{ "query": "Can you give me a summary?", "namespace": "9e0e9b66-2d8c-415e-9da4-c30bfcf114f8", "messages": [ { "role": "assistant", "content": "Hallo Frau nhyll+testingOct21aqw@digirift.com nhyll+testingOct21aqw@digirift.com,\n\nich bin Simon, dein KI-Chatbot, der mit dem Large Language Model gemini-1.5-flash ausgestattet ist, um all deine Fragen zu beantworten. \n\nIch habe Zugriff auf die Wissensdatenbank \"retest-doc-11.11.2024\" und kann dir Informationen aus folgenden Dokumenten liefern:\n\n* **ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0 (1).xlsx:** Ein Excel-Dokument, das sich mit dem \"BIG-Digital\"-Programm befasst und verschiedene Abschnitte zur Planung und Berichterstattung \u00fcber Projektausgaben enth\u00e4lt.\n* **BGB.pdf:** Ausz\u00fcge aus dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit verschiedenen Rechtsbereichen wie Schuld\u00fcbernahme, Gesamtschuldner, Betreuung, Hypothek, Ersitzung, Verwahrung, Testamentsvollstrecker, G\u00fctergemeinschaft, Unterhalt, Vormundschaft, Vertrag, unerlaubte Handlungen, Sachenrecht und Erbrecht.\n* **ChatBot_Studie_Stromanbieter_Dokumentation_VORAB_FINAL.pdf:** Ein Bericht \u00fcber eine Chatbot-Studie, die f\u00fcr Stromanbieter durchgef\u00fchrt wurde.\n* **ChatBot_Studie_Gasanbieter_Dokumentation_VORAB.pdf:** Ein Bericht \u00fcber eine Chatbot-Studie, die f\u00fcr Gasanbieter durchgef\u00fchrt wurde.\n* **retest-doc-11.11.2024.txt:** Eine einfache Textdatei mit dem Datum \"retest-doc-11.11.2024\".\n* **15-MB-docx-file-download.docx:** Eine Word-Datei, die mit einer Evaluierungsversion von Aspose.Words erstellt wurde.\n\nM\u00f6chtest du mehr \u00fcber die **F\u00f6rderbedingungen des BIG-Digital-Programms** erfahren? \ud83e\udd14 Oder interessieren dich die **Ergebnisse der Chatbot-Studien** f\u00fcr Strom- und Gasanbieter? \ud83d\udcca Vielleicht m\u00f6chtest du auch etwas \u00fcber **bestimmte Rechtsbereiche im BGB** wissen? \ud83d\udcda\n\nWas m\u00f6chtest du dir heute ansehen? \ud83d\ude0a\n\n\nCan you give me a summary?\n\n FOR ADDITIONAL CONTEXT:\n\nKnowledgebase name: retest-doc-11.11.2024\nKnowledgebase files:\n15-MB-docx-file-download.docx\nilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0 (1).xlsx\nChatBot_Servicestudie_Mo\u0308belha\u0308user_Dokumenation_FINAL.pdf\nChatBot_Studie_Gasanbieter_Dokumentation_VORAB.pdf\nChatBot_Studie_Stromanbieter_Dokumentation_VORAB_FINAL.pdf\nBGB.pdf\nKnowledgebases crawlers:\n" }, { "role": "user", "content": "Hallo!" }, { "role": "assistant", "content": "Hallo! \ud83d\ude0a\n\nIch bin bereit, deine Fragen zu beantworten. \n\nBitte gib mir deine Frage, damit ich dir helfen kann. \n\nWenn du eine bestimmte Formatierung w\u00fcnschst, lass es mich wissen! \n\nWenn deine Frage unklar ist, werde ich dir gerne weitere Fragen stellen, um sie besser zu verstehen. \n\nIch freue mich auf deine Anfrage!" }, { "role": "user", "content": "How are these files connected?" }, { "role": "assistant", "content": "The files you provided are connected through their shared focus on the \"BIG-Digital\" program. \n\n* **`ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0 (1).xlsx`** is an Excel spreadsheet containing various sections related to the \"BIG-Digital\" program, including planning and reporting on project expenses. This file includes several \"Beibl\u00e4tter\" (appendices) such as \"Planung der Personenmonate (PM)\", \"Gesamtausgaben\", \"Planung weiterer Ausgaben\", and \"Verwendungsnachweis\". \n* **`15-MB-docx-file-download.docx`** is a Word document that appears to be related to the \"BIG-Digital\" program as well. It contains images and mentions \"Created with an evaluation copy of Aspose.Words\". \n* **`retest-doc-11.11.2024.txt`** is a simple text file with the date \"retest-doc-11.11.2024\". It's unclear how this file directly relates to the \"BIG-Digital\" program, but it might be a document related to testing or evaluation of the program.