{ "query": "Wie lange kann ich meine Anspr\u00fcche geltend machen?", "namespace": "e03b2566-be51-4cd0-a5ca-2ccf05c4a366", "messages": [ { "role": "user", "content": "Wie lange kann ich meine Anspr\u00fcche geltend machen?" }, { "role": "assistant", "content": " " } ], "stream": false, "language_level": "", "chat_channel": ":343:1", "language": "German", "tone": "neutral", "writing_style": "standard", "model": "claude-3-haiku-20240307", "knowledgebase": "ki-dev-large", "seed": 1, "client_id": 1, "all_context": true, "follow_up_for": null, "knowledgebase_files_count": 2, "override_command": "", "disable_clarity_check": true, "custom_primer": "", "logging": true, "query_route": "" } INITIALIZATION Knowledgebase: ki-dev-large Base Query: Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen? 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You can access knowledge bases provided in the user's "CONTEXT" and should expertly interpret this information to deliver the most relevant responses. In the "CONTEXT", prioritize information from the text tagged "FEEDBACK:". Your role is to act as an expert at reading the information provided by the user and giving the most relevant information. Prioritize clarity, trustworthiness, and appropriate formality when communicating with enterprise users. If a topic is outside your knowledge scope, admit it honestly and suggest alternative ways to obtain the information. Utilize chat history effectively to avoid redundancy and enhance relevance, continuously integrating necessary details. Focus on providing precise and accurate information in your answers. **Elapsed Time: 0.17 seconds** GEMINI ERROR -- FALLBACK TO GPT ================================================== FINAL QUERY Final Query: CONTEXT: ########## File: BGB.pdf Page: 58 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.(2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnisentsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zurKlärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.§ 195Regelmäßige VerjährungsfristDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.§ 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem GrundstückAnsprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oderAufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie dieAnsprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.§ 197Dreißigjährige Verjährungsfrist(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie dieAnsprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungenzum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.§ 198Verjährung bei RechtsnachfolgeGelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitzeines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit demRechtsnachfolger zugute.§ 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit demSchluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntniserlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheitberuhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösendenEreignis an.(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren1.ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung anund- Seite 58 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 59 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren vonder Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignisan.Maßgeblich ist die früher endende Frist.(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung vonTodes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.§ 200Beginn anderer VerjährungsfristenDie Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mitder Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findetentsprechende Anwendung.§ 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten AnsprüchenDie Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft derEntscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedochvor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.§ 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichenVerjährungsbeginn hinaus erschwert werden.Titel 2Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung§ 203Hemmung der Verjährung bei VerhandlungenSchweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruchbegründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung derVerhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.§ 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung derVollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.(weggefallen)2.die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,3.die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls imEuropäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L399 S. 1),4.die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einera)staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oderb)anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegnerbetrieben wird;die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wennder Antrag demnächst bekannt gegeben wird,- Seite 59 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 63 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenndie Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungenaufgehoben wird.(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung giltals nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlungzurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.§ 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen AnsprüchenDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die ausdemselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.Titel 3Rechtsfolgen der Verjährung§ 214Wirkung der Verjährung(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn inUnkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowieeiner Sicherheitsleistung des Schuldners.§ 215Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der VerjährungDie Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus,wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistungverweigert werden konnte.§ 216Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht,hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grundder Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertragauch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und anderewiederkehrende Leistungen.§ 217Verjährung von NebenleistungenMit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die fürdiesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.§ 218Unwirksamkeit des Rücktritts(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruchauf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies giltauch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten brauchtund der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibtunberührt.(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.§§ 219 bis 225(weggefallen)Abschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe§ 226Schikaneverbot- Seite 63 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 57 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag beider Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung desLebensalters.Fußnote(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)§ 188Fristende(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr,halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages derletzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, inden das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letztenWoche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl demAnfangstag der Frist entspricht.(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, soendigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Fußnote(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)§ 189Berechnung einzelner Fristen(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von dreiMonaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tagezuletzt zu zählen.§ 190FristverlängerungIm Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.§ 191Berechnung von ZeiträumenIst ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zuverlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.§ 192Anfang, Mitte, Ende des MonatsUnter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tagdes Monats verstanden.§ 193Sonn- und Feiertag; SonnabendIst an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistungzu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs-oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle einessolchen Tages der nächste Werktag.Abschnitt 5VerjährungTitel 1Gegenstand und Dauer der Verjährung§ 194Gegenstand der Verjährung- Seite 57 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 132 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware demUnternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung vonAnsprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunktein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.§ 476Abweichende Vereinbarungen(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil desVerbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitelsabweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475bAbsatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dassein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und2.die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmernicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab demgesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahrführt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigensin Kenntnis gesetzt wurde und2.die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkungdes Anspruchs auf Schadensersatz.(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungenumgangen werden.§ 477Beweislastumkehr(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475babweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kaufeines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertragvereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustandder digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seitGefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellungmangelhaft waren.§ 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445aAbsatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucherbeginnt.(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil desUnternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den§§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger keingleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oderdie Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auchAnwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegendie jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.§ 479Sonderbestimmungen für Garantien- Seite 132 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 262 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 812Herausgabeanspruch(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichenGrund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtlicheGrund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nichteintritt.(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens einesSchuldverhältnisses.§ 813Erfüllung trotz Einrede(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden,wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauerndausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung vonZwischenzinsen kann nicht verlangt werden.