INITIALIZATION File URL: https://jonasbrosbucket.s3.us-east-2.amazonaws.com/crawler/1319/ge2209011357.pdf Namespace: b92cd679-3936-407d-a93f-436b744c7cd3 Index Name: ki-dev-large ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FILE BYTES EXTRACTED FILE NAME: ge2209011357.pdf ================================================== **Elapsed Time: 0.79 seconds** ================================================== PDF EXTRACTION DONE ================================================== **Elapsed Time: 3.92 seconds** ================================================== INDEXING SUCCESS Content: [{'id': '175397d5-5c0e-463c-b447-304bf41560d2', 'page': 1, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 1 von 10 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) -ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds- Lesefassung für den ESF+, EFRE und JTF1 Die ANBest-EU enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages (im Folgenden einheitlich "Zuwendungsbescheid"), soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zuwendungen aus folgenden Fonds werden von der ANBest-EU erfasst: 1. ESF+ Europäischer Sozialfonds Plus 2. EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (inklusive Interreg A) 3. JTF Fonds für den gerechten Übergang 4. EMFAF Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 5. ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung Eingeschlossen in den Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen (mit Ausnahme der Nummer 6) sind die aus dem EFRE unterstützten Vorhaben im Rahmen des Aktionsbereichs Interreg A des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1059. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Nebenbestimmungen sind die Finanzinstrumente des Landes Brandenburg nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Fonds. Für den ELER hat die EU-Kommission die Förderperiode 2014 - 2020 um zwei Jahre gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2020 verlängert, so dass der ELER für die verlängerte Förderperiode 2014 - 2022 die ANBest-EU 14 weiterverwendet. Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeichnet sind, betreffen nur die Fonds ESF+, EFRE (inklusive Interreg A) und JTF. Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben b gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds EMFAF. Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben c gekennzeichnet sind, betreffen nur den Fonds ELER1. 1 In der vorliegenden Lesefassung sind die Nummern in diesen Nebenbestimmungen, die am Ende mit dem Buchstaben a gekennzeich-net sind enthalten, die nur für den ESF+, EFRE und JTF gelten. Die für den EMFAF geltenden Nebenbestimmungen unter den Buch-staben b sowie für den ELER unter Buchstaben c sind dagegen nicht berücksichtigt. \x0c'}, {'id': '93d6d977-58dd-443c-a30b-580abfc99908', 'page': 2, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 2 von 10 Inhalt Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Nr. 9 Änderung von Auflagen Nr. 10 Weitergabe von Daten \x0c'}, {'id': 'd305e6c4-5a00-43b2-9bf2-ff65a6ee4652', 'page': 3, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 3 von 10 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil der oder des Zuwendungsempfangenden sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzie-rungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabean-sätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann. Bei Hochbauten sind einzelne Ausgabeansätze im Sinne dieser Vorschrift die jeweiligen Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansat-zes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurecht-lichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 5 finden bei Festbetragsfinanzie-rung keine Anwendung. 1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfangenden über-wiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Zuwendungsemp-fangenden ihre Beschäftigten nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechen-den Tätigkeiten. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Personaldurch-schnittskosten des Landes anerkannt werden. 1.4 Grundsätzlich darf eine Auszahlung der Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefor-dert beziehungsweise beantragt werden, als sie der Erstattung zuwendungsfähiger, tat-sächlich entstandener und gezahlter Ausgaben der Zuwendungsempfangenden im Rah-men des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip). Im Übrigen darf die Zuwendung wie in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 dargestellt in Anspruch genommen werden. 