INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/5231/ge2209011357.pdf Namespace: b64818c7-cc5d-4d1e-b755-6e383488db20 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.68 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 250.59 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '8dd58eef-e4e8-41fa-91e4-a61656035d48', 'page': 1, 'text': 'Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) \n-ausgenommene Finanzinstrumente in Form von Fonds-\n\n# Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF¹\n\nDie ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n\n## Zuwendungen aus folgenden Fonds werden von ANBest-EU erfasst:\n\n1. **ESF+** \n Europäischer Sozialfonds Plus\n2. **EFRE** \n Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A)\n3. **JTF** \n Fonds für den gerechten Übergang\n4. **EMFAF** \n Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds\n5. **ELER** \n Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung\n\nEingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059.\n\nAusgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzierungsformen des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds.\n\nFür den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, sodass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet.\n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. \n\nNummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER². \n\n---\n\n¹ In der vorliegenden Lesefassung sind die Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, nur für den ESF+, EFRE und JTF gelten. Die für den EMFAF geltenden Nebenbestimmungen unter den Buchstaben b sowie für den ELER unter Buchstaben c sind darin nicht berücksichtigt. \n\n² pe2100157 - 10.23'}, {'id': '1a26eb3e-7f4f-4e3e-8db9-9b7761ecf29f', 'page': 2, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO\n\n### Inhalt\n\n1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung \n2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung \n3. Beschaffungen und Auftragsvergaben \n4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände \n5. Pflichten der Zuwendungsempfangenden \n6. Nachweis der Verwendung \n7. Prüfung der Verwendung \n8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung \n9. Änderung von Auflagen \n10. Weitergabe von Daten '}, {'id': '8928f127-7922-4b76-b707-6e44ffbf2ecd', 'page': 3, 'text': '# 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung\n\n## 1.1 \nDie Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungsbescheids bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.\n\n## 1.2 \nAlle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinstragenden Geldanlage) und der Eigentümer der oder des Zuwendungsanfangenden sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsrahmen ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabensätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabensätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauteilen sind einzelne Ausgabensätze im Sinne dieser Vorschrift der jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Beruht die Überschreitung eines Ausgabensatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzierungen keine Anwendung.\n\n## 1.3 \nDürfen aus der Zuwendung auch Personalaufwand oder sächliche Verwaltungsaufgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsgedienten überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungen gegenüber den Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer möglicherweise der tarifvertraglichen Regelung differing Zuschussfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personalkostenschlüsselkosten des Landes anerkannt werden.\n\n## 1.4 \nGrundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur rechtzeitig angemessen, d. h. zu dem Zeitpunkt beantragt werden, als sie zur Erstattung zuwendungsfähig, tatsächlich entstanden und tatsächlich angefallene bzw. durch den Zuwendungszweck dient (Erstattungsprinzip).\n\n## 1.4.A \nIn der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben darzustellen. Die Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip).\n\nDie Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrags erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis (Erstattungsprinzip).\n\nSoweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwendung nur soweit und nicht anderweitig angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilzahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zahlungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigententeil und den vorzubaren zukunftsorientierten gegebenenfalls vorhandenen Geldbeträgen) enthalten.\n\nSofern die Förderung ausschließlich oder teilweise durch vereinnahmte Kostensplitten im Sinne der Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen oder über nicht verkannte finanzierte Einnahmen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verwendungszwecks der abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für eingebettete Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwendungsfähig ausgewiesen werden.'}, {'id': '76cd9325-8de7-46d6-9fb5-3fb8c10ac1ac', 'page': 4, 'text': '# ANBest-EU 21\n\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51.1 zu § 44 LHO\n\n### 1. Zuwendung\n\n1.1 Die Zuwendung darf bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit eigenen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfängenden verwendet werden.\n\n1.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsempfänger finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendung gebenden angefordert werden.\n\n### 1.5 Zahlungen\n\nZahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen nur veranlasst oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.\n\n### 1.6 Zuwendungsbescheid\n\nDer Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.\n\n### 1.7 Ansprüche\n\nAnsprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.\n\n### 1.8 Preisnachlässe\n\nPreisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den einreichenden Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststellung der Nichtantragsfrühlinge sind die aufgrund bedingten Mehrbetrages nicht zuwendungsfähig.\n\n### 1.9 Sollkosten\n\nSollten die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen auf alternative Finanzierungsthemen Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittelerstattungen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n- **Hinterlegung:** Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Zuwendungsbetrages auf einem verifizierten Bankkonto, über dessen Gelder nur die Zuwendungsempfangenden und die Auftragnehmenden verfügen können.