§ 814Kenntnis der NichtschuldDas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn derLeistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflichtoder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.§ 815Nichteintritt des ErfolgsDie Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn derEintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistendeden Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.§ 816Verfügung eines Nichtberechtigten(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüberwirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgtdie Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügungunmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist derNichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.§ 817Verstoß gegen Gesetz oder gute SittenWar der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen eingesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, essei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchenVerbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.§ 818Umfang des Bereicherungsanspruchs(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was derEmpfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehungdes erlangten Gegenstands erwirbt.(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einemanderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nichtmehr bereichert ist.(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.- Seite 262 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 261 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deder abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheingerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachungnach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossenwerden.§ 805Neue Zins- und RentenscheineNeue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zumEmpfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaberder Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber derSchuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.§ 806Umschreibung auf den NamenDie Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmtenBerechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.§ 807Inhaberkarten und -markenWerden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Ausstellerunter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet seinwill, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.§ 808Namenspapiere mit Inhaberklausel(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in derUrkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistungan den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrensfür kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.Titel 25Vorlegung von Sachen§ 809Besichtigung einer SacheWer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffenwill, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn vonInteresse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.§ 810Einsicht in UrkundenWer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann vondem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder inder Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn dieUrkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischeneinem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.§ 811Vorlegungsort, Gefahr und Kosten(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegendeSache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grundvorliegt.(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann dieVorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.Titel 26Ungerechtfertigte Bereicherung- Seite 261 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 61 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen denUnternehmer, wenna)die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhobenwurde undb)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlungentstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,3.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzfür die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie denFeststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zumVerbandsklageregister anmelden,4.die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, dieGegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregisteranmelden.Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt inSatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, soferndem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrerZustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eineanhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zurAufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde ineinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die1.auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenna)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,b)Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solcheVerbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen,undc)die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmersentstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,2.auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenna)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,b)die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einerZuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, diein den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, undc)die Verbraucher an der Klage teilnehmen.(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs einesVerbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monatenach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch dieRücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.Fußnote(+++ § 204a: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)§ 205Hemmung der Verjährung bei LeistungsverweigerungsrechtDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubigervorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.- Seite 61 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 197 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 632aAbschlagszahlungen(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachtenund nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß,kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für dievertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. DieLeistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungenermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigensangefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilenübertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprecheneines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherersgeleistet werden.§ 633Sach- und Rechtsmangel(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheitnicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,1.wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst2.für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Artüblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zugeringer Menge herstellt.(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertragübernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.§ 634Rechte des Bestellers bei MängelnIst das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen undsoweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,3.nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütungmindern und4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen.§ 634aVerjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartungoder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfürbesteht,2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oderÜberwachungsleistungen hierfür besteht, und3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigenVerjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 trittdie Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.- Seite 197 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 60 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de5.die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,6.die Zustellung der Streitverkündung,6a.die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denenderselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn dieAnsprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,7.die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,8.den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,9.die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einereinstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn derArrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seitVerkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,10.die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im SchifffahrtsrechtlichenVerteilungsverfahren,10a.die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen desAnspruchs gehindert ist,11.den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,12.die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidungdieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klageerhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichnetenStreitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behördeabhängt,13.die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmenhat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, fürden die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und14.die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oderVerfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, sotritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigenBeendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nichtbetreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien,des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine derParteien das Verfahren weiter betreibt.(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.Fußnote(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)(+++ § 204 Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 204a Abs. 3 Satz 1 +++)§ 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifiziertenVerbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:1.die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug aufeinen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a desUnterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anden Antragsgegner, wenna)der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestelltwurde undb)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlungentstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,- Seite 60 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 62 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 206Hemmung der Verjährung bei höherer GewaltDie Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durchhöhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.§ 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche giltfür Ansprüche zwischen1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,2.dem Kind unda)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaftgehemmt.(2) § 208 bleibt unberührt.§ 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen SelbstbestimmungDie Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendungdes 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung dersexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist dieVerjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.