\n\nThe Excel spreadsheet likely contains detailed information about the \"BIG-Digital\" program, while the Word document might be a report or presentation related to the program. The text file could be a log or a document used for testing purposes. \n\nIt's possible that the Word document was created using the \"BIG-Digital\" program or that it contains information about the program's implementation or results. \n\nTo understand the exact connection between these files, I would need more information about the content of the Word document and the text file. \n\nDo you have any further details about these files or the \"BIG-Digital\" program?" }, { "role": "user", "content": "No, can you just give me a summary?" }, { "role": "assistant", "content": "The files you provided are all related to the \"BIG-Digital\" program, a program that appears to provide funding for digital projects. \n\n* **`ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0 (1).xlsx`** is an Excel spreadsheet that contains various sections related to the \"BIG-Digital\" program, including planning and reporting on project expenses. \n* **`15-MB-docx-file-download.docx`** is a Word document that appears to be related to the \"BIG-Digital\" program as well. 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You can access knowledge bases provided in the user's "CONTEXT" and should expertly interpret this information to deliver the most relevant responses. In the "CONTEXT", prioritize information from the text tagged "FEEDBACK:". Your role is to act as an expert at summarization and analysis. Prioritize clarity, trustworthiness, and appropriate formality when communicating with enterprise users. If a topic is outside your knowledge scope, admit it honestly and suggest alternative ways to obtain the information. Utilize chat history effectively to avoid redundancy and enhance relevance, continuously integrating necessary details. Use as much tokens as possible to provide a detailed response. **Elapsed Time: 0.19 seconds** FINAL QUERY Final Query: CONTEXT: ########## File: BGB.pdf Page: 420 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten undbeabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,3.Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auchhinsichtlich des Umfangs,4.bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführtwerden kann, und5.die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen,in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilensind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des derVerwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuungerlangten Unterlagen zu enthalten.§ 1864Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung undüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,1.die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,2.die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,3.die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,4.die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,5.die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und6.aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlichgeführt werden kann.§ 1865Rechnungslegung(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit seinAufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und überden Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgerichtkann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann ingeeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des demBetreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies demBetreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung desBetreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zuversichern.(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnungein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigenBelege verlangen.§ 1866Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihreBerichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem imRechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemachtwerden.- Seite 420 von 483 - #################### File: 15-MB-docx-file-download.docx Page: 3 Context: lorem dui pharetra libero, vel dignissim odio quam a ex. Proin commodo nibh id ultricies convallis. Morbi et vehicula felis. Fusce vel malesuada purus, eget fringilla enim. Phasellus vitae nisi et tortor dignissim elementum. Aenean et odio mi. Maecenas eu leo justo. Suspendisse sagittis turpis mauris, sit amet euismod ligula porta sed. Nulla in venenatis felis. Fusce in semper lacus. Nullam convallis sapien ac scelerisque mollis. Donec semper massa eu lacinia dapibus. Nulla facilisi. Duis et eros vitae tellus congue aliquet. Aliquam ac augue molestie, dapibus enim ut, tincidunt velit. Etiam sollicitudin purus sed purus ultricies, ultrices eleifend purus vulputate. In quis ex sit amet magna cursus posuere id sit amet purus. Integer dui ipsum, malesuada id nulla a, tempus auctor libero. Donec nisl augue, lobortis ut arcu quis, cursus eleifend libero. In tincidunt egestas ipsum a sollicitudin. Phasellus sit amet massa vitae purus mