{ "query": "Wie lange kann ich meine Anspr\u00fcche geltend machen?", "namespace": "e03b2566-be51-4cd0-a5ca-2ccf05c4a366", "messages": [ { "role": "assistant", "content": "Hallo Frau Admin User,\n\nich bin Simon, dein KI-Chatbot, der mit dem Large Language Model gemini-1.5-flash arbeitet. Ich kann dir alle Fragen zu den Dokumenten in der Wissensdatenbank BGB beantworten. \n\nM\u00f6chtest du mehr \u00fcber folgende Themen erfahren? \n\n* **Vertr\u00e4ge:** \ud83d\udcd1 Wie funktioniert ein Werkvertrag? \n* **Freie Mitarbeit:** \ud83d\udcbc Was sollte ich in einem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter beachten? \n* **Erbrecht:** \ud83c\udfdb\ufe0f Welche Rechte und Pflichten haben Erben? \n* **Hypotheken:** \ud83c\udfe0 Wie funktioniert eine Hypothek? \n* **Schuld\u00fcbernahme:** \ud83e\udd1d Was passiert bei einer Schuld\u00fcbernahme? \n* **Torts:** \u2696\ufe0f Was sind unerlaubte Handlungen? \n* **Verj\u00e4hrung:** \u23f3 Wie lange kann ich meine Anspr\u00fcche geltend machen? \n\nWas interessiert dich am meisten? \n\n\nWie lange kann ich meine Anspr\u00fcche geltend machen?\n\n FOR ADDITIONAL CONTEXT:\n\nKnowledgebase name: BGB\nKnowledgebase files:\nmuster-vertrag-ueber-freie-mitarbeiter-data.pdf\nBGB.pdf\nKnowledgebases crawlers:\n" }, { "role": "user", "content": "Wie lange kann ich meine Anspr\u00fcche geltend machen?" }, { "role": "assistant", "content": "" } ], "stream": true, "language_level": "", "chat_channel": ":5173:1730430719313", "language": "German", "tone": "neutral", "writing_style": "standard", "model": "gemini-1.5-flash", "knowledgebase": "ki-dev-large", "seed": 1, "client_id": 1730430719313, "all_context": true, "follow_up_for": null, "knowledgebase_files_count": 2, "override_command": null, "disable_clarity_check": false, "custom_primer": "", "logging": true, "query_route": "" } INITIALIZATION Knowledgebase: ki-dev-large Base Query: Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen? 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#################### File: BGB.pdf Page: 59 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren vonder Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignisan.Maßgeblich ist die früher endende Frist.(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung vonTodes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.§ 200Beginn anderer VerjährungsfristenDie Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mitder Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findetentsprechende Anwendung.§ 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten AnsprüchenDie Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft derEntscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedochvor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.§ 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichenVerjährungsbeginn hinaus erschwert werden.Titel 2Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung§ 203Hemmung der Verjährung bei VerhandlungenSchweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruchbegründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung derVerhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.§ 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung derVollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.(weggefallen)2.die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,3.die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls imEuropäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L399 S. 1),4.die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einera)staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oderb)anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegnerbetrieben wird;die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wennder Antrag demnächst bekannt gegeben wird,- Seite 59 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 63 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenndie Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungenaufgehoben wird.(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung giltals nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlungzurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.§ 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen AnsprüchenDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die ausdemselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.Titel 3Rechtsfolgen der Verjährung§ 214Wirkung der Verjährung(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn inUnkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowieeiner Sicherheitsleistung des Schuldners.§ 215Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der VerjährungDie Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus,wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistungverweigert werden konnte.§ 216Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht,hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grundder Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertragauch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und anderewiederkehrende Leistungen.§ 217Verjährung von NebenleistungenMit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die fürdiesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.§ 218Unwirksamkeit des Rücktritts(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruchauf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies giltauch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten brauchtund der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibtunberührt.(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.§§ 219 bis 225(weggefallen)Abschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe§ 226Schikaneverbot- Seite 63 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 57 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag beider Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung desLebensalters.Fußnote(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)§ 188Fristende(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr,halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages derletzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, inden das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letztenWoche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl demAnfangstag der Frist entspricht.(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, soendigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Fußnote(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)§ 189Berechnung einzelner Fristen(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von dreiMonaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tagezuletzt zu zählen.§ 190FristverlängerungIm Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.§ 191Berechnung von ZeiträumenIst ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zuverlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.§ 192Anfang, Mitte, Ende des MonatsUnter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tagdes Monats verstanden.§ 193Sonn- und Feiertag; SonnabendIst an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistungzu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs-oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle einessolchen Tages der nächste Werktag.Abschnitt 5VerjährungTitel 1Gegenstand und Dauer der Verjährung§ 194Gegenstand der Verjährung- Seite 57 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 132 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware demUnternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung vonAnsprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunktein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.§ 476Abweichende Vereinbarungen(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil desVerbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitelsabweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475bAbsatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dassein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und2.die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmernicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab demgesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahrführt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigensin Kenntnis gesetzt wurde und2.die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkungdes Anspruchs auf Schadensersatz.(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungenumgangen werden.§ 477Beweislastumkehr(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475babweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kaufeines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertragvereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustandder digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seitGefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellungmangelhaft waren.§ 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445aAbsatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucherbeginnt.(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil desUnternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den§§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger keingleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oderdie Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auchAnwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegendie jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.§ 479Sonderbestimmungen für Garantien- Seite 132 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 262 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 812Herausgabeanspruch(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichenGrund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtlicheGrund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nichteintritt.(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens einesSchuldverhältnisses.§ 813Erfüllung trotz Einrede(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden,wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauerndausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung vonZwischenzinsen kann nicht verlangt werden.§ 814Kenntnis der NichtschuldDas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn derLeistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflichtoder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.§ 815Nichteintritt des ErfolgsDie Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn derEintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistendeden Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.§ 816Verfügung eines Nichtberechtigten(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüberwirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgtdie Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügungunmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist derNichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.§ 817Verstoß gegen Gesetz oder gute SittenWar der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen eingesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, essei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchenVerbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.§ 818Umfang des Bereicherungsanspruchs(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was derEmpfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehungdes erlangten Gegenstands erwirbt.(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einemanderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nichtmehr bereichert ist.(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.- Seite 262 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 261 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deder abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheingerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachungnach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossenwerden.§ 805Neue Zins- und RentenscheineNeue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zumEmpfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaberder Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber derSchuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.§ 806Umschreibung auf den NamenDie Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmtenBerechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.§ 807Inhaberkarten und -markenWerden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Ausstellerunter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet seinwill, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.§ 808Namenspapiere mit Inhaberklausel(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in derUrkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistungan den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrensfür kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.Titel 25Vorlegung von Sachen§ 809Besichtigung einer SacheWer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffenwill, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn vonInteresse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.§ 810Einsicht in UrkundenWer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann vondem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder inder Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn dieUrkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischeneinem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.§ 811Vorlegungsort, Gefahr und Kosten(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegendeSache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grundvorliegt.(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann dieVorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.Titel 26Ungerechtfertigte Bereicherung- Seite 261 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 61 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen denUnternehmer, wenna)die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhobenwurde undb)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlungentstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,3.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzfür die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie denFeststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zumVerbandsklageregister anmelden,4.die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, dieGegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregisteranmelden.Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt inSatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, soferndem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrerZustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eineanhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zurAufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde ineinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die1.auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenna)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,b)Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solcheVerbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen,undc)die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmersentstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,2.auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenna)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,b)die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einerZuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, diein den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, undc)die Verbraucher an der Klage teilnehmen.(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs einesVerbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monatenach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch dieRücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.Fußnote(+++ § 204a: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)§ 205Hemmung der Verjährung bei LeistungsverweigerungsrechtDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubigervorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.- Seite 61 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 197 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 632aAbschlagszahlungen(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachtenund nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß,kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für dievertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. DieLeistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungenermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigensangefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilenübertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprecheneines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherersgeleistet werden.§ 633Sach- und Rechtsmangel(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheitnicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,1.wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst2.für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Artüblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zugeringer Menge herstellt.(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertragübernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.§ 634Rechte des Bestellers bei MängelnIst das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen undsoweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,3.nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütungmindern und4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen.§ 634aVerjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartungoder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfürbesteht,2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oderÜberwachungsleistungen hierfür besteht, und3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigenVerjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 trittdie Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.- Seite 197 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 60 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de5.die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,6.die Zustellung der Streitverkündung,6a.die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denenderselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn dieAnsprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,7.die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,8.den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,9.die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einereinstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn derArrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seitVerkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,10.die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im SchifffahrtsrechtlichenVerteilungsverfahren,10a.die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen desAnspruchs gehindert ist,11.den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,12.die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidungdieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klageerhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichnetenStreitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behördeabhängt,13.die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmenhat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, fürden die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und14.die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oderVerfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, sotritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigenBeendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nichtbetreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien,des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine derParteien das Verfahren weiter betreibt.(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.Fußnote(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)(+++ § 204 Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 204a Abs. 3 Satz 1 +++)§ 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifiziertenVerbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:1.die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug aufeinen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a desUnterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anden Antragsgegner, wenna)der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestelltwurde undb)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlungentstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,- Seite 60 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 62 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 206Hemmung der Verjährung bei höherer GewaltDie Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durchhöhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.§ 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche giltfür Ansprüche zwischen1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,2.dem Kind unda)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaftgehemmt.(2) § 208 bleibt unberührt.§ 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen SelbstbestimmungDie Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendungdes 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung dersexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist dieVerjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.§ 209Wirkung der HemmungDer Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.§ 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, sotritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunktein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist dieVerjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle dersechs Monate.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.§ 211Ablaufhemmung in NachlassfällenDie Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nichtvor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommenoder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem odergegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt derfür die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.§ 212Neubeginn der Verjährung(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.- Seite 62 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 72 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglichist.(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung desInhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu demLeistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungenist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat undsie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse desGläubigers nicht zugemutet werden kann.(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien fürVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 276Verantwortlichkeit des Schuldners(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftungweder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahmeeiner Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 findenentsprechende Anwendung.(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.§ 277Sorgfalt in eigenen AngelegenheitenWer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist vonder Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.§ 278Verantwortlichkeit des Schuldners für DritteDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllungseiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 279(weggefallen)§ 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurchentstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertretenhat.(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichenVoraussetzung des § 286 verlangen.(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281,des § 282 oder des § 283 verlangen.§ 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unterden Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldnererfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eineTeilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er- Seite 72 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 432 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenübergeltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erbenvor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird derErblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt,so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder dieFeststellung der Todeszeit.(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeitenaus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle desNachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes1 auf ihn keine Anwendung.Untertitel 3Beschränkung der Haftung des Erben§ 1975Nachlassverwaltung; NachlassinsolvenzDie Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eineNachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oderdas Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.§ 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene RechtsverhältnisseIst die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolgedes Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenenRechtsverhältnisse als nicht erloschen.§ 1977Wirkung auf eine Aufrechnung(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung desNachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erbenohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnungdes Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehendeForderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.§ 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe denNachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahmeder Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme derErbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführungohne Auftrag entsprechende Anwendung.(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über denAuftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.§ 1979Berichtigung von NachlassverbindlichkeitenDie Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnungdes Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlasszur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.§ 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hater unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er- Seite 432 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 100 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustandherzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmerhat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn überden Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmernur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts inmangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keineAnwendung.§ 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn1.der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,2.der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,3.sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,4.der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,5.der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder6.es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2ordnungsgemäß nacherfüllen wird.(2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies giltnicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Absatz 3.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechendanzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zurRückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend.(4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alleBestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne dasmangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen derandere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzesist.(5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alleBestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalenProdukts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.§ 327nMinderung(1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärunggegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keineAnwendung. § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.(2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellungder Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechenderAnwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.(3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.(4) Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den Mehrbetrag zuerstatten. Der Mehrbetrag ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Fristbeginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die Erstattung muss der Unternehmerdasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurdeausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderenZahlungsmittels keine Kosten. Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen,die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.- Seite 100 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 99 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 327hAbweichende Vereinbarungen über ProduktmerkmaleVon den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigensdavon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektivenAnforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.§ 327iRechte des Verbrauchers bei MängelnIst das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriftenvorliegen,1.nach § 327l Nacherfüllung verlangen,2.nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und3.nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen.§ 327jVerjährung(1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mitder Bereitstellung.(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach demEnde des Bereitstellungszeitraums.(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monatennach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf vonvier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.§ 327kBeweislastumkehr(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von denAnforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produktbereits bei Bereitstellung mangelhaft war.(2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein vonden Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produktwährend der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.(3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn1.die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zurmaßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder2.der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil derVerbraucher eine hierfür notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und derUnternehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher dengeringsten Eingriff darstellt.