2 Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalosten in der Beilage, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitsgebertarifbuch ersichtlich ist.\n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfängerinnen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuschussfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlenmäßiger Nachweis und die angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben methodisch worn, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen im Belege über einhalten.\n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebegleiter sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweisungen zu belegen. Die Belege müssen die Geschäfts- bzw. Zahlungsempfängern, Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zahlungsmerkmal zum Verwendungszweck (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\n6.4 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgelegt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen bezüglich nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen. \n\n6.5 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss der Verwendungsweisung, können nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedergäbe fahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 a zu beziehen.'}, {'id': 'a52cd354-d79b-4147-8c17-7fcd7af907a6', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interner A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis \n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise), \n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinnahmten Kostenpositionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, \n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch gegenüber ausübenden Drittan.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüforgan können beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sowie die Zuwendungsempfänger beziehungsweise mit ihnen Dritte weitergeleitet werden auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und die in Verbindung mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unzureichende Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstellung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG bei Verbindung mit §§ 4, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG) in Verbindung mit §§ 69, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständig Angaben erwirkt worden ist,\n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eintritt,\n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt.\n \n8.1.4 ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfänger\n\n8.2.1 im Falle von Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwenden und kein Verstoß erfolgt die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.1 vorliegt oder\n\n8.2.2 Auslagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erbringen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': '8b369643-593d-4712-a280-4e7c3165d619', 'page': 10, 'text': 'AnBest-EU 21 \nAnlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n8.3 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit einem Prozentsatz von dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n8.4 a Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n9 Änderung von Auflagen \nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n10 Weitergabe von Daten \n10.1 Für Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet. \n10.2 a Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 2.01 seconds** ==================================================