§ 209Wirkung der HemmungDer Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.§ 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, sotritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunktein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist dieVerjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle dersechs Monate.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.§ 211Ablaufhemmung in NachlassfällenDie Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nichtvor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommenoder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem odergegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt derfür die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.§ 212Neubeginn der Verjährung(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.- Seite 62 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 72 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglichist.(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung desInhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu demLeistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungenist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat undsie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse desGläubigers nicht zugemutet werden kann.(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien fürVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 276Verantwortlichkeit des Schuldners(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftungweder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahmeeiner Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 findenentsprechende Anwendung.(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.§ 277Sorgfalt in eigenen AngelegenheitenWer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist vonder Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.§ 278Verantwortlichkeit des Schuldners für DritteDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllungseiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 279(weggefallen)§ 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurchentstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertretenhat.(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichenVoraussetzung des § 286 verlangen.(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281,des § 282 oder des § 283 verlangen.§ 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unterden Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldnererfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eineTeilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er- Seite 72 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 432 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenübergeltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erbenvor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird derErblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt,so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder dieFeststellung der Todeszeit.(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeitenaus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle desNachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes1 auf ihn keine Anwendung.Untertitel 3Beschränkung der Haftung des Erben§ 1975Nachlassverwaltung; NachlassinsolvenzDie Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eineNachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oderdas Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.§ 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene RechtsverhältnisseIst die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolgedes Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenenRechtsverhältnisse als nicht erloschen.§ 1977Wirkung auf eine Aufrechnung(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung desNachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erbenohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnungdes Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehendeForderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.§ 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe denNachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahmeder Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme derErbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführungohne Auftrag entsprechende Anwendung.(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über denAuftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.§ 1979Berichtigung von NachlassverbindlichkeitenDie Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnungdes Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlasszur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.§ 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hater unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er- Seite 432 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 100 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustandherzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmerhat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn überden Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmernur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts inmangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keineAnwendung.§ 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn1.der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,2.der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,3.sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,4.der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,5.der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder6.es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2ordnungsgemäß nacherfüllen wird.(2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies giltnicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Absatz 3.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechendanzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zurRückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend.(4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alleBestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne dasmangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen derandere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzesist.(5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alleBestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalenProdukts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.§ 327nMinderung(1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärunggegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keineAnwendung. § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.(2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellungder Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechenderAnwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.(3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.(4) Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den Mehrbetrag zuerstatten. Der Mehrbetrag ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Fristbeginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die Erstattung muss der Unternehmerdasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurdeausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderenZahlungsmittels keine Kosten. Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen,die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.- Seite 100 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 99 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 327hAbweichende Vereinbarungen über ProduktmerkmaleVon den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigensdavon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektivenAnforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.§ 327iRechte des Verbrauchers bei MängelnIst das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriftenvorliegen,1.nach § 327l Nacherfüllung verlangen,2.nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und3.nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen.§ 327jVerjährung(1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mitder Bereitstellung.(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach demEnde des Bereitstellungszeitraums.(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monatennach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf vonvier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.§ 327kBeweislastumkehr(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von denAnforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produktbereits bei Bereitstellung mangelhaft war.(2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein vonden Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produktwährend der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.(3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn1.die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zurmaßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder2.der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil derVerbraucher eine hierfür notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und derUnternehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher dengeringsten Eingriff darstellt.(4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar undverständlich informiert hat über1.die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung im Fall des Absatzes 3Nummer 1 oder2.die Obliegenheit des Verbrauchers nach Absatz 3 Nummer 2.§ 327lNacherfüllung- Seite 99 von 483 - ########## """QUERY: Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen?""" Consider the chat history for relevant information. If query is already asked in the history double check the correctness of your answer and maybe correct your previous mistake. Final Files Sources: BGB.pdf - Page 58, BGB.pdf - Page 59, BGB.pdf - Page 63, BGB.pdf - Page 57, BGB.pdf - Page 132, BGB.pdf - Page 262, BGB.pdf - Page 261, BGB.pdf - Page 61, BGB.pdf - Page 197, BGB.pdf - Page 60, BGB.pdf - Page 62, BGB.pdf - Page 72, BGB.pdf - Page 432, BGB.pdf - Page 100, BGB.pdf - Page 99 ================================================== **Elapsed Time: 5.85 seconds** ================================================== FINAL ANSWER Answer: Die Verjährungsfristen für Ansprüche sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier sind die wichtigsten Fristen: 1. **Regelmäßige Verjährungsfrist**: Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 195 BGB). 2. **Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück**: Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren (§ 196 BGB). 3. **Dreißigjährige Verjährungsfrist**: Diese gilt für bestimmte Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung beruhen, sowie für Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 197 BGB). 4. **Verjährung bei Mängelansprüchen**: Ansprüche aus Mängeln bei Werkverträgen verjähren in der Regel in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren (§ 634a BGB). 5. **Besondere Regelungen**: Für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 30 Jahre (§ 197 BGB). Es ist wichtig, die spezifischen Umstände Ihres Anspruchs zu berücksichtigen, um die genaue Verjährungsfrist zu bestimmen. ================================================== **Elapsed Time: 0.02 seconds** ==================================================