(4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar undverständlich informiert hat über1.die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung im Fall des Absatzes 3Nummer 1 oder2.die Obliegenheit des Verbrauchers nach Absatz 3 Nummer 2.§ 327lNacherfüllung- Seite 99 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 75 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 289ZinseszinsverbotVon Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzugentstehenden Schadens bleibt unberührt.§ 290Verzinsung des WertersatzesIst der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugsuntergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werdenkann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher derBestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderungdes Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.§ 291ProzesszinsenEine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht imVerzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.§ 292Haftung bei Herausgabepflicht(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt derRechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangsoder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften,welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeitdes Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sichzugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und vondem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.Titel 2Verzug des Gläubigers§ 293AnnahmeverzugDer Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.§ 294Tatsächliches AngebotDie Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.§ 295Wörtliches AngebotEin wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistungnicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist,insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht dieAufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.§ 296Entbehrlichkeit des AngebotsIst für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es desAngebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung einEreignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sichvon dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.§ 297Unvermögen des SchuldnersDer Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu derfür die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.§ 298Zug-um-Zug-Leistungen- Seite 75 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 437 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist denNachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.§ 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. DerNachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zuerteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.§ 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einerNachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung derHaftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1eintritt.(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltungzu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüberunbeschränkt haftet.Untertitel 5Aufschiebende Einreden§ 2014DreimonatseinredeDer Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nachder Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.§ 2015Einrede des Aufgebotsverfahrens(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb einesJahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, dieBerichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.(2) (weggefallen)(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusseszurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschlussrechtskräftig ist.§ 2016Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffenwird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder derArrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügungerlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.§ 2017Fristbeginn bei NachlasspflegschaftWird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen diein § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.Titel 3Erbschaftsanspruch§ 2018Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers- Seite 437 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 233 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführungdes Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kannvom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf demZahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäßausgeführt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sotrifft die Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlersnach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist,entfällt die Haftung nach diesem Absatz.(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einerverspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift desZahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgangordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach,dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist derZahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürztenZahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleisterdes Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersverpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängersgutzuschreiben.(5) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vomZahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann derZahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeitendarum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetragserforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichenAntrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung desZahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer imZahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.(6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm imZusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestelltoder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.(7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigenZahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöstwurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinenZahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf dieinnerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.§ 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einesZahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten ZahlungsvorgangDie §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend.Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nichterfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nichtbereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat.Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wieeigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschaltetenStelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet dievon dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters desZahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist §- Seite 233 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 109 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deüberlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt dervorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischtspätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständigoder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfristabweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenenSprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monateund 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen undsind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beideVerträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4gelten entsprechend.§ 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesenbestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift derVertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zurVerfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholungdieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die demDarlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach §492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchenicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertragerlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genanntenZeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst,wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.§ 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumengeschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach demin § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.§ 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichenFinanzierungshilfenBei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eineunentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht,bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessenWiderrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach demVertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.§ 356eWiderrufsrecht bei VerbraucherbauverträgenBei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmerden Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über seinWiderrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.§ 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen undFernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.- Seite 109 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 279 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deGehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerermittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er denBesitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbsnicht in gutem Glauben ist.§ 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümergestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümernur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wegeöffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.§ 936Erlöschen von Rechten Dritter(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb desEigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von demVeräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerteSache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn derErwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehungdes Rechts nicht in gutem Glauben ist.(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerbergegenüber nicht.Untertitel 2Ersitzung§ 937Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutemGlauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.§ 938Vermutung des EigenbesitzesHat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dasssein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.§ 939Hemmung der Ersitzung(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle einesmittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einernach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmungtritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.§ 940Unterbrechung durch Besitzverlust(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verlorenund ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.§ 941Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung- Seite 279 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 260 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 798ErsatzurkundeIst eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufnicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmalenoch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf denInhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen undvorzuschießen.§ 799Kraftloserklärung(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nichtin der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichenSchuldverschreibungen.(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder derZahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten derZeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.§ 800Wirkung der KraftloserklärungIst eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher denAusschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus derUrkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der fürkraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.§ 801Erlöschen; Verjährung(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach demEintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Ausstellerzur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende derVorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit demSchluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmtwerden.§ 802ZahlungssperreDer Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunstendes Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigtmit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrensverfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernissessechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden dieVorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.§ 803Zinsscheine(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofernsie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder dieVerpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist derAussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtetist.§ 804Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherigeInhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhabernach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn- Seite 260 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 73 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.dean der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann derGläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigertoder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortigeGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eineAbmahnung.(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatzverlangt hat.(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung desGeleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.§ 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehrzuzumuten ist.§ 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungendes § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findetentsprechende Anwendung.§ 284Ersatz vergeblicher AufwendungenAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die erim Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweckwäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.§ 285Herausgabe des Ersatzes(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nichtzu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann derGläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem inAbsatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.§ 286Verzug des Schuldners*)(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, sokommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie dieZustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weisebestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugsgerechtfertigt ist.(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagennach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber- Seite 73 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 70 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder,der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, denGläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch dieZwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zumNachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.§ 269Leistungsort(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur desSchuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zurZeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seinegewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zuentnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.§ 270Zahlungsort(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zuübermitteln.(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seinegewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung desWohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, sohat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.§ 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser ZahlungsmittelEine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, istunwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wennauf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbarist.§ 271Leistungszeit(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubigerdie Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeitverlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.§ 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffenund im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang derGegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangsdieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs derGegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs derRechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubigereinen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.- Seite 70 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 274 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, dieauf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einemeingetragenen Recht gleich.Abschnitt 3EigentumTitel 1Inhalt des Eigentums§ 903Befugnisse des EigentümersDer Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sachenach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei derAusübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.§ 904NotstandDer Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenndie Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüberdem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümerkann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.§ 905Begrenzung des EigentumsDas Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf denErdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höheoder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.§ 906Zuführung unwägbarer Stoffe(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweitnicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungenfestgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungennicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 desBundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderenGrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieserArt wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von demBenutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eineortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.§ 907Gefahr drohende Anlagen(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagenhergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oderihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage denlandesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregelnvorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkungtatsächlich hervortritt.(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.§ 908Drohender Gebäudeeinsturz- Seite 274 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 211 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die beiPauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwartenkann.Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessenerVerspätung verschafft.(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriftenvorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,1.nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,2.nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,3.nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,4.nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,5.den Vertrag nach § 651l kündigen,6.die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und7.nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 651jVerjährungDie in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfristbeginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.§ 651kAbhilfe(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfenur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mitunverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vomReisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz dererforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vomReiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft derReisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemesseneErsatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zurursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalterdem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtetsich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungenvergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen,kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist,Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigungdes Reisenden nicht ankommt.(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteiengeeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicherUmstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisendenfür einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die derim Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4in folgenden Fällen nicht berufen:- Seite 211 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 328 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deb)auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für denminderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweisegeboten erscheint;2.bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennengegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),3.im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störungder Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),4.in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder derTäuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will(Bestätigung),5.in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegattenmiteinander gelebt haben.Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen1.bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung derfrüheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nachder Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;2.bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer vonihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinandergelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragtist.§ 1316Antragsberechtigung(1) Antragsberechtigt1.sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch diedritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungenbestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf diezuständigen obersten Landesbehörden übertragen;2.ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestelltwerden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen;er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll diezuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oderfür die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltungder Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behördeden Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zuerkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.§ 1317Antragsfrist(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des§ 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung desIrrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter einesgeschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die denFristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1entsprechend anzuwenden.(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, sokann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antragstellen.- Seite 328 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 130 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß§ 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu demder Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für denVerbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt,zu berücksichtigen sind.(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist§ 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mitder Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Waregleichsteht.§ 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, derausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden.An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2aUntertitel 1.(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mitdigitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllenkann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, diefolgenden Vorschriften nicht anzuwenden:1.§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie2.§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die§§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2aUntertitel 1.§ 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmerverpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieserVorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalteoder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezugauf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und denInstallationsanforderungen entspricht.(3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn1.sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und2.für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach demVertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.(4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn1.sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und2.dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrerdigitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann,Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlichsind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.- Seite 130 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 212 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union demReisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,2.der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:a)Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechtevon behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,b)Schwangere,c)unbegleitete Minderjährige,d)Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.§ 651lKündigung(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertragkündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmteangemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbartenReisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich dernicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbartenReisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmenzu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessenRückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbartengleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.§ 651mMinderung(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in demVerhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiemZustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzungzu ermitteln.(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalterzu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.§ 651nSchadensersatz(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn,der Reisemangel1.ist vom Reisenden verschuldet,2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an derErbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für denReiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlosaufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.§ 651oMängelanzeige durch den Reisenden(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.- Seite 212 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 123 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 435RechtsmangelDie Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertragübernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn imGrundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.§ 436Öffentliche Lasten von Grundstücken(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge undsonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnischbegonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichenAbgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.§ 437Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen undsoweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreismindern und3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen.§ 438Verjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangtwerden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,besteht,2.in fünf Jahrena)bei einem Bauwerk undb)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendetworden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und3.im Übrigen in zwei Jahren.(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigenVerjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt dieVerjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit desRücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktrittsdazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.§ 439Nacherfüllung(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einermangelfreien Sache verlangen.- Seite 123 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 71 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 11.eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarungausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnissessachlich gerechtfertigt ist;2.eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eineVereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nachEmpfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf dieBelange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf1.die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie2.ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen überZahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.Fußnote(+++ § 271a: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)§ 272ZwischenzinsenBezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen derZwischenzinsen nicht berechtigt.§ 273Zurückbehaltungsrecht(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligenAnspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, diegeschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruchwegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht,es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. DieSicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung,dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zuverurteilen ist.(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihmobliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahmeist.§ 275Ausschluss der Leistungspflicht*)- Seite 71 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 108 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Mengeangebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferungvon nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mitVertragsschluss.(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungendes Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge überFinanzdienstleistungen nicht anwendbar.