\n- **Einheit:** Die Zuwendungsempfangenden begleichen einen reduzierten Rechenungsbetrag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen unter dem ersten Spielrechtsbeschreibung.\n\nDie Einbehalte bezüglichweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen.\n\n### 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung\n\n2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder die neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.\n\n2.2 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit wichtigen Zuwendungen anderer Zuwendungsempfänger und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden.\n\n2.3 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den volumen betragt, wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.\n\n2.4 bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zukunftsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ergibt, so ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen verbleich.'}, {'id': 'b9ecf0e2-1a50-44f1-8eb6-824694dda41c', 'page': 5, 'text': '# 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben\n\nEs gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.\n\n## 3.1 a\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung.\n\nSofern die Zuwendungsempfänger öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 99 Nummer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag - sowei einschlägig - in dann in Verbindung stehender Dienstleistungenauftrag oder Wettbewerb den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweiligen geltenden Fassung anzuwenden.\n\nAb einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungsbehörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehenden Gebühren- und Honorarrichtlinien unterliegen ebenfalls diesen Verpflichtungen.\n\nEs ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interessenkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung.\n\n## 3.2 Zuwendungsempfänger\n\nDie in Nummer 3.1 a und 3.1 b sowie 3.2 unterliegenden zuwendungsrechtlichen Überprüfung, sowie die Aufträge ausschließlich gefördert werden über\n- Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt,\n- vereinfachte Kostenoptionen oder\n- nicht mit Kosten verkündete Finanzierungen.\n\n## 3.4 \n\nDie Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeverprüfungen beziehungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen.\n\n# 4 Zur Erfüllung des Zuw Zwecks beschaffte Gegenstände\n\n## 4.1 \n\nGegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfänger dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen.\n\n## 4.2 \n\nDie Zuwendungsempfänger haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, zu inventarisieren. Soweit das besondere Grundsätze das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar des Landeseglements zu kennzeichnen.\n\n## 4.3 \n\nDem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet werden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.'}, {'id': 'ea3d7c2c-b5c0-4469-a9e6-2235ff677df2', 'page': 6, 'text': '# 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden\n\nDie Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausschließlich in Papierform akzeptieren.\n\n## 5.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn\n\n1. sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden von mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10.000 Euro ermüßigen oder sich die Finanzierung ändern, insbesondere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – gegebenenfalls wieder – Mittel von Dritten erhalten.\n2. der Verwendungszweck oder sonstige fürs die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.\n3. sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuordnung nicht zu erreichen ist.\n4. bei als Vorschuss ausgezahlt Mitteln die erforderlichen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht worden. Die nicht verbrauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.\n5. Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über veranlasste Kostenpositionen oder in Form von nicht mit Kosten wirkenden Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4 a letzter Absatz wird insoweit hingewiesen.\n\n## 5.2 Zu unverziemhängigen Gegenständen innerhalb der Zuwendungsrichtsfrist nicht entsprechenden den Zuwendungszweck verwendet oder nicht benötigt werden.\n\n## 5.3 In einem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vor dem Ende der Verwaltungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden im Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsempfangenden beschlossen, ist es unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtzeitbliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege über die gegebenenfalls den Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Verwaltungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilligungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter.\n\n## 5.4 Zu den Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschluss, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ebenso.\n\n## 5.5 Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, innerhalb fünf Jahren nach der Abschlussprüfung bezüglich Investitionen gemäß dem Bewilligungsbescheid festgelegten Verwendungszweckes Folgendes zutrifft:\n\n- Aufgabe oder Verlagerung der Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg.\n- Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder \n- erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.\n\nDie Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre.\n\n## 5.6 Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet,\n\n1. den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen.\n2. die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegten Daten zu den geforderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde bis zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten.'}, {'id': '7f7c9ca2-8f7b-4e11-8f48-836577c4d279', 'page': 7, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nbei den am Vorhaben Teilnehmenden und den am Vorhaben beteiligten Partnern gegebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die am Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsprogrammen beauftragten Stellen zusammenzuwirken.\n\n### 5.3.3\nden Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach dem Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Inbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.\n\n### 5.3.4\nin geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufswirtschaft, Umweltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach dem Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.