1.4.a In der Mittelanforderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben darzustellen. Die letzte Mittelanforderung muss mindestens fünf Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen (Erstattungsprinzip). Die Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergeb-nis (Erstattungsprinzip). Soweit im Zuwendungsbescheid Vorschusszahlungen zugelassen sind, darf die Zuwen-dung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die letzte Teilauszahlung einer Zuwendung in Höhe von fünf Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (voraussichtlich fällige Zah-lungen abzüglich erwarteter Einnahmen einschließlich Zuwendungen Dritter, Eigenanteil und dem Vorhaben zuzurechnender gegebenenfalls vorhandener Geldbestände) enthal-ten. Sofern die Förderung ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenoptionen im Sinne der Artikels 53 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen oder über nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe f der Ver-ordnung (EU) 2021/1060 erfolgt, wird auf die Einhaltung des Verbrauches der abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verzichtet. Dies gilt auch für bereits geförderte Ausgaben im Rahmen des Erstattungsprinzips, die nachträglich als nicht zuwen-dungsfähig ausgewiesen werden. \x0c'}, {'id': '8ee1b0c2-569f-40b8-8613-c80e0a5322a4', 'page': 4, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 4 von 10 1.4.1 Die Zuwendung darf bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebender und den vorgesehenen eigenen und sonsti-gen Mitteln der oder des Zuwendungsempfangenden verwendet werden. 1.4.2 Die Zuwendung darf bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfangenden verbraucht sind, verwendet werden. Falls der Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgebende finanziert wird, darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgebenden angefordert werden. 1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, so-weit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.6 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. 1.7 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet wer-den. 1.8 Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte, Gutschriften) sind von den eingereichten Rechnungsbeträgen/zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, unabhängig davon, ob sie den Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Bei Feststel-lung der Nichtinanspruchnahme sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwen-dungsfähig. 1.9 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste, sons-tige reine Finanzierungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren (außer im Rahmen ESF+ geförderter Vorhaben), Bußgelder, Geldstrafen, Mahngebühren und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinsti-tut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig. 1.10.a Sollten durch die Zuwendungsempfangenden bei der Bezahlung von Rechnungen an Auf-tragnehmende Sicherheitsleistungen vereinbart worden sein, so können für diese (Teil-)Beträge nur Mittel erstattet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: − Hinterlegung: Die Auftragnehmenden hinterlegen einen entsprechenden Teil des Rech-nungsbetrages auf einem verzinsten Banksperrkonto, über dessen Gelder nur die Zu-wendungsempfangenden und die Auftragnehmenden gemeinsam verfügen können. − Einbehalt: Die Zuwendungsempfangenden begleichen einen reduzierten Rechnungsbe-trag und zahlen den Restbetrag auf ein Sperrkonto mit den Bedingungen wie unter dem ersten Spiegelstrich beschrieben. Die Einbehalte beziehungsweise hinterlegten Beträge sind - entsprechend den benannten Voraussetzungen - bis zum 31. Dezember 2029 an die Auftragnehmenden auszuzahlen. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähi-gen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebender und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Land Brandenburg als auch von der EU, vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, ist Nummer 2.1 sinngemäß anzuwenden. 2.3 bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungs-fähigen Ausgaben. Soweit die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag des tatsächlich zuwendungsfähigen Vielfachen. \x0c'}, {'id': '11e8a6f9-3a22-40fd-8d98-a0c2b901ca34', 'page': 5, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 5 von 10 3 Beschaffungen und Auftragsvergaben Es gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. 3.1.a Sofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-mer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftrag-geber im Sinne des § 100 GWB oder Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, sind sie verpflichtet, die VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verpflichtungen zur Anwendung von Vergaberecht aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt, unterliegen in der vorliegenden Förderung aber keiner zuwendungsrechtlichen Überprüfung. Sofern die Zuwendungsempfangenden öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-mer 4 GWB sind und der zu vergebende Bauauftrag und - soweit einschlägig - ein damit in Verbindung stehender Dienstleistungsauftrag oder Wettbewerb den jeweils gültigen Schwellenwert nach § 106 GWB erreichen oder überschreiten, sind sie verpflichtet, die entsprechenden VV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Bewilligungs-behörde die Dokumentation auf Anforderung nachzuweisen. Planungs-, Vermessungs- und Prüfleistungen auf der Grundlage bestehender Gebühren- und Honorarordnungen unterlie-gen ebenfalls diesen Verpflichtungen. Es ist zu dokumentieren, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren kein Interes-senkonflikt vorliegt, vergleiche § 6 der Vergabeverordnung. 3.2.a Zuwendungsempfangende, die nicht Nummer 3.1 a unterfallen, sind zur Anwendung des formellen Vergaberechts nicht verpflichtet. 