(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgendenVoraussetzungen:1.bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn derUnternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,2.bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigenErbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringunga)ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vorAblauf der Widerrufsfrist beginnt,b)bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nachBuchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat undc)seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllungdurch den Unternehmer erlischt,3.bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihnaufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung,wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,4.bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beidenSeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher seinWiderrufsrecht ausübt.(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträgerbefindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:1.bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn derUnternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,2.bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenna)der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,b)der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vorAblauf der Widerrufsfrist beginnt,c)der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nachBuchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, undd)der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.§ 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristigesUrlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags.Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt dieWiderrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das inArtikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblattvor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache- Seite 108 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 4 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deTitel 1 Geschäftsfähigkeit Titel 2 Willenserklärung Titel 3 Vertrag Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung Titel 5 Vertretung und Vollmacht Titel 6 Einwilligung und Genehmigung Abschnitt 4Fristen, TermineAbschnitt 5VerjährungTitel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung Abschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe- Seite 4 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 51 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist dieBestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zugewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.§ 142Wirkung der Anfechtung(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wiewenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.§ 143Anfechtungserklärung(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcheraus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andereder Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behördegegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommenworden ist.(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund desRechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn dieWillenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen;die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffenworden ist.§ 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigtenbestätigt wird.(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.Titel 3Vertrag§ 145Bindung an den AntragWer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er dieGebundenheit ausgeschlossen hat.§ 146Erlöschen des AntragsDer Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nachden §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.§ 147Annahmefrist(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einemmittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchemder Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.§ 148Bestimmung einer Annahmefrist- Seite 51 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 131 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist,innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, derallein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn1.der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einerunterlassenen Installation informiert hat und2.die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht aufeine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.(6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen1.den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und2.den Installationsanforderungen, wenn die Installationa)der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oderb)zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßenInstallation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die derUnternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.§ 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalenElemente(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elementevereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie langedie Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während desBereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, denAnforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.§ 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzungzur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn1.der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem derVerbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,2.sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,3.der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,4.der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllungverweigert hat oder5.es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder §475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nichtanzuwenden.§ 475eSonderbestimmungen für die Verjährung(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüchewegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende desBereitstellungszeitraums.(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vordem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf vonvier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.- Seite 131 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 285 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachungdes Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Fristverstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrungmit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.§ 981Empfang des Versteigerungserlöses(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fälltder Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehördenund Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus desBundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die voneiner Privatperson betrieben werden, an diese.(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst,nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrerRechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.§ 982AusführungsvorschriftenDie in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nachden von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenenVorschriften.§ 983Unanbringbare Sachen bei BehördenIst eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass dieVerpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthaltunbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.§ 984SchatzfundWird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz),entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker,zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.Titel 4Ansprüche aus dem Eigentum§ 985HerausgabeanspruchDer Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.§ 986Einwendungen des Besitzers(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem ersein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzerdem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümervon dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nichtwieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist,kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruchzustehen.§ 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit- Seite 285 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 232 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigenAusgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständendes Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängendeGründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurszugrunde gelegt wurde.Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags aufdiesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastungist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen desSatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohneAngabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn dieVoraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattunghat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleistererteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor demFälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen abdem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltendmacht.(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang einesErstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahlerdie Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleisterauf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf dieMöglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen.Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattungabzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,1.ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile desZahlungsvorgangs nicht anzuwenden und2.kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigtenBestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.§ 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteterAusführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Falleiner nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzteErstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, istdieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführtenZahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleisterausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Soweit vomZahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlersden abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleisterdes Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängerseingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einernicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleisterdiesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlersübermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführungdes Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers demZahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat derZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglichverfügbar zu machen.- Seite 232 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 231 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassungeines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleistersausgelagert wurden, verursacht worden ist.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamtenSchadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler1.in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder2.den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzunga)einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oderb)einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung desZahlungsinstruments.(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatzverpflichtet, wenn1.der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder2.der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des§ 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 istderjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister desZahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, dieaus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstrumentsentstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wennder Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.§ 675wNachweis der AuthentifizierungIst die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen,dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowienicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleisterdie Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale,mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstrumentsausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierungdurch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nichtnotwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler1.den Zahlungsvorgang autorisiert,2.in betrügerischer Absicht gehandelt,3.eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder4.vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung desZahlungsinstruments verstoßenhat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.§ 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöstenautorisierten Zahlungsvorgang(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belastetenZahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöstenZahlungsvorgang beruht, wenn1.bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und- Seite 231 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 114 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung derganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf dieHauptleistung angerechnet.(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.§ 368QuittungDer Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zuerteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er dieErteilung in dieser Form verlangen.§ 369Kosten der Quittung(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihmund dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichenGläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.§ 370Leistung an den Überbringer der QuittungDer Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistendenbekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.§ 371Rückgabe des SchuldscheinsIst über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabedes Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldnerdas öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.Titel 2Hinterlegung§ 372VoraussetzungenGeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmtenöffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt,wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht aufFahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mitSicherheit erfüllen kann.§ 373Zug-um-Zug-LeistungIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht desGläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.§ 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner beieiner anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist erzum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.§ 375Rückwirkung bei PostübersendungIst die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung aufdie Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.§ 376Rücknahmerecht(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.- Seite 114 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 106 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzlichesRücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und diegezogenen Nutzungen herauszugeben.(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch diebestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; istWertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert desGebrauchsvorteils niedriger war.(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung desGegenstandes gezeigt hat,2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihmgleichfalls eingetreten wäre,3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beimBerechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenenAngelegenheiten anzuwenden pflegt.Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283Schadensersatz verlangen.§ 347Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihmdas möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichenRücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er ineigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungensind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.§ 348Erfüllung Zug-um-ZugDie sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriftender §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.§ 349Erklärung des RücktrittsDer Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.§ 350Erlöschen des Rücktrittsrechts nach FristsetzungIst für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten vondem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wennnicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.§ 351Unteilbarkeit des RücktrittsrechtsSind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nurvon allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt esauch für die übrigen.- Seite 106 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 234 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangsnicht anzuwenden.§ 676Nachweis der Ausführung von ZahlungsvorgängenIst zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgangordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgangordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.§ 676aAusgleichsanspruch(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z imVerantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einerzwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, demZahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihmaus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleisterstreitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleisternachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgangordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleisterstreitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleisternachweisen, dass1.der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und2.der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäßaufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.§ 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nichtautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesemUnterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nachdem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervonunterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer überdie den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtungmaßgeblich.(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinenZahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machenkann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche undEinwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen,wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach demTag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über dieden Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durchden kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinenkontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nichtautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass- Seite 234 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 68 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 252Entgangener GewinnDer zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nachdem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenenAnstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.§ 253Immaterieller Schaden(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch dasGesetz bestimmten Fällen gefordert werden.(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen SelbstbestimmungSchadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billigeEntschädigung in Geld gefordert werden.§ 254Mitverschulden(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt dieVerpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davonab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat,den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldnerweder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. DieVorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.§ 255Abtretung der ErsatzansprücheWer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegenAbtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oderauf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.§ 256Verzinsung von AufwendungenWer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andereGegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von derZeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der demErsatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungenoder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.§ 257BefreiungsanspruchWer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann,wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist dieVerbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.§ 258WegnahmerechtWer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen,hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere denBesitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattungverweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.§ 259Umfang der Rechenschaftspflicht(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaftabzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgabenenthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mitder erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides stattzu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstandesei.- Seite 68 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 267 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deIm Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehunghat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessenHauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einerGeldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.§ 846Mitverschulden des VerletztenHat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden desVerletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.§ 847(weggefallen)§ 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer SacheWer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogenhat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeitder Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang,die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetretensein würde.§ 849Verzinsung der ErsatzsummeIst wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zuersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher derBestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.§ 850Ersatz von VerwendungenMacht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihmdem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.§ 851Ersatzleistung an NichtberechtigtenLeistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichteteden Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigungbefunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oderein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge groberFahrlässigkeit unbekannt ist.§ 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der VerjährungHat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist erauch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenenSchadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherungverpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehungin 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignisan.§ 853ArglisteinredeErlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, sokann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährtist.Buch 3SachenrechtAbschnitt 1Besitz§ 854Erwerb des Besitzes- Seite 267 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 107 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 352Aufrechnung nach NichterfüllungDer Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von derVerbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.§ 353Rücktritt gegen ReugeldIst der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeldnicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglichzurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtetwird.§ 354VerwirkungsklauselIst ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig seinsoll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktrittvon dem Vertrag berechtigt.Untertitel 2Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen§ 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind derVerbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nichtmehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgtdurch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zumWiderruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrunggenügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt dasGesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für denVerbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitigeAbsendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.§ 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen undFernabsatzverträgen(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nachAnlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbucheoder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zuübermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucherden Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.(2) Die Widerrufsfrist beginnt1.bei einem Verbrauchsgüterkauf,a)der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannterDritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,b)bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hatund die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannterDritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,c)bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucheroder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oderdas letzte Stück erhalten hat,d)der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist,sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die ersteWare erhalten hat,- Seite 107 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 125 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.degesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat(Garantiegeber).(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer einebestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauerauftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.§ 444HaftungsausschlussAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oderbeschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eineGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.§ 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen VersteigerungenWird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfandverkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistigverschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.§ 445aRückgriff des Verkäufers(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sacheverkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachteMangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung derAktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vomKäufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufteneu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreisgemindert hat.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegendie jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.§ 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung derSache.(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinenLieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach demZeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegendie jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.§ 445cRückgriff bei Verträgen über digitale ProdukteIst der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nachden §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nichtanzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.§ 446Gefahr- und LastenübergangMit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligenVerschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er dieLasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.§ 447Gefahrübergang beim Versendungskauf- Seite 125 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 188 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 599Haftung des VerleihersDer Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 600MängelhaftungVerschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist erverpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.§ 601Verwendungsersatz(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieresinsbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften überdie Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehenhat, wegzunehmen.§ 602Abnutzung der SacheVeränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauchherbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.§ 603Vertragsmäßiger GebrauchDer Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er istohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.§ 604Rückgabepflicht(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeitzurückzugeben.(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweckder Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn soviel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sachejederzeit zurückfordern.(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigungder Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.§ 605KündigungsrechtDer Verleiher kann die Leihe kündigen:1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt denGebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalterheblich gefährdet,3.wenn der Entleiher stirbt.§ 606Kurze VerjährungDie Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowiedie Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtungverjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechendeAnwendung.Titel 7- Seite 188 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 155 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nacherfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.Dies gilt nicht, wenn1.eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,2.die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessengerechtfertigt ist oder3.der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechendanzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vorAblauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.§ 544Vertrag über mehr als 30 JahreWird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossenworden ist.§ 545Stillschweigende Verlängerung des MietverhältnissesSetzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnisauf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zweiWochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt1.für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,2.für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.§ 546Rückgabepflicht des Mieters(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nachBeendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.