INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: 6f8a58ff-86f4-4e18-ba7e-7571db684058 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.77 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.75 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 183.71 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '511fab16-b8aa-4ef9-b33f-75a5c2773ada', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\nAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) \n-ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** \n Europäischer Sozialfonds Plus\n2. **EFRE** \n Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A)\n3. **JTF** \n Fonds für den gerechten Übergang\n4. **EMFAF** \n Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds\n5. **ELER** \n Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung\n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungsformen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER.'}, {'id': '47e330a6-a58b-4347-afe7-6659fc71537e', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': 'b151a0c7-b75b-4c25-bafb-f813739cd010', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigentümerteil oder der aus Zuwendungsanfragen sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauen sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Beruht die Überschreitung eines Ausgabensatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgemeinde überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungsgelder anfangan ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalrichtsätze des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur nicht länger als fünf Jahre nach Bezugshöhe beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt ausgerufene Zuwendungsgemeinde in Höhe des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.A \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zu detaillieren. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung dies mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfgebot (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschüsse zugewiesen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (vorraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarbener Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Geldmittel) enthalten.\n\nSofort die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostennotizen im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen oder über nicht kostendeckende Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird die Einhaltung des Verfahrens über die beantragten Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verichtet. Dies gilt auch für die geforderten Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '4814f98b-49f6-4754-b825-e080e8d7b32d', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n### 1. Zuwendungen\n\n1.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden.\n\n1.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungssubjekte finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungssubjekte angefordert werden.\n\n1.3 Zahlungen von Empfang der Gegenleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.4 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.5 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.6 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtanspruchnahme sind die dadurch bedingten Mehrbeträge nicht zuwendungsfähig.\n\n1.7 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Dienstverleistungen, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF- geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.8 Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf Anforderungen bestimmte Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n- **Hinterlegung:** Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrages auf einem ververzinslichen Bankkonto, über dessen Geldeur die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n \n- **Einbehalt:** Die Zuwendungsempfangenden begleichen einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen, die unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\n**Die Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.**\n\n### 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n\n2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungssumme oder die neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.2 Bei Anteilfinanzierungen anteilig mit jeweiligen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden,\n\n2.3 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierungen um den in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.'}, {'id': 'c1881ce7-130c-4b7b-8525-3b88bd88f394', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\n\nSofern die Zuwendungsempfängenden öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfängenden öffentlicher Aufträgegeber im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag und - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen und der Grundlage bestehenden Gebühren- und Honoraranordnungen unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfängende, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 a unterliegen, können zuwendungsrechtlichen Überprüfungen, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden, über\n\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verkünfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen bezüglich notwendige Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfängenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfängenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landes zu kennzeichnen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': '3714ee56-d0fe-4772-a355-d5dc93f4c886', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\n5.1 Die Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Daten-austauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren.\n\n5.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich die Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n5.2.1 sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro überschreiten oder sich die Finanzierun9g ändert, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten. \n\n5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n\n5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Verwendung nicht zu erreichen ist.\n\n5.2.4 bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die angegebenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet worden. Die nicht verwendeten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n\n5.2.5 Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veranlasste Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 letzter Absatz wird insofern hingeweisen.\n\n5.2.6 Zu Insolvenzgründen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung stehen, sind die Zuwendungsempfangenden unverzüglich zu informieren. \n\n5.2.7 Ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vor dem Ende der Bewillungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und gegebenenfalls den Prüfun9g durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Bewilligungsfrist gewährleistet wird; außerdem sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n5.2.8 zu Angeben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschluss-, Unternehmens-struktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) müssen, \n\n5.2.8.a für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlussprüfung beziehungsweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft: \n- Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionsstätte an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg, \n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder \n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführung des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden. \n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n5.3 Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet, \n\n5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen. \n\n5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid übermittelten Daten zu den geplanten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': '186e47ca-3690-4f73-af0b-34f30b1de97e', 'page': 7, 'text': 'beim an dem Vorhaben Teilnehmenden und den Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtsmä ßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogramme regelmäßig, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammenzubringen.\n\n### 5.3.3 \nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach dem Vorhaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4 \nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach dem Vorhaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt sowie behördlich überprüfbar sind.\n\n### 5.3.5 \neine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabensrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungspläne, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Gebrauch der Spendenmittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die richtigen Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgreiche interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6 \ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsübersicht) oder geeignete Buchungsgrundsätze (zum Beispiel Kostenstellenbeziehung) über die jeweiligen Förderungen, die ausschließlich über die relevanten Kosten erfolgen, in Form von nicht zuletzt verknüpften Finanzierungen oder Festbeträgen erfolgen, bei denen die Zuwendungen auf das Vielfache eines sich für eine bestimmte Einnahme betreffenden Betrages festgelegt werden. Sollte von einem Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet werden, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\n\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programmspezifische Regelungen.\n\n### 6.1 A \nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis).\n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 A \nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1 \nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.\n\n#### 6.2.2 \nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in tabellarischer Belegübersicht bezüglich, in der Gegenüberstellung der richtigen Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgeführt sind (Belegliste). Aus der Belegliste'}, {'id': 'a4beb098-e750-4419-9f49-d349bdf7584d', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu 44 LHO \n\n6.2.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ausdrücklich angeben. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden. \n\n6.2.2 Bei aus dem ESF geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitgeberbrutto ersichtlich ist. \n\n6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden. \n\n6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsbelegter Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen. \n\n6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Bücher und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. \n\n6.3.1 Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfängern anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebegleite und Rechnungen sind Herkunftsnachweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die Geschäftsverwendung, Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuschreibungsmerkmal zum Vorhaben (zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Weren Ausgaben nur teilweise abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgegrenzter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer geordneten Aufstellung schriftlich zu begründen. \n\n6.3.2 Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen dienen. \n\n6.4 Die Zuwendungsempfänger haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, es sollen nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises, können nach Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiederverwertenfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen. \n\n6.5.1 Dürfen die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a beizufügen. '}, {'id': '5b883f15-5b82-4a15-a9f4-5f13ea59014f', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei Interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis \n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise), \n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit richtet, oder bei vereinfacht Kostennotierungen beziehungsweise \nnicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, \n\nsowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5 a und 6.5 b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritten gegenüber ausübend.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Finanzministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschaffungsbehörde und Prüforgan die oben benannten Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet worden, auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Aufgedeckte unrechtmäßige Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfBG) in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfBG in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn \n\n- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erworben worden ist, \n- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, \n- die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist, \n- ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt. \n- ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfangenden \n\n8.2.1 im Falle von vor Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verzicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.2 vorliegt oder \n\n8.2.2 Auslagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Fristen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der '}, {'id': '546c57c7-9e86-41de-9e9a-0b5d1c889392', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO \n\nInsolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird der Bewilligungsbehörde sich den Widerspruch im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat. \n\n**8.3** Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. \n\n**8.4** Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. \n\n## 9 Änderung von Auflagen \nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG). \n\n## 10 Weitergabe von Daten \n**10.1** Für Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecken werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet. \n\n**10.2.a** Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.46 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 341.32 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '66a176a8-ec71-4f35-8876-280d447b4f01', 'page': 1, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusiv Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21)\n\n-ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n### Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\nZuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** \n Europäischer Sozialfonds Plus\n\n2. **EFRE** \n Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusiv Interreg A)\n\n3. **JTF** \n Fonds für den gerechten Übergang\n\n4. **EMFAF** \n Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds\n\n5. **ELER** \n Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung\n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzinstrumente des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2021 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusiv Interreg A) und JTF. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER.'}, {'id': '2d3bd6e2-fa1c-4d90-9913-e4dfb9a94d4d', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '7a50b1d2-078e-41ca-9f9f-f67092febeb6', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1\nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbeschieds bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2\nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümerkatalog der oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabenansätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabenansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauen sind einzelne Ausgabenansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Berührt die Überschreitung eines Ausgabenansatzes aus behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3\nDürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sachliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsbedingung entsprechend überschreiten, können die Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen abfangend ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehältlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalkostenschätzkosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4\nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur innerhalb der rechtlicher Rahmenbedingungen beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und gezahlt aus den Zuwendungsanpassungen in Haushalt kann generiert werden.\n\n## 1.4.A\nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben zulässig. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, beträgt die Zuwendung nur soweit und nicht anders angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfungsbericht ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarte Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und den Vorhaben zuzurechnenden gegebenenfalls vorhandener Geldmittel) enthalten.\n\nSoweit die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenmodi in Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen erfolgen oder jedoch nicht Kosten verküpfte Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verfahrens der angegebenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für ausdrücklich fördernde Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '83a0f191-f6b7-42a4-b688-44ec57dc5cf8', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\n### 1. Zuwendungen\n\n1.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängers verwendet werden.\n\n1.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsempfänger finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsempfänger angefordert werden.\n\n1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutscheine) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sein die Zuwendungsempfängerin tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichterfüllung sind die dadurch bedingten Mehrkosten nicht zuwendungsfähig.\n\n1.9 Sollkosten, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Dienstleistungs-, sonstige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF-geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut gestellten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.\n\n1.10 Sollten durch die Zuwendungsempfängerin bei der Bezahlung von Rechnungen ab Rahmen der zwingend erforderlichen Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn die folgenden Voraussetzung erfüllt sind:\n- **Hinterlegung:** Die auftragnehmenden Hinterlegen in einem entsprechenden Teil des Zuwendungsempfangenden auf einem verzinsten Bankkonto, über dessen Geld der oder die Zuwendungsempfängerin und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können.\n- **Einzahlung:** Die Zuwendungsempfangenden begleiten einen reduzierten Rechnungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperkkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben.\n\nDie Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n### 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n\n2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erheben sich die Deckungsmittel durch die neue Deckungsmitteilung hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.2 Bei Anteilfinanzierung anteilig mit jeweiligen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin.\n\n2.3 Bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den im Verlauf bekannten Betrag; werden dieselbe Zuwendungsexpress sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.'}, {'id': '1896a792-3546-4bc2-980d-ecf375af035c', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1.a\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag und - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerben der jeweils geltigen Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen sind auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarrichtlinien untergen diesen Verpflichtungen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2\n\nZuwendungsempfänger, die nicht Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen, sind von der Anwendung des formellen Vergaberechts nicht verpflichtet.\n\n### 3.2.1\n\nDie Verpflichtungen aus den Nummern 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 b unterliegen keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden über \n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgelegt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, \n- vereinfachte Kostenoptionen oder \n- nicht mit Kosten verkünfte Finanzierungen.\n\n## 3.4\n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1\n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfaltsmäßig zu behandeln. Die Zuwendungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2\n\nDie Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landesgebietes zu kennzeichnen.\n\n## 4.3\n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.02 seconds** ==================================================