\n\n### 5.3.5\neine vollständige Vorhabensdokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabenrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen Einsatz der übertragenen Mittel sowie die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen.\n\n### 5.3.6\ndurchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungsregis) oder geeignete Buchungsrundcodes (zum Beispiel Buchungskreis) über geeignete Förderungen, die ausschließlich über bereits dargestellte -träger- für die Zuwendungen aus den Vorhaben zu verwenden. Ausgenommen davon sind nachvollziehbare Finanzierung oder Feststellungen erfolgen, bei denen die Zuwendungen laut des Vielfalt eines sich für eine bestimmte Endbezeichnung eines Betrages festgelegt worden ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können.\n\n## 6 Nachweis der Verwendung\nNummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen.\n\n### 6.1 a\nDie Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch im Ablauf des sechsten auf den Durchführungshorizont folgenden Monats zu erfolgen.\n\n### 6.2 a\nDer Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste.\n\n#### 6.2.1\nIm Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeiten zu erläutern.\n\n#### 6.2.2\nDer zahlenmäßige Nachweis muss alle im Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Der Nachweis ist in tabellarischer Form gegliedert und ist (Belegliste). Aus der Belegliste ist erkennbar, welche einzelnen Ausgaben den jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.'}, {'id': 'ff1506ce-6537-4f6c-ad87-1fa389222477', 'page': 8, 'text': '# ANBest-EU 21 \n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nmüssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verküpfter Finanzierungen nicht in die Belege eingetragen werden.\n\nBei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Beilage, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitgebereurobetrag ersichtlich ist.\n\n### 6.2\nSoweit die Zuwendungsempfängerinnen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden.\n\n### 6.2.4\nFür Festbetragfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verküpften Finanzierungen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlungsberechtigter Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen.\n\n### 6.2.5\nIm Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.\n\n#### 6.3.a\nDie Einnahmen und Ausgaben müssen den Zuwendungsempfängerinnen anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebeleg sind Rechnungen und Zahlungsbeweise vorzuhalten. Würden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsweise zu belegen. Die Belege müssen im Geschäfts (Vorhaben) Grund und Tag der Zahlung und die Gegenstände den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein einheitliches Zuschlagsmerkmal zum eigenen Beleg zum Beispiel Vorhabenname) enthalten. Weitere Ausgaben nur einmal abgerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen.\n\nAbsatz 1 gilt nicht für Ausgabebeleke im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrags festgelegt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verküpften Finanzierungen dienen.\n\n### 6.4\nDie Zuwendungsempfängerinnen haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Dokumente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Abschluss des Verwendungsnachweises, kann auch ein Bild- oder Byte-Datenträger verwendet werden. Das Anhandnehmen und Wiedervorlegen führen muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassen Regelung entsprechen.\n\n### 6.5.a\nDurfen die Zuwendungsempfängerinnen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a beizufügen.'}, {'id': '2e33da03-d8b7-4042-8bc7-26ca58778d1d', 'page': 9, 'text': '# 7 Prüfung der Verwendung\n\n7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei interner A sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere den Nachweis\n- der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),\n- der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise die Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit bezieht, oder bei vereinbarten Kostenausführungen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, \nsowie die Verwendung der Zuwendung durch öffentliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch an Dritte gegenüber ausübbar.\n\n7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbehörde, Beschwerdebehörde und Prüfbehörde sind berechtigt, den Zuwendungsempfänger beziehungsweise mit ihm Dritte weiterhin auch bei diesen zu prüfen.\n\n7.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsflächen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.\n\n7.4 Auditedeugliche unterrichtete Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 werden der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsbehörde können nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden.\n\n# 8 Erstellung der Zuwendung, Verzinsung\n\n8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit die im Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg) in Verbindung mit §§ 4, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBg in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn\n\n8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständig angegebene Angaben erwiesen worden ist,\n8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,\n8.1.3 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist,\n8.1.4 ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt,\n8.1.5 ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin\n\n8.2.1 im Falle von Vor-schuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und kein Verstoß auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.b vorliegt oder\n8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der'}, {'id': 'f5e12e5f-106d-4071-a1d3-69826ff45d94', 'page': 10, 'text': '# ANBest-EU 21\n## Anlage 16a zu VV Nr. 51 zu § 44 LHO\n\nInsolvenzanordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zulassungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.\n\n### 8.3\nDer Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n\n### 8.4\nWerden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen.\n\n## 9 Änderung von Auflagen\nDie Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG).\n\n## 10 Weitergabe von Daten\n### 10.1\nFür Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet.\n\n### 10.2.a\nWird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden - abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihr gezahlten Beträge - nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet.'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.89 seconds** ==================================================