§ 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieterfür die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die fürvergleichbare Sachen ortsüblich ist.(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.§ 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hatder Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung desMietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungunwirksam.§ 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährenin sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit derVerjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtungverjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.- Seite 155 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 48 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder derAnfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).§ 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohungbestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war,nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige,welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist dieErklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.§ 124Anfechtungsfrist(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem derAnfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem dieZwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210und 211 entsprechende Anwendung.(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.§ 125Nichtigkeit wegen FormmangelsEin Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel derdurch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.§ 126Schriftform(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durchNamensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über denVertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Parteibestimmte Urkunde unterzeichnet.(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz einanderes ergibt.(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.§ 126aElektronische Form(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so mussder Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seinerqualifizierten elektronischen Signatur versehen.(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichnetenWeise elektronisch signieren.§ 126bTextformIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärendengenannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedesMedium, das1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichteteErklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweckangemessenen Zeitraums zugänglich ist, und2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.- Seite 48 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 304 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deVerfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist demHypothekengläubiger gegenüber unwirksam.§ 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücksunter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestelltoder Ersatz für ihn beschafft ist.§ 1128Gebäudeversicherung(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen denHypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadensdem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. DerHypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt anberechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mitWirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger derZahlung schriftlich zugestimmt hat.(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versichererkann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannthabe.§ 1129Sonstige SchadensversicherungIst ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen denVersicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.§ 1130WiederherstellungsklauselIst der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zurWiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechendeZahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.§ 1131Zuschreibung eines GrundstücksWird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstreckensich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denendas zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.§ 1132Gesamthypothek(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedesGrundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem derGrundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zuverteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriftender §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.§ 1133Gefährdung der Sicherheit der HypothekIst infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubigerdem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Fristist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdungdurch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist.Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mitHinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderunggleichkommt.- Seite 304 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 113 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist undeine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlageeiner Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. EinDarlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmereinem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistungdes Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.§ 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucherinfolge des Widerrufs.(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil desVerbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist,auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.Abschnitt 4Erlöschen der SchuldverhältnisseTitel 1Erfüllung§ 362Erlöschen durch Leistung(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.§ 363Beweislast bei Annahme als ErfüllungHat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn dieBeweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als diegeschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.§ 364Annahme an Erfüllungs statt(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs stattannimmt.(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neueVerbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.§ 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs stattWird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, sohat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie einVerkäufer Gewähr zu leisten.§ 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtetund reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt,welche er bei der Leistung bestimmt.(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schuldendiejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldnerlästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßiggetilgt.§ 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten- Seite 113 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 151 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kannder Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn derMangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekanntgeblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 undder §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.§ 524Haftung für Sachmängel(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, demBeschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er ersterwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker beidem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen,dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistigverschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauftenSache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.§ 525Schenkung unter Auflage(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn erseinerseits geleistet hat.(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch diezuständige Behörde die Vollziehung verlangen.§ 526Verweigerung der Vollziehung der AuflageSoweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung dieHöhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt,die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichenwird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz derdurch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert derZuwendung übersteigen.§ 527Nichtvollziehung der Auflage(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter denfür das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften überdie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung derAuflage hätte verwendet werden müssen.(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.§ 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhaltzu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinemfrüheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kanner von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für denUnterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des §760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes desSchenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nichtverpflichtet ist.§ 529Ausschluss des Rückforderungsanspruchs- Seite 151 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 93 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nurden Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen,nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.§ 319Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für dieVertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falledurch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sieverzögert.(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte dieBestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.Titel 2Gegenseitiger Vertrag§ 320Einrede des nicht erfüllten Vertrags(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkungder Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zuerfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigertwerden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigertwerden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit desrückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.§ 321Unsicherheitseinrede(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistungverweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durchmangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenndie Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug umZug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nacherfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechendeAnwendung.§ 322Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat dieGeltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zuverweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistungnach Empfang der Gegenleistung klagen.(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.§ 323Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung*)(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß,so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllungbestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn- Seite 93 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 124 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sacheeingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmender Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaftenund den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert derSache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andereArt der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch desKäufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch dieseunter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom KäuferRückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzteSache auf seine Kosten zurückzunehmen.§ 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzAußer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käuferzustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach demerfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder desMangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.§ 441Minderung(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. DerAusschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nurvon allen oder gegen alle erklärt werden.(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit desVertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.§ 442Kenntnis des Käufers(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangelkennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechtewegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eineGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.§ 443Garantie(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung,die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftunginsbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessernoder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheitaufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung odereinschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der- Seite 124 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 199 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach derBeschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahmenicht verweigert werden.(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eineangemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unterAngabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgendes Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahmeauf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; derHinweis muss in Textform erfolgen.(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, sostehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels beider Abnahme vorbehält.§ 641Fälligkeit der Vergütung(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und dieVergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochenhat, wird spätestens fällig,1.soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seineVergütung oder Teile davon erhalten hat,2.soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder3.wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in denNummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn derUnternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung einesangemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigungdes Mangels erforderlichen Kosten.(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofernnicht die Vergütung gestundet ist.§ 641a(weggefallen)-§ 642Mitwirkung des Bestellers(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer,wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemesseneEntschädigung verlangen.(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe dervereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs anAufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.§ 643Kündigung bei unterlassener MitwirkungDer Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eineangemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht biszum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zumAblauf der Frist erfolgt.§ 644Gefahrtragung- Seite 199 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 477 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaftentsprechend anzuwenden.§ 2331aStundung(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchsfür den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihnzur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erbenund seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sindangemessen zu berücksichtigen.(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgerichtzuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.§ 2332Verjährung(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehendenAnspruchs beginnt mit dem Erbfall.(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dassdie Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werdenkönnen.§ 2333Entziehung des Pflichtteils(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasserähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2.sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer1bezeichneten Personen schuldig macht,3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährungrechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasserunzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischenKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tatrechtskräftig angeordnet wird.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.§ 2334(weggefallen)-§ 2335(weggefallen)-§ 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und derGrund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.(4) (weggefallen)§ 2337Verzeihung- Seite 477 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 153 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese aufGrund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zumTeil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungunwirksam.§ 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel späterwegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung einesMangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands derMietsache notwendig ist.§ 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder AnnahmeKennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechtenur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an,obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sichseine Rechte bei der Annahme vorbehält.§ 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz derMietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieterunverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadensverpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist derMieter nicht berechtigt,1.die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,2.nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder3.ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.§ 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines MangelsAuf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oderbeschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.§ 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Personliegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigenVerwertung des Gebrauchs erlangt.(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieterden Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.§ 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch- Seite 153 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 269 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüberfehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.§ 863Einwendungen des Entziehers oder StörersGegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme derstörenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder dieStörung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.§ 864Erlöschen der Besitzansprüche(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung derverbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftigesUrteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung einesseiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.§ 865TeilbesitzDie Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache,insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.§ 866MitbesitzBesitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweitnicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.§ 867Verfolgungsrecht des BesitzersIst eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, sohat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sacheinzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchungund die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zubesorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wennmit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.§ 868Mittelbarer BesitzBesitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichenVerhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, soist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).§ 869Ansprüche des mittelbaren BesitzersWird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprücheauch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, dieWiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nichtwieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unterder gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffungder Sache gestattet wird.§ 870Übertragung des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch aufHerausgabe der Sache abgetreten wird.§ 871Mehrstufiger mittelbarer BesitzSteht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch derDritte mittelbarer Besitzer.§ 872Eigenbesitz- Seite 269 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 105 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann derGläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er dieStrafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkteStrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nichtausgeschlossen.§ 341Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise,insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllungverlangen.(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet dieVorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu beider Annahme vorbehält.§ 342Andere als GeldstrafeWird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der§§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafeverlangt.§ 343Herabsetzung der Strafe(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil aufden angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigteInteresse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung derStrafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht,dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.§ 344Unwirksames StrafversprechenErklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllungdes Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeitdes Versprechens gekannt haben.§ 345BeweislastBestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er dieErfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.Titel 5Rücktritt; Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenUntertitel 1Rücktritt*)*) Amtlicher Hinweis:Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien fürVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 346Wirkungen des Rücktritts- Seite 105 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 152 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeitvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeitseit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstandeist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraftGesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.§ 530Widerruf der Schenkung(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenden Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich undwiderrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.§ 531Widerrufserklärung(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über dieHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.§ 532Ausschluss des WiderrufsDer Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit demZeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntniserlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.§ 533Verzicht auf WiderrufsrechtAuf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekanntgeworden ist.§ 534Pflicht- und AnstandsschenkungenSchenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochenwird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.Titel 5Mietvertrag, PachtvertragUntertitel 1Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse§ 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während derMietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauchgeeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf derMietsache ruhenden Lasten zu tragen.(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.§ 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zumvertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter fürdie Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während derdie Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerheblicheMinderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.- Seite 152 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 110 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies giltnicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferungals die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher beider Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und demVerbraucher dadurch keine Kosten entstehen.(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Warenzurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies giltnicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer denVerbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat,diese Kosten zu tragen.(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, dieWaren abzuholen.(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt desVertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, dieWaren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandtwerden können.(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327pentsprechend.§ 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenenVerträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn1.der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit,der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und2.der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag dieZahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nichtbestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn1.der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf derWiderrufsfrist begonnen werden soll,2.bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nachNummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und3.der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarteGesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachtenLeistung zu berechnen.(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträgerbefindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.§ 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.- Seite 110 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 74 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deeinem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellungbesonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellungunsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang derGegenleistung in Verzug.(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zuvertreten hat.(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz1 bis 5 entsprechend.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(ABl. EG Nr. L 200 S. 35).Fußnote(+++ § 286: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)§ 287Verantwortlichkeit während des VerzugsDer Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch fürZufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.§ 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden*)(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünfProzentpunkte über dem Basiszinssatz.(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz fürEntgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist,außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich beider Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgungbegründet ist.(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung aufVerzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränktoder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz desSchadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblickauf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nachAbsatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifelals grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einenVerbraucher richtet.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(ABl. EG Nr. L 200 S. 35).Fußnote(+++ § 288: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)- Seite 74 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 366 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbstanfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht derZustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreteranfechten.(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzlicheVertreter anfechten.(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.§ 1600bAnfechtungsfristen(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einersozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.(1a) (weggefallen)(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Inden Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestelltwird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, sokann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vorEintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen dieVaterschaft sprechen.(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kannder Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 giltentsprechend.(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 giltentsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung ander Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§206 und 210 entsprechend anzuwenden.(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbarwerden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.§ 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt,dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaftanficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist §1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.§ 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter währendder Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaftbestehen.- Seite 366 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 67 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 245GeldsortenschuldIst eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufbefindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.§ 246Gesetzlicher ZinssatzIst eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zuentrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.§ 247Basiszinssatz*)(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres umdie Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegenoder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EuropäischenZentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L200 S. 35).§ 248Zinseszinsen(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nichterhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigtsind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaberauszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechenlassen.§ 249Art und Umfang des Schadensersatzes(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zumErsatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, sokann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigungeiner Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sietatsächlich angefallen ist.