3.3 Die Verpflichtungen aus den Nummern 3.1 a und 3.1.b sowie 3.2.b unterliegen keiner zu-wendungsrechtlichen Überprüfung, soweit die Aufträge ausschließlich gefördert werden über − Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, − Vereinfachte Kostenoptionen oder − nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen. 3.4 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, soweit sich diesbezüglich spezielle Verpflichtungen aus der Nummer 3 oder dem Zuwendungsbescheid ergeben, Vergabeprüfungen bezie-hungsweise Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung durchzuführen. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwen-dungsempfangenden dürfen über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungspflicht nicht anderweitig verfügen. 4.2 Die Zuwendungsempfangenden haben die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaff-ten Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatz-steuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentü-mer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar als Landeseigentum zu kennzeich-nen. 4.3 Dem Land Brandenburg steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Kon-zepten zu, die mithilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Das Land Brandenburg ist zur Veröffentlichung oder sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt. \x0c'}, {'id': '6b7237fd-2a6a-4ae3-84d0-f01ec91a3316', 'page': 6, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 6 von 10 5 Pflichten der Zuwendungsempfangenden 5.1 Die Zuwendungsempfangenden führen den gesamten Informationsaustausch mit der Bewilligungsbehörde über das bereitgestellte elektronischen Datenaustauschsystem ge-mäß Artikel 69 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/1060. Abweichend davon kann die Bewilligungsbehörde den Informationsaustausch auf Antrag ausnahmsweise in Papierform akzeptieren. 5.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.2.1 sich vorhabenbezogene Ausgaben der Zuwendungsempfangenden um mehr als 7,5 Pro-zent oder mehr als 10.000 Euro ermäßigen oder sich die Finanzierung ändert, insbeson-dere wenn die Zuwendungsempfangenden nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder von ihnen erhalten oder wenn sie – ge-gebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhalten. 5.2.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. 5.2.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zu-wendung nicht zu erreichen ist. 5.2.4.a bei als Vorschuss ausgezahlten Mitteln die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Die nicht ver-brauchten Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Falle von Förderungen, die ausschließlich oder teilweise über vereinfachte Kostenoptionen oder in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Auf Nummer 1.4.a letzter Absatz wird insoweit hingewiesen. 5.2.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr entspre-chend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 5.2.6 ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wird vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist über das Vermögen der Zuwendungsempfangenden ein Insol-venzverfahren beantragt oder eröffnet oder die rechtliche Auflösung der Zuwendungsemp-fangenden beschlossen, ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, wie die Aufbewahrung der Belege und ge-gebenenfalls deren Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Aufbe-wahrungsfrist gewährleistet wird; andernfalls sind die Belege vollständig an die Bewilli-gungsbehörde zu übergeben. Diese Pflichten gelten auch für einen Insolvenzverwalter. 5.2.7 sich Angaben der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel Anschrift, Unternehmens-struktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform) ändern. 5.2.8.a für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen bein-haltet, binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft: − Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Landes Brandenburg, − Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur oder − erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden. Die Frist verkürzt sich bei kleineren und mittleren Unternehmen auf drei Jahre. 5.3 Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet, 5.3.1 den von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Informations- und Kommunikationspflichten unverzüglich nachzukommen. 5.3.2 die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeit-punkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten \x0c'}, {'id': 'f33f3170-a6c4-404b-a188-f0d5430f25ed', 'page': 7, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 7 von 10 bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partnern ge-gebenenfalls weiteren, im Zuwendungsbescheid genannten Personengruppen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, mit den für das Mo-nitoring und die Evaluierung des jeweiligen Programms beauftragten Stellen zusammen-zuarbeiten. 