§ 250Schadensersatz in Geld nach FristsetzungDer Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger denErsatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung istausgeschlossen.§ 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat derErsatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mitunverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieresentstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblichübersteigen.- Seite 67 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 198 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit desRücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazuberechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.§ 635Nacherfüllung(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oderein neues Werk herstellen.(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondereTransport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mitunverhältnismäßigen Kosten möglich ist.(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkesnach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.§ 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzAußer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn derUnternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oderdem Besteller unzumutbar ist.§ 637Selbstvornahme(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllungbestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungenverlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenndie Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen AufwendungenVorschuss verlangen.§ 638Minderung(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmermindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann dieMinderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit desVertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden habenwürde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zuerstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.§ 639HaftungsausschlussAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oderbeschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen odereine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.§ 640Abnahme- Seite 198 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 117 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter HandlungGegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare ForderungSoweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nichtstatt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen derKnappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher KörperschaftenGegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder einesanderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgenhat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.§ 396Mehrheit von Forderungen(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnendeTeil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne einesolche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs.2 entsprechende Anwendung.(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet dieVorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.Titel 4Erlass§ 397Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnisnicht bestehe.Abschnitt 5Übertragung einer Forderung§ 398AbtretungEine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden(Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder VereinbarungEine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichenGläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mitdem Schuldner ausgeschlossen ist.§ 400Ausschluss bei unpfändbaren ForderungenEine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für siebestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenesVorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung- Seite 117 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 428 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für dieAusschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.§ 1944Ausschlagungsfrist(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der BerufungKenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabeder Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährunggeltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oderwenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.§ 1945Form der Ausschlagung(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschriftdes Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärungbeigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.§ 1946Zeitpunkt für Annahme oder AusschlagungDer Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.§ 1947Bedingung und ZeitbestimmungDie Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.§ 1948Mehrere Berufungsgründe(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung alsgesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbeannehmen.(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einenBerufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.§ 1949Irrtum über den Berufungsgrund(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärungbekannt sind.§ 1950Teilannahme; TeilausschlagungDie Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahmeoder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.§ 1951Mehrere Erbteile(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, deneinen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch fürden anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personengeschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.- Seite 428 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 255 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, sogebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.§ 761Form des LeibrentenversprechensZur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Formvorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechensin elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltsdient.Titel 19Unvollkommene Verbindlichkeiten§ 762Spiel, Wette(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder derWette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllungeiner Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesonderefür ein Schuldanerkenntnis.§ 763Lotterie- und AusspielvertragEin Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlichgenehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.§ 764(weggefallen)Titel 20Bürgschaft§ 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dieErfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.§ 766Schriftform der BürgschaftserklärungZur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge dieHauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.§ 767Umfang der Bürgschaftsschuld(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies giltinsbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändertwird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird dieVerpflichtung des Bürgen nicht erweitert.(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung undder Rechtsverfolgung.§ 768Einreden des Bürgen(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, sokann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.- Seite 255 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 210 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deanbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist giltdas Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung;Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zurVertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zurursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; istsie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist imHinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.§ 651hRücktritt vor Reisebeginn(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertragzurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kannjedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemesseneEntschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:1.Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,2.zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und3.zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nachdem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen,was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen desReisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn amBestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblichbeeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sienicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hättenvermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:1.für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahlangemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmtenFrist zu erklären, jedoch spätestensa)20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,b)sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechsTagen,c)48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,2.der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllungdes Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von demRücktrittsgrund zu erklären.Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat erunverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.§ 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit dieBeschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,- Seite 210 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 358 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deUnterhaltsberechtigung§ 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichenKindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchsverlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und diebestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung derGestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.§ 1571Unterhalt wegen AltersEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.§ 1572Unterhalt wegen Krankheit oder GebrechenEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vomZeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eineErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.§ 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann ergleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeitzu finden vermag.(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus,kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetragzwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, dieVoraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenenErwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durchdie Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweisenachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollenUnterhalt verlangen.(5) (weggefallen)Fußnote§ 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a. -§ 1574Angemessene Erwerbstätigkeit(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.- Seite 358 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 435 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.§ 1996Bestimmung einer neuen Frist(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständengerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zweiWochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablaufeines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenntunlich gehört werden.§ 1997Hemmung des FristablaufsAuf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für dieVerjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.§ 1998Tod des Erben vor FristablaufStirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, soendigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.§ 1999Mitteilung an das GerichtSteht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengerichtvon der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreiseines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.§ 2000Unwirksamkeit der FristbestimmungDie Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oderdas Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder desNachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahrendurch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung derunbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.§ 2001Inhalt des Inventars(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und dieNachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmungdes Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.§ 2002Aufnahme des Inventars durch den ErbenDer Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oderNotar zuziehen.§ 2003Amtliche Aufnahme des Inventars(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgerichtbeauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.§ 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar- Seite 435 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 213 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfeschaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.§ 651pZulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf dendreifachen Reisepreis beschränken, die1.keine Körperschäden sind und2.nicht schuldhaft herbeigeführt werden.(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzlicheVorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmtenVoraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmtenVoraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hieraufberufen.(3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolgeeiner Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den eraufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabeinternationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nachMaßgabe1.der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fallder Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),2.der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über dieRechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1),3.der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 überdie Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),4.der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder5.der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderungvom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenigeanrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolgeeiner Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichenVorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.§ 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters(1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat derReiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch1.Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischeUnterstützung,2.Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und3.Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.- Seite 213 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 52 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deHat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb derFrist erfolgen.§ 149Verspätet zugegangene AnnahmeerklärungIst eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie beiregelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen,so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofernes nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nichtverspätet.§ 150Verspätete und abändernde Annahme(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnungverbunden mit einem neuen Antrag.§ 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem AntragendenDer Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragendengegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten istoder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nachdem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.§ 152Annahme bei notarieller BeurkundungWird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertragmit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. DieVorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.§ 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des AntragendenDas Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbtoder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.§ 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärungauch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. DieVerständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nichtgeschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.§ 155Versteckter EinigungsmangelHaben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eineVereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmenist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.§ 156Vertragsschluss bei VersteigerungBei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn einÜbergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.§ 157Auslegung von VerträgenVerträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.Titel 4Bedingung und Zeitbestimmung- Seite 52 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 203 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.dedenen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei derBerechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält,sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellersmit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang derWiderrufserklärung noch nicht erbracht hat.(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines imGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistetwerden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweitder Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbaresUrteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieZwangsvollstreckung begonnen werden darf.(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellersgegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich alsunbegründet erweisen.(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, istder Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er denVertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenigeanrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigeVerwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danachdem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbartenVergütung zustehen.(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller1.eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, überderen Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder2.Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertragnach § 650u handelt.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über dieFinanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 650gZustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmersan einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellungsoll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zuunterschreiben.(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenenFrist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellungauch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nichtzu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitigeZustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie demBesteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 einoffenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstandenund vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Bestellerverursacht worden sein kann.(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn- Seite 203 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 142 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Drittenabgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmerunverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung istbei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat,dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen dieVoraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus demVerbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vomDarlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nichtentgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechselsoder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jedenSchaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.§ 497Verzug des Darlehensnehmers(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet,in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann derDarlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen unddürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgeberseingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der DarlehensgeberSchadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werdenabweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldetenBetrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungennicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt desVerzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt,jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistetwerden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 fürdas Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.§ 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zutilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn1.der Darlehensnehmera)mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,b)bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einerVertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags desDarlehens in Verzug ist und2.der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung desrückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist diegesamte Restschuld verlange.Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über dieMöglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.§ 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung- Seite 142 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 91 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebeneKündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträgerso speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen derBestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs derKündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werdensoll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigender Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabezugegangen ist.(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem dieKündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.(6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügunggestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseitezur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit desVerbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.§ 312lAllgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, dievom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teilseiner Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchernabzuschließen.(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zurVerfügung stellt.Kapitel 4Abweichende Vereinbarungen und Beweislast§ 312mAbweichende Vereinbarungen und Beweislast(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil desVerbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderesbestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitelgeregelten Informationspflichten.Untertitel 3Anpassung und Beendigung von Verträgen§ 313Störung der Geschäftsgrundlage(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegendverändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie dieseVeränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teilunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichenRisikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage desVertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.- Seite 91 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 337 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deAuf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihmnach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und derVerbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch diezuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögenzum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.§ 1380Anrechnung von Vorausempfängen(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durchRechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderungangerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihrWert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblichsind.(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegattenhinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.§ 1381Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinnsnach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielthat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben,schuldhaft nicht erfüllt hat.§ 1382Stundung(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestrittenwird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgenwürde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigenLebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheitzu leisten hat.(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet dasFamiliengericht nach billigem Ermessen.(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag aufStundung nur in diesem Verfahren stellen.(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich dieVerhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.§ 1383Übertragung von Vermögensgegenständen(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenständeseines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenndies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldnerzugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderungangerechnet wird.(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.§ 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung- Seite 337 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 443 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 2057AuskunftspflichtJeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen,die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über dieVerpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.§ 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit,durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass dasVermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichungunter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 giltentsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährtoder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderemRechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619,1620 erbracht worden sind.(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen undauf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigtenMiterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweitdieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.Untertitel 2Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern§ 2058Gesamtschuldnerische HaftungDie Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.§ 2059Haftung bis zur Teilung(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeitenaus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eineNachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechendenTeils der Verbindlichkeit nicht zu.(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zuverlangen, bleibt unberührt.§ 2060Haftung nach der TeilungNach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einerNachlassverbindlichkeit:1.wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auchauf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;2.wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmtenZeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterbenbekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keineAnwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;3.wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einenInsolvenzplan beendigt worden ist.§ 2061Aufgebot der Nachlassgläubiger(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten beiihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder- Seite 443 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 235 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen undEinwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und2.der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister odergegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohneVerschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.§ 676cHaftungsausschlussAnsprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände1.auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich aufdieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfaltnicht hätten vermieden werden können, oder2.vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.Titel 13Geschäftsführung ohne Auftrag§ 677Pflichten des GeschäftsführersWer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigtzu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichenoder mutmaßlichen Willen es erfordert.§ 678Geschäftsführung gegen den Willen des GeschäftsherrnSteht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen desGeschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zumErsatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstigesVerschulden nicht zur Last fällt.§ 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des GeschäftsherrnEin der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohnedie Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder einegesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.§ 680Geschäftsführung zur GefahrenabwehrBezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hatder Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 681Nebenpflichten des GeschäftsführersDer Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrnanzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. ImÜbrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriftender §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des GeschäftsführersIst der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach denVorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.§ 683Ersatz von AufwendungenEntspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichenWillen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungenverlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme derGeschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.- Seite 235 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 266 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtigesGutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch einegerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.§ 840Haftung mehrerer(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich,so haften sie als Gesamtschuldner.(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachtenSchadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinanderder andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritterfür den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.§ 841Ausgleichung bei BeamtenhaftungIst ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zubestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäftenbei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachtenSchaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.§ 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer PersonDie Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstrecktsich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.§ 843Geldrente oder Kapitalabfindung(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletztenaufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durchEntrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag derErsatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.§ 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem dieVerpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen erdiesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist demDritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durchEntrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichenDauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit derVerletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einembesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eineangemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wennder Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.§ 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste- Seite 266 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 97 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,2.es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nichtbereitstellen wird, oder3.der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmtenFrist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren,den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechteBereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist.In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 stets entbehrlich.(4) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327pentsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entsprechend.(5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.(6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick aufalle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertragsohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträgeanzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 desTelekommunikationsgesetzes ist.(7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alleBestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestelltendigitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.§ 327dVertragsmäßigkeit digitaler ProdukteIst der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalenProdukts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis327g bereitzustellen.§ 327eProduktmangel(1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriftendieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an dieIntegration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt derBereitstellung nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung übereinen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarteZeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).(2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn1.das digitale Produkta)die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seineFunktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität,b)sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,2.es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und3.die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraumsbereitgestellt werden.Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen.Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mitder digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen.Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mitder digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.(3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn1.es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,- Seite 97 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 438 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus derErbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.§ 2019Unmittelbare Ersetzung(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln derErbschaft erwirbt.(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst danngegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408finden entsprechende Anwendung.§ 2020Nutzungen und FrüchteDer Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zurHerausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.§ 2021Herausgabepflicht nach BereicherungsgrundsätzenSoweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach denVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.§ 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatzaller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§1000 bis 1003 finden Anwendung.(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lastender Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere fürdie im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zuleisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.§ 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintrittder Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangsoder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, diefür das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit desEigentumsanspruchs an gelten.(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von demAnspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.§ 2024Haftung bei KenntnisIst der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wiewenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später,dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehendeHaftung wegen Verzugs bleibt unberührt.§ 2025Haftung bei unerlaubter HandlungHat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörendeSache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegenunerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nachdiesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.§ 2026Keine Berufung auf Ersitzung- Seite 438 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 56 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deVertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstandengewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträgeentsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreterohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.§ 181InsichgeschäftEin Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich imeigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass dasRechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.Titel 6Einwilligung und Genehmigung§ 182Zustimmung(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenübervorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung derZustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mitEinwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.§ 183Widerruflichkeit der EinwilligungDie vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht ausdem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl demeinen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.§ 184Rückwirkung der Genehmigung(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftszurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstanddes Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder derArrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.§ 185Verfügung eines Nichtberechtigten(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligungdes Berechtigten erfolgt.(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende denGegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeitenunbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nichtin Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.Abschnitt 4Fristen, Termine§ 186GeltungsbereichFür die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- undTerminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.§ 187Fristbeginn(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, sowird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.- Seite 56 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 392 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahreverstrichen sind. Die Frist beginnta)in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindestdie beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter desgeschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes dieErklärung bekannt wird;b)in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oderdie Täuschung entdeckt;c)in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;d)in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;e)in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahmeohne seine Einwilligung erfolgt ist.Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.§ 1763Aufhebung von Amts wegen(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegenaufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegattenbestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,a)wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, diePflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihndem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oderb)wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.§ 1764Wirkung der Aufhebung(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode desAnnehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleicheWirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründeteVerwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich ausihm ergebenden Rechte und Pflichten.(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichenVerwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichenSorge, wieder auf.(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit diesdem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einemEhegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesemEhegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.§ 1765Name des Kindes nach der Aufhebung(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmendenals Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einenGeburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird.Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieserunberührt.- Seite 392 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 76 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger inVerzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nichtanbietet.§ 299Vorübergehende AnnahmeverhinderungIst die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, sokommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistungverhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.§ 300Wirkungen des Gläubigerverzugs(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf denGläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.§ 301Wegfall der VerzinsungVon einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zuentrichten.§ 302NutzungenHat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seineVerpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.§ 303Recht zur BesitzaufgabeIst der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerksverpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben mussdem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.§ 304Ersatz von MehraufwendungenDer Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für daserfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.Abschnitt 2Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AllgemeineGeschäftsbedingungen *)*) Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 übermissbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).§ 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliertenVertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss einesVertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bildenoder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sieverfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit dieVertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender beiVertragsschluss1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art desVertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbarenAushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und- Seite 76 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 338 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deWird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung andie Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.§ 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitigerAufhebung der ZugewinngemeinschaftDer ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung derZugewinngemeinschaft verlangen, wenn1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eineerhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,3.der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus demehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunftnicht erfüllen wird, oder4.der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichendenGrund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seinesVermögens zu unterrichten.§ 1386Vorzeitige Aufhebung der ZugewinngemeinschaftJeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung derZugewinngemeinschaft verlangen.§ 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigemAusgleich oder vorzeitiger AufhebungIn den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe derAusgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechendenAnträge gestellt sind.§ 1388Eintritt der GütertrennungMit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.§ 1389(weggefallen)-§ 1390Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichenZuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn1.der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemachthat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und2.die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung desGüterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtigeEhegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, demDritten bekannt war.(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstanddurch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltendgemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.(4) (weggefallen)- Seite 338 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 286 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt derRechtshängigkeit zieht.(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einerordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm einVerschulden zur Last fällt.§ 988Nutzungen des unentgeltlichen BesitzersHat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nichtzustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümergegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach denVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.§ 989Schadensersatz nach RechtshängigkeitDer Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, derdadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einemanderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.§ 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von derZeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, sohaftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.§ 991Haftung des Besitzmittlers(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbarenBesitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb anden im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbarenBesitzer verantwortlich ist.§ 992Haftung des deliktischen BesitzersHat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er demEigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.§ 993Haftung des redlichen Besitzers(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenenFrüchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind,nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ister weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101Anwendung.§ 994Notwendige Verwendungen(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatzverlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungenverbleiben, nicht zu ersetzen.(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmtenHaftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriftenüber die Geschäftsführung ohne Auftrag.- Seite 286 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 263 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ister von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch aufHerausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die gutenSitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.§ 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewissangesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wennder Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn dieLeistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehenwurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolgnicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nichtverpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.§ 821Einrede der BereicherungWer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn derAnspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.§ 822Herausgabepflicht DritterWendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtungdes Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wiewenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.Titel 27Unerlaubte Handlungen§ 823Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder einsonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehendenSchadens verpflichtet.(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzverstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt dieErsatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 824Kreditgefährdung(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderenzu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen dendaraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennenmuss.(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zumSchadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.§ 825Bestimmung zu sexuellen HandlungenWer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahmeoder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadensverpflichtet.§ 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung- Seite 263 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 440 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.§ 2035Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 demVerkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenübererlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.§ 2036Haftung des ErbteilkäufersMit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für dieNachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den§§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.§ 2037Weiterveräußerung des ErbteilsÜberträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036entsprechende Anwendung.§ 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüberverpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltungnotwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei derAuseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jederMiterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.§ 2039NachlassforderungenGehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten undjeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zuleistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zubestellenden Verwahrer abliefert.§ 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnenMiterben zustehende Forderung aufrechnen.§ 2041Unmittelbare ErsetzungWas auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oderEntziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlassbezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet dieVorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.§ 2042Auseinandersetzung(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 einanderes ergibt.(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.§ 2043Aufschub der Auseinandersetzung- Seite 440 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 141 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de3.die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nachNummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie dieBezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.§ 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.§ 494Rechtsfolgen von Formmängeln(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilteVollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertragvorgeschriebenen Angaben fehlt.(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit derDarlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der demVerbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe desSollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertragzugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben,unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diesezum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung derverminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zurKündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies giltnicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75000 Euro übersteigt.Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann dasUmwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der dieVertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.§ 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs desDarlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenndadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichenVertrags,2.die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers ausden §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder3.die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vorVertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist derDarlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebotsan den Darlehensnehmer.§ 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihmgegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eineihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüberaufzurechnen, ist unwirksam.- Seite 141 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 434 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechendeMasse nicht vorhanden ist.§ 1989Erschöpfungseinrede des ErbenIst das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findetauf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.§ 1990Dürftigkeitseinrede des Erben(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrenswegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde dieNachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung einesNachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet,den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls imWege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege dereinstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.§ 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeitund den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastungerloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubigergegenüber wie die Befriedigung.(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wiesie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.§ 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und AuflagenBeruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn dieVoraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach denVorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenständedurch Zahlung des Wertes abwenden.Untertitel 4Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben§ 1993InventarerrichtungDer Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen(Inventarerrichtung).§ 1994Inventarfrist(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eineFrist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeitenunbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist esohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.§ 1995Dauer der Frist(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellungdes Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.- Seite 434 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 133 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:1.den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass dieInanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nichteingeschränkt werden,2.den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,3.das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,4.die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und5.die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich desGarantieschutzes.(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einemdauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat derVerbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch aufNacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehendenAnforderungen nicht erfüllt wird.Untertitel 4Tausch§ 480TauschAuf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.Titel 2Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte,Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge§ 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegenZahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer vonmehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraumzu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertragvorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft ineinem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen,aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, alsÜbernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.§ 481aVertrag über ein langfristiges UrlaubsproduktEin Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durchden ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zuverschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben.§ 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.§ 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgeltversprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung einesVertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag überein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.- Seite 133 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 115 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:1.wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,2.wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,3.wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftigesUrteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.§ 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während desInsolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.§ 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener RücknahmeIst die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung vonseiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistethätte.§ 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf diehinterlegte Sache verweisen.(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsenzu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.§ 380Nachweis der EmpfangsberechtigungSoweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigungdes Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist,kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen,unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.§ 381Kosten der HinterlegungDie Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sachezurücknimmt.§ 382Erlöschen des GläubigerrechtsDas Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfangder Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derSchuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.§ 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie imFalle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleichegilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mitunverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache aneinem geeigneten anderen Orte zu versteigern.(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zuVersteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen(öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sacheöffentlich bekannt zu machen.- Seite 115 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 66 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögendes Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durchVerwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschuldenbegleichen kann.Buch 2Recht der SchuldverhältnisseAbschnitt 1Inhalt der SchuldverhältnisseTitel 1Verpflichtung zur Leistung§ 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. DieLeistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter undInteressen des anderen Teils verpflichten.§ 241aUnbestellte Leistungen*)(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oderanderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungendurch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wennder Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt waroder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendungder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. DieRegelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(ABl. EG Nr. L 144 S. 19).§ 242Leistung nach Treu und GlaubenDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf dieVerkehrssitte es erfordern.§ 243Gattungsschuld(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zuleisten.(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich dasSchuldverhältnis auf diese Sache.§ 244Fremdwährungsschuld(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlungin Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.- Seite 66 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 281 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 951Entschädigung für Rechtsverlust(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessenGunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangtwerden.(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie dieVorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleibenunberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzersgegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von demBesitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.§ 952Eigentum an Schuldurkunden(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Rechteines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann,insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.Untertitel 4Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache§ 953Eigentum an getrennten Erzeugnissen und BestandteilenErzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache,soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.§ 954Erwerb durch dinglich BerechtigtenWer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile derSache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit derTrennung.