5.3.3 den Aspekt der Geschlechtergleichstellung nach den Vorgaben des Förderprogramms bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern sowie eine Diskriminie-rung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschau-ung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuschließen. Insbe-sondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen. 5.3.4 in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Um-weltschutz sowie der Schutz der biologischen Vielfalt nach den Vorgaben des Förderpro-gramms bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt und erhebliche Beeinträchtigun-gen dieser Umweltgüter vermieden werden. 5.3.5 eine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen. Diese beinhaltet sämtliche vorhabenrelevanten Unterlagen, insbesondere Finanzierungsplan, Unterlagen über die Zuwendung, Nachweise zum wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz und die Vergabe von Aufträgen, geeignete Nachweise über die erreichten Indikatoren sowie Be-richte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen. 5.3.6.a durchgängig eine separate Buchführung (zum Beispiel Buchungskreis) oder geeignete Buchführungscodes (zum Beispiel Kostenstellen beziehungsweise -träger) für die entsprechenden Transaktionen zum Vorhaben zu verwenden. Ausgenommen davon sind die Förderungen, die ausschließlich über vereinfachte Kostenoptionen, in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen oder Festbeträgen erfolgen, bei denen die Zuwendungen auf das Vielfache eines sich für eine bestimmte Einheit ergebenden Betrages festgesetzt worden ist. Sofern ein Bankkonto für mehrere Vorhaben verwendet wird, muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können. 6 Nachweis der Verwendung Nummer 6 gilt nicht für im Rahmen des Interreg A geförderte Projekte; es gelten programm-spezifische Regelungen. 6.1.a Die Verwendung der Zuwendung ist bei aus dem EFRE geförderten Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben hat der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen. 6.2.a Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich der Belegliste. 6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 6.2.2.a Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste \x0c'}, {'id': 'c8448292-9077-48fe-b96a-f25724503b92', 'page': 8, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 8 von 10 müssen Tag, Empfangende sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Je nach Ausgestaltung der Förderung müssen vereinfachte Kostenoptionen beziehungs-weise nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nicht in die Belegliste eingetragen wer-den. Bei aus dem ESF+ geförderten Vorhaben genügt es für die Auflistung der Personalkosten in der Belegliste, wenn nicht jeder Einzelbetrag, sondern das Arbeitgeberbrutto ersichtlich ist. 6.2.3 Soweit die Zuwendungsempfangenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) als zu-wendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden. 6.2.4 Für Festbetragsfinanzierungen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betra-ges festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei Förderungen in Form von vereinfachten Kostenoptionen oder nicht mit Kosten verknüpften Finanzierun-gen sind nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein angepasster zahlenmäßiger Nachweis und eine angepasste tabellarische Belegübersicht entsprechend einzureichen. 6.2.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 6.3.a Die Einnahmen und Ausgaben müssen von den Zuwendungsempfangenden anhand von Belegen nachgewiesen werden können. Als Ausgabebelege sind Rechnungen und Zah-lungsbeweise vorzuhalten. Wurden keine Rechnungen ausgestellt, sind die Ausgaben durch Verträge und Zahlungsbeweise zu belegen. Die Belege müssen die im Geschäfts-verkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfangenden, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwen-dungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Vorhaben (zum Beispiel Vorhabennummer) enthalten. Werden Ausgaben nur anteilig ab-gerechnet, so ist der Vorhabenanteil (Prozentsatz und abgerechneter Teilbetrag) auf den Belegen zu vermerken und in einer gesonderten Aufstellung schriftlich zu begründen. Absatz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, und bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpf-ten Finanzierungen. Davon unberührt sind im Zuwendungsbescheid benannte Belege, die dem Nachweis der vorgenannten Festbeträge, vereinfachte Kostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen dienen. 6.4 Die Zuwendungsempfangenden haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebe-lege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Nummer 7.1 Satz 1) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder die Zweckbindungsfrist im Bewilligungsbescheid länger festgelegt wurde. Die Doku-mente müssen entweder im Original oder als beglaubigte Kopie der Originale aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung, auch schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises, kön-nen auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabever-fahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Bü-chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung ent-sprechen. 