§ 955Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchtender Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. DerErwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechtsan der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht ingutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechtsan ihr besitzt.(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechendeAnwendung.§ 956Erwerb durch persönlich Berechtigten(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen,so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung,anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nichtwiderrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, demErzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.§ 957Gestattung durch den NichtberechtigtenDie Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderengestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird,- Seite 281 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 283 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 966Verwahrungspflicht(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden,so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen BehördeAnzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.§ 967AblieferungspflichtDer Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder denVersteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.§ 968Umfang der HaftungDer Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 969Herausgabe an den VerliererDer Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigtengegenüber befreit.§ 970Ersatz von AufwendungenMacht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung einesEmpfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er vondem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.§ 971Finderlohn(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt vondem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren dreivom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigemErmessen zu bestimmen.(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrageverheimlicht.§ 972Zurückbehaltungsrecht des FindersAuf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen denEigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.§ 973Eigentumserwerb des Finders(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt derFinder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekanntgeworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentumserlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Findererwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei derzuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.§ 974Eigentumserwerb nach VerschweigungSind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oderhaben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitigangemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung überdie ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärungbestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nichtdie Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.- Seite 283 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 456 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangsterminsangeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingungoder der Termin eingetreten ist.(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nachdem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach demErbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seinePersönlichkeit bestimmt wird.§ 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:1.wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten einbestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit desErbfalls lebt,2.wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eineSchwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, sobewendet es bei der dreißigjährigen Frist.§ 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sacheeinen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesenAnspruch.§ 2165Belastungen(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht dieBeseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch aufdie Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasserselbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld alsmitvermacht zu gelten hat.§ 2166Belastung mit einer Hypothek(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassersoder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so istder Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweitverpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit,zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet,die der Hypothek im Range vorgehen.(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtungdes Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangenkann.(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.§ 2167Belastung mit einer GesamthypothekSind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet,so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil derSchuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstückeentspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.- Seite 456 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 190 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 611b(weggefallen)§ 612Vergütung(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegeneine Vergütung zu erwarten ist.(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, inErmangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.(3) (weggefallen)§ 612aMaßregelungsverbotDer Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weilder Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.§ 613UnübertragbarkeitDer zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Diensteist im Zweifel nicht übertragbar.§ 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser indie Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind dieseRechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, sowerden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nichtvor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderenTarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichtmehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertragsdessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sievor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fälligwerden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftetder bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenenTeil ihres Bemessungszeitraums entspricht.(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlungerlischt.(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durchden neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zurKündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vordem Übergang in Textform zu unterrichten über:1.den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,2.den Grund für den Übergang,3.die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und4.die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang derUnterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigenArbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.- Seite 190 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 143 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht desDarlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfristzwei Monate unterschreitet.(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grundzu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmerunverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach derRechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentlicheSicherheit oder Ordnung gefährdet würde.(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andereWeise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschlussgemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmersnicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel derKreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für dieKreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.§ 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für dieRückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarungüber eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeitganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeitenim Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtesInteresse des Darlehensnehmers besteht.§ 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach §500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kostenentsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird,ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die beigestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.§ 502Vorfälligkeitsentschädigung(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigungfür den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn derDarlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. BeiAllgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschlussvereinbart wurde.(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn1.die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechendenVerpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder2.im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oderdie Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweilsnicht überschreiten:1.1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen undder vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahltenBetrags,- Seite 143 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 80 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.dea)die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zuerwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oderb)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eineWertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;6.(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahmeder Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst,Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;7.(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)a)(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwendersoder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oderErfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;b)(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe desPersonenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften derStraßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil desFahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- undObusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe bgilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;8.(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)a)(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel derKaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils,sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genanntenVoraussetzungen;b)(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und überWerkleistungenaa)(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglicheinzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Drittebeschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängiggemacht werden;bb)(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf einRecht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nichtausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindernoder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahlvom Vertrag zurückzutreten;cc)(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweckder Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;dd)(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgeltsoder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils desEntgelts abhängig macht;ee)(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)- Seite 80 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 297 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung dieHinterlegung für beide fordern.(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners istnur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.§ 1078Mitwirkung zur EinziehungIst die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehungmitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zurKündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regelneiner ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.§ 1079Anlegung des KapitalsDer Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapitalder Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauchbestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.§ 1080Nießbrauch an Grund- oder RentenschuldDie Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuldund an einer Rentenschuld.§ 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand desNießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins demNießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten-oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.§ 1082HinterlegungDas Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einerHinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und demEigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.§ 1083Mitwirkung zur Einziehung(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligenKapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmenmitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.(2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahltePrämie gilt als Teil des Kapitals.§ 1084Verbrauchbare SachenGehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu denverbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.Untertitel 3Nießbrauch an einem Vermögen§ 1085Bestellung des Nießbrauchs an einem VermögenDer Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucherden Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauchbestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.- Seite 297 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 78 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zuvereinbaren ist oder2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass dieErreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in AllgemeinenGeschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungenvereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1unwirksam sein.§ 308Klauselverbote mit WertungsmöglichkeitIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmteFristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zuleisten;1a.(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einerEntgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifelanzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn demSchuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellungzugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessenlang ist;1b.(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartnerserst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; istder Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nachEmpfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;2.(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend vonRechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;3.(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertragangegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;4.(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihrabzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung derInteressen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;5.(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oderUnterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn,dassa)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärungeingeräumt ist undb)der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgeseheneBedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;6.(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung demanderen Vertragsteil als zugegangen gilt;7.(Abwicklung von Verträgen)- Seite 78 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 200 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme,so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von demBesteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als demErfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.§ 645Verantwortlichkeit des Bestellers(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oderinfolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oderunausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kannder Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütungnicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehobenwird.(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.§ 646Vollendung statt AbnahmeIst nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 undder §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.§ 647UnternehmerpfandrechtDer Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestelltenoder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke derAusbesserung in seinen Besitz gelangt sind.§ 647aSicherungshypothek des Inhabers einer SchiffswerftDer Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffesdie Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Istdas Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeitentsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647findet keine Anwendung.§ 648Kündigungsrecht des BestellersDer Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller,so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenigeanrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigeVerwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach demUnternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbartenVergütung zustehen.§ 648aKündigung aus wichtigem Grund(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristkündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände desEinzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zurFertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamenFeststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einemvereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Terminzur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und densie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.- Seite 200 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 127 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 überdie Rechte bei Mängeln.An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2aUntertitel 1.(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer dieSache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.Untertitel 2Besondere Arten des KaufsKapitel 1Kauf auf Probe§ 454Zustandekommen des Kaufvertrags(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Beliebendes Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.§ 455BilligungsfristDie Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbartenFrist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmtenangemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigungübergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.Kapitel 2Wiederkauf§ 456Zustandekommen des Wiederkaufs(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkaufmit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. DieErklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.§ 457Haftung des Wiederverkäufers(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehörherauszugeben.(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergangoder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandesverschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schadenverantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nurunwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.§ 458Beseitigung von Rechten DritterHat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, soist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäuferssteht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch denInsolvenzverwalter erfolgt.§ 459Ersatz von Verwendungen- Seite 127 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 94 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,2.der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertragbestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilungdes Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschlussbegleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder3.im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unterAbwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eineAbmahnung.(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist,dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten,wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, sokann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigenwürde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretendeUmstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien fürVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubigerzurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 325Schadensersatz und RücktrittDas Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nichtausgeschlossen.§ 326Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht*)(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; beieiner Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falleder nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leistenbraucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretendeUmstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner denAnspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiungvon der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerbenböswillig unterlässt.(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzesoder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nachMaßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert dergeschuldeten Leistung zurückbleibt.(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§346 bis 348 zurückgefordert werden.- Seite 94 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 238 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.debestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von demGastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,2.Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zurBeherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wennsie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einemBegleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheitder Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind,und auf lebende Tiere.§ 702Beschränkung der Haftung; Wertsachen(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen desBeherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro undhöchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500Euro der Betrag von 800 Euro.(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,1.wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,2.wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder derenÜbernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zuübernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigemWert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oderversiegelten Behältnis übergeben werden.§ 702aErlass der Haftung(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass derVerlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich odergrob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung derGastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderenBestimmungen enthält.§ 703Erlöschen des SchadensersatzanspruchsDer dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich,nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeigemacht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn derVerlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.§ 704Pfandrecht des GastwirtsDer Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnissegewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Diefür das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d findenentsprechende Anwendung.Titel 16GesellschaftUntertitel 1- Seite 238 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 95 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf denRücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien fürVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).Titel 2aVerträge über digitale ProdukteUntertitel 1Verbraucherverträge über digitale Produkte§ 327Anwendungsbereich(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellungdigitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung einesPreises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.(2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungensind Dienstleistungen, die dem Verbraucher1.die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zusolchen Daten ermöglichen, oder2.die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechendenDienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mitdiesen Daten ermöglichen.(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitalerProdukte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt odersich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zumGegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.(5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Verbraucherverträgeanzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitalerInhalte dienen, zum Gegenstand haben.(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:1.Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob derUnternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oderes dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,2.Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzesvom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellenTelekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes,3.Behandlungsverträge nach § 630a,4.Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unterZuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf einesEmpfängers erbracht werden,5.Verträge über Finanzdienstleistungen,6.Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die derUnternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucherbereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung derSicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Softwareverarbeitet werden,- Seite 95 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 96 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de7.Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eineandere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglichgemacht werden,8.Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzesvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S.1162) geändert worden ist.§ 327aAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertragzwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung andererSachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweitnachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteiledes Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, diedigitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sinddie Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche diedigitalen Produkte betreffen.(3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnenverbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Warenmit digitalen Elementen). Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass dieVerpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.§ 327bBereitstellung digitaler Produkte(1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, demVerbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Artund Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.(2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbarthaben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmersie sofort bewirken.(3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zudiesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihmhierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.(4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbaroder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.(5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten dieAbsätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 denUnternehmer.§ 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung(1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts aufAufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nacheiner Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann derVerbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mitder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nachAbsatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleibenunberührt.(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn- Seite 96 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 446 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.§ 2079Anfechtung wegen Übergehung eines PflichtteilsberechtigtenEine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenenPflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nichtbekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtungist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügunggetroffen haben würde.§ 2080Anfechtungsberechtigte(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbarzustatten kommen würde.(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist dieseanfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, soist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.§ 2081Anfechtungserklärung(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von derErbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird,erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochteneVerfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtlichesInteresse glaubhaft macht.(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht füreinen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.§ 2082Anfechtungsfrist(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem AnfechtungsgrundKenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211entsprechende Anwendung.(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.§ 2083AnfechtbarkeitseinredeIst eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kannder Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.§ 2084Auslegung zugunsten der WirksamkeitLässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegungvorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.§ 2085Teilweise UnwirksamkeitDie Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeitder übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksameVerfügung nicht getroffen haben würde.§ 2086Ergänzungsvorbehalt- Seite 446 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 287 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 995LastenZu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zurBestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sindihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sachegelegt anzusehen sind.§ 996Nützliche VerwendungenFür andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintrittder Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert derSache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.§ 997Wegnahmerecht(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sieabtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die VerwendungErsatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetztwird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.§ 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem GrundstückIst ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzerauf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende desWirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigenWirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.§ 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist,in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sacheherauszugeben hätte.(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen,die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.§ 1000Zurückbehaltungsrecht des BesitzersDer Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungenbefriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlichbegangene unerlaubte Handlung erlangt hat.§ 1001Klage auf VerwendungsersatzDer Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer dieSache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich derEigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigunggilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sacheannimmt.§ 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz derVerwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach derHerausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungengenehmigt.(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechendeAnwendung.§ 1003Befriedigungsrecht des Besitzers- Seite 287 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 2 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deFußnote(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BGB Anhang EV; nicht mehr anzuwenden +++)(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. BGBEG Sechster Teil (Art. 230 bis Art. 235) +++)(+++ Zur Anwendung d. § 1906 Abs. 3 vgl. BVerfGE vom 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - +++)(+++ Zur Anwendung d. § 311b Abs. 2 vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)(+++ Zur Anwendung d. § 204 Abs. 2 Satz 1 vgl. § 204a Abs. 3 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 204 u. 204a vgl. Art. 229 § 65 BGBEG +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 271, 286, 288, 308 u. 310 vgl. Art. 229 § 34 BGBEG +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727, 728 vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556d, 556e vgl. § 556f u. Art. 229 § 35 BGBEG +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 556d bis 556g vgl. §§ 557a, 557b +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 556f, 556g, 557a Abs. 4 u. 557b Abs. 4 vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 814, 817 Satz 2 vgl. § 556g Abs. 1 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 559 Abs. 4 u. 559a Abs. 2 Satz 1 bis 3 vgl. § 559c +++) (+++ Zur Anwendung d. §§ 557, 557a Abs. 1 bis 3, 5, 557b Abs. 1 bis 3, 5, §§ 558 bis 559d, 561, 568 Abs. 1, 569 Abs. 3 bis 5, §§ 573 bis 573d, 575, 575a Abs. 1, 3, 4, §§ 577, 577a vgl. § 578 Abs. 3 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 559c, 559d, 559g vgl. Art. 229 § 49 BGBEG +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 728 bis 728b vgl. § 712a +++)(+++ Zur Anwendung d. § 671 Abs. 2 u. 3 vgl. § 715 +++)(+++ Zur Anwendung d. § 210 vgl. § 724 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 204, 206, 210, 211 u. 212 Abs. 2 u. 3 vgl. § 728 +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, 714, 715, 715a, 716, 717 Abs. 1, 718 vgl. § 740 +++) (+++ Zur Anwendung d. §§ 725, 726, 730, 732, 734 Abs. 1 u. 2 vgl. § 740a +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 736d Abs. 2, 4, 5 u. 6 u. § 736 vgl. § 740b +++)(+++ Zur Anwendung d. §§ 727, 728, 728a vgl. § 740c +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 207/76 (CELEX Nr: 31976L0207) EWGRL 187/77 (CELEX Nr: 31977L0187) EWGRL 577/85 (CELEX Nr: 31985L0577) EWGRL 102/87 (CELEX Nr: 31987L0102) EWGRL 314/90 (CELEX Nr: 31990L0314) EWGRL 13/93 (CELEX Nr: 31993L0013) EGRL 47/94 (CELEX Nr: 31994L0047) EGRL 5/97 (CELEX Nr: 31997L0005) EGRL 7/97 (CELEX Nr: 31997L0007) EGRL 26/98 (CELEX Nr: 31998L0026) EGRL 44/99 (CELEX Nr: 31999L0044) EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 32000L0031) EGRL 35/2000 (CELEX Nr: 32000L0035) vgl. Bek. v. 2.1.2002 I 42 Umsetzung der EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 32001L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163 Umsetzung der EGRL 7/97 (CELEX Nr: 31997L0007) vgl. G v. 27.7.2011 I 1600 Umsetzung der EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296 Umsetzung der EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Nr. 6 Bek. v. 27.2.2024 I Nr. 69- Seite 2 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 230 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deauf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wennder Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währungdes betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag demZahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestelltwird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestensan dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatumfrühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. DasZahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleisterzugegangen ist.(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falleines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskontodes Zahlers zu sperren, wenn1.der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und2.der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher odervertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oderder Zahlungsauftrag zugegangen ist.(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,1.kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigtenBestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und2.ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile desZahlungsvorgangs nicht anzuwenden.Unterkapitel 3Haftung§ 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte ZahlungsvorgängeIm Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesenkeinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetragunverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskontowieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisiertenZahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende desGeschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde,dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat derZahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerischesVerhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung ausSatz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde derZahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.§ 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenenoder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendungeines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurchentstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn1.es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstigemissbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zubemerken, oder- Seite 230 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 45 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deNutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sacheoder des Rechts gewährt.§ 101Verteilung der FrüchteIst jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einerbestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:1.die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechtszu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,2.andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedochdie Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen,Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten einder Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.§ 102Ersatz der GewinnungskostenWer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendetenKosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nichtübersteigen.§ 103Verteilung der LastenWer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einerbestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lastennach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauerseiner Verpflichtung zu entrichten sind.Abschnitt 3RechtsgeschäfteTitel 1Geschäftsfähigkeit§ 104GeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.§ 105Nichtigkeit der Willenserklärung(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung derGeistestätigkeit abgegeben wird.§ 105aGeschäfte des täglichen LebensTätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mittelnbewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart,Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichenGefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in derGeschäftsfähigkeit beschränkt.§ 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters- Seite 45 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 258 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form istausgeschlossen.§ 781SchuldanerkenntnisZur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird(Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilungder Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung desSchuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf derAnerkennungsvertrag dieser Form.§ 782Formfreiheit bei VergleichWird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege desVergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nichterforderlich.Titel 23Anweisung§ 783Rechte aus der AnweisungHändigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbareSachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenenim eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an denAnweisungsempfänger zu leisten.§ 784Annahme der Anweisung(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistungverpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffenoder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenenunmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisungvor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenübererst mit der Aushändigung wirksam.§ 785Aushändigung der AnweisungDer Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.§ 786(weggefallen)§ 787Anweisung auf Schuld(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuldbefreit.(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene demAnweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.§ 788ValutaverhältnisErteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an denAnweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt,erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.§ 789Anzeigepflicht des AnweisungsempfängersVerweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert erdie Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleichegilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.- Seite 258 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 129 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als fürden gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnungauf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist.Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.§ 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertragsunverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständennur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eineFrist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.§ 470Verkauf an gesetzlichen ErbenDas Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrechtan einen gesetzlichen Erben erfolgt.§ 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder InsolvenzDas Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einerInsolvenzmasse erfolgt.§ 472Mehrere VorkaufsberechtigteSteht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es füreinen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt,das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.§ 473UnübertragbarkeitDas Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht einanderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.Untertitel 3Verbrauchsgüterkauf§ 474Verbrauchsgüterkauf(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241aAbsatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkaufeiner Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchteWaren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, giltdies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften diesesUntertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.§ 475Anwendbare Vorschriften(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zuentnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen.Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. DieVertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligenVerschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder diesonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und derUnternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wertzu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.- Seite 129 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 360 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten MehraufwendungenFür Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.§ 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen,wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unterWahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichenKindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblickauf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung desUnterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus derGestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzterUnterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehunganvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.§ 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober UnbilligkeitEin Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahmedes Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehunganvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil1.die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen derPflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,2.der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,3.der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen denVerpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,4.der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,5.der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillighinweggesetzt hat,6.der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen,gröblich verletzt hat,7.dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenden Verpflichteten zur Last fällt oder8.ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführtenGründe.§ 1580AuskunftspflichtDie geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr VermögenAuskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.Kapitel 3Leistungsfähigkeit und Rangfolge§ 1581LeistungsfähigkeitIst der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigenVerpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem BerechtigtenUnterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisseund die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. DenStamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unterBerücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.- Seite 360 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 282 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.debei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteilenicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.Untertitel 5Aneignung§ 958Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch dieBesitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.§ 959Aufgabe des EigentumsEine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, denBesitz der Sache aufgibt.§ 960Wilde Tiere(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische inTeichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer dasTier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ortzurückzukehren.§ 961Eigentumsverlust bei BienenschwärmenZieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oderwenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.§ 962Verfolgungsrecht des EigentümersDer Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm ineine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke desEinfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehendenSchaden zu ersetzen.§ 963Vereinigung von BienenschwärmenVereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihreSchwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nachder Zahl der verfolgten Schwärme.§ 964Vermischung von BienenschwärmenIst ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum unddie sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. DasEigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.Untertitel 6Fund§ 965Anzeigepflicht des Finders(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einemsonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fundund die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich derzuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.- Seite 282 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 206 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. DasKündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann,wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in deres ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.(2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Fristnach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zuverlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.§ 650sTeilabnahmeDer Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder derbauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.§ 650tGesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden UnternehmerNimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel andem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auchder ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmernoch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.Untertitel 3Bauträgervertrag§ 650uBauträgervertrag; anwendbare Vorschriften(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder einesvergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, demBesteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich ausden nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentumsan dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den KaufAnwendung.(2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.§ 650vAbschlagszahlungenDer Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnungauf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.Untertitel 4Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundenerReiseleistungen§ 651aVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden einePauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zuzahlen.(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für denZweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn1.die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seinerAuswahl zusammengestellt wurden oder2.der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl derReiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.- Seite 206 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 98 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, derZugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Artüblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,3.es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer demVerbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,4.es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,5.dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über dieseAktualisierungen informiert wird und6.sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesneuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbrauchernach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oderin deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf demEtikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannteund auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder ingleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben,nicht beeinflussen konnte.(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an dieIntegration, wenn die Integration1.sachgemäß durchgeführt worden ist oder2.zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integrationdurch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitungberuht.Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponentender digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach denVorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oderNetzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzungeines digitalen Produkts verwendet werden.(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglichgeschuldete digitale Produkt bereitstellt.§ 327fAktualisierungen(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen ZeitraumsAktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestelltwerden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungengehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist1.bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum,2.in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalenProdukts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist,innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, derallein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern1.der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einerunterlassenen Installation informiert hat und2.die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht aufeine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.§ 327gRechtsmangelDas digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektivenAnforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.- Seite 98 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 264 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deWer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist demanderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.§ 827Ausschluss und Minderung der VerantwortlichkeitWer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandkrankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt,so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich,wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in denZustand geraten ist.§ 828Minderjährige(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nichtverantwortlich.(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einemUnfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nichtverantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei derBegehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.§ 829Ersatzpflicht aus BilligkeitsgründenWer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grundder §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einemaufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach denUmständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nichtdie Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichenUnterhaltspflichten bedarf.§ 830Mittäter und Beteiligte(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht,so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehrerenBeteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.§ 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der anderein Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn derGeschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zubeschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die imVerkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstandensein würde.(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der imAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.§ 832Haftung des Aufsichtspflichtigen(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeitoder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadensverpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seinerAufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.- Seite 264 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 7 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deUntertitel 1RücktrittUntertitel 2Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenAbschnitt 4Erlöschen der SchuldverhältnisseTitel 1 Erfüllung Titel 2 Hinterlegung Titel 3 Aufrechnung Titel 4 Erlass Abschnitt 5Übertragung einer ForderungAbschnitt 6SchuldübernahmeAbschnitt 7Mehrheit von Schuldnern und GläubigernAbschnitt 8Einzelne SchuldverhältnisseTitel 1 Kauf, Tausch- Seite 7 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 118 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigeAuskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitzbefinden, auszuliefern.§ 403Pflicht zur BeurkundungDer bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über dieAbtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.§ 404Einwendungen des SchuldnersDer Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung derForderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.§ 405Abtretung unter UrkundenvorlegungHat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegungder Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oderAnerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mitdem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung denSachverhalt kannte oder kennen musste.§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen GläubigerDer Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubigergegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatteoder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fälliggeworden ist.§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubigerbewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigenGläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass derSchuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenenRechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegensich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannthat.§ 408Mehrfache Abtretung(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten,so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten einRechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des §407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Drittenüberwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereitsabgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.§ 409Abtretungsanzeige(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldnergegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksamist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkundebezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubigerbezeichnet worden ist.§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde- Seite 118 von 483 - ########## """QUERY: Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen?""" Consider the chat history for relevant information. If query is already asked in the history double check the correctness of your answer and maybe correct your previous mistake. Important: Take a look at the QUERY and only the QUERY. Please try always to answer the query question. If the client ask for a formatting structure follow his advise.But if the question is vague or unclear ask a follow-up question based on the context. Final Files Sources: BGB.pdf - Page 58, BGB.pdf - Page 59, BGB.pdf - Page 63, BGB.pdf - Page 57, BGB.pdf - Page 132, BGB.pdf - Page 262, BGB.pdf - Page 261, BGB.pdf - Page 61, BGB.pdf - Page 197, BGB.pdf - Page 60, BGB.pdf - Page 62, BGB.pdf - Page 72, BGB.pdf - Page 432, BGB.pdf - Page 100, BGB.pdf - Page 99, BGB.pdf - Page 75, BGB.pdf - Page 437, BGB.pdf - Page 233, BGB.pdf - Page 109, BGB.pdf - Page 279, BGB.pdf - Page 260, BGB.pdf - Page 73, BGB.pdf - Page 70, BGB.pdf - Page 274, BGB.pdf - Page 211, BGB.pdf - Page 328, BGB.pdf - Page 130, BGB.pdf - Page 212, BGB.pdf - Page 123, BGB.pdf - Page 71, BGB.pdf - Page 108, BGB.pdf - Page 4, BGB.pdf - Page 51, BGB.pdf - Page 131, BGB.pdf - Page 285, BGB.pdf - Page 232, BGB.pdf - Page 231, BGB.pdf - Page 114, BGB.pdf - Page 106, BGB.pdf - Page 234, BGB.pdf - Page 68, BGB.pdf - Page 267, BGB.pdf - Page 107, BGB.pdf - Page 125, BGB.pdf - Page 188, BGB.pdf - Page 155, BGB.pdf - Page 48, BGB.pdf - Page 304, BGB.pdf - Page 113, BGB.pdf - Page 151, BGB.pdf - Page 93, BGB.pdf - Page 124, BGB.pdf - Page 199, BGB.pdf - Page 477, BGB.pdf - Page 153, BGB.pdf - Page 269, BGB.pdf - Page 105, BGB.pdf - Page 152, BGB.pdf - Page 110, BGB.pdf - Page 74, BGB.pdf - Page 366, BGB.pdf - Page 67, BGB.pdf - Page 198, BGB.pdf - Page 117, BGB.pdf - Page 428, BGB.pdf - Page 255, BGB.pdf - Page 210, BGB.pdf - Page 358, BGB.pdf - Page 435, BGB.pdf - Page 213, BGB.pdf - Page 52, BGB.pdf - Page 203, BGB.pdf - Page 142, BGB.pdf - Page 91, BGB.pdf - Page 337, BGB.pdf - Page 443, BGB.pdf - Page 235, BGB.pdf - Page 266, BGB.pdf - Page 97, BGB.pdf - Page 438, BGB.pdf - Page 56, BGB.pdf - Page 392, BGB.pdf - Page 76, BGB.pdf - Page 338, BGB.pdf - Page 286, BGB.pdf - Page 263, BGB.pdf - Page 440, BGB.pdf - Page 141, BGB.pdf - Page 434, BGB.pdf - Page 133, BGB.pdf - Page 115, BGB.pdf - Page 66, BGB.pdf - Page 281, BGB.pdf - Page 283, BGB.pdf - Page 456, BGB.pdf - Page 190, BGB.pdf - Page 143, BGB.pdf - Page 80, BGB.pdf - Page 297, BGB.pdf - Page 78, BGB.pdf - Page 200, BGB.pdf - Page 127, BGB.pdf - Page 94, BGB.pdf - Page 238, BGB.pdf - Page 95, BGB.pdf - Page 96, BGB.pdf - Page 446, BGB.pdf - Page 287, BGB.pdf - Page 2, BGB.pdf - Page 230, BGB.pdf - Page 45, BGB.pdf - Page 258, BGB.pdf - Page 129, BGB.pdf - Page 360, BGB.pdf - Page 282, BGB.pdf - Page 206, BGB.pdf - Page 98, BGB.pdf - Page 264, BGB.pdf - Page 7, BGB.pdf - Page 118 ================================================== **Elapsed Time: 0.00 seconds** ================================================== FINAL ANSWER Answer: [Answer was streamed to client] ================================================== **Elapsed Time: 7.56 seconds** ================================================== SERVICES Services: [{'type': 'chat_embeddings', 'model': 'text-embedding-3-large', 'input_tokens': 13, 'output_tokens': 0, 'total_tokens': 13}, {'type': 'chat', 'model': 'gemini-1.5-flash', 'input_tokens': 103260, 'output_tokens': 7, 'total_tokens': 103267}] ================================================== **Elapsed Time: 0.19 seconds** ==================================================