6.5.a Dürfen die Zuwendungsempfangenden zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihnen gegenüber zu erbringen-den Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1.a beizufügen. \x0c'}, {'id': '86a89e0b-5a2e-42cb-8dee-1e2d3d9fb6f2', 'page': 9, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 9 von 10 7 Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die mit der Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben betrauten Kontrollinstanzen bei Interreg A sind berechtigt, Bücher, Belege, sons-tige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis − der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnach-weise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise), − der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise bei Festbeträgen, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich auf eine bestimmte Einheit ergibt, oder bei vereinfachten Kostenoptionen beziehungsweise nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, die dem im Zuwendungsbescheid festge-legten Nachweis dienen, sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummern 6.5.a und 6.5.b sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die für den jeweiligen Europäischen Fonds zuständige Verwaltungsbe-hörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei den Zuwendungs-empfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei die-sen zu prüfen. 7.3 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Ver-wendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. 7.4 Aufgedeckte ungerechtfertigte Ausgaben im Rahmen von Prüfungen nach Nummer 7.2 oder von nachträglichen Prüfungen der Bewilligungsbehörde können auch nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zurückgefordert werden. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfah-rensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird beziehungsweise ein Zuwendungsvertrag nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 59, 60 VwVfG) nichtig ist oder gekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn 8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 8.1.3 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 eingetreten ist, 8.1.4 ein Verstoß gegen die unter Nummer 3 genannten Bestimmungen zur Beschaffung und Auftragsvergabe vorliegt. 8.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfangenden 8.2.1.a im Falle von per Vorschuss ausgezahlten Mitteln die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwenden und kein Ver-zicht auf die Einhaltung gemäß Nummer 1.4.a vorliegt oder 8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorge-schriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Pflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der \x0c'}, {'id': '0ca4601f-02c0-453e-9aaa-a1f23582fbd2', 'page': 10, 'text': 'ANBest-EU 21 Anlage 16a zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO ge2209011357 - 10.23 10 von 10 Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Wi-derruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat. 8.3 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbin-dung mit § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.4.a Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfül-lung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurück-genommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweck-entsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. 9 Änderung von Auflagen Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 5 VwVfG). 10 Weitergabe von Daten 10.1 Für Monitoring- beziehungsweise Evaluierungszwecke werden Informationen und Daten zu den Vorhaben an die mit dem Monitoring beziehungsweise der Evaluation beauftragten Institutionen weitergegeben und von diesen Stellen gespeichert, genutzt und verarbeitet. 10.2.a Wird bei einem Vorhaben festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden mit Mitteln der EU-Fonds ungerechtfertigte Ausgaben getätigt haben, werden – abhängig von Art und Höhe der rechtsgrundlos an sie oder ihn gezahlten Beträge – nach Artikel 69 Absatz 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060 Informationen darüber an die Europäische Kommission (zum Beispiel das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF]) gemeldet. \x0c'}] ================================================== **Elapsed Time: 1.91 seconds** ================================================== SERVICES Services: [{'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 616, 'total_tokens': 26315}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 427, 'total_tokens': 26126}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 638, 'total_tokens': 26337}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 763, 'total_tokens': 26462}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 733, 'total_tokens': 26432}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 512, 'total_tokens': 26211}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 713, 'total_tokens': 26412}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 382, 'total_tokens': 26081}, {'type': 'llm_formatting', 'model': 'gpt-4o', 'input_tokens': 25699, 'output_tokens': 746, 'total_tokens': 26445}, {'type': 'embeddings', 'model': 'text-embedding-3-large', 'input_tokens': 9729, 'output_tokens': 0, 'total_tokens': 9729}] ================================================== **Elapsed Time: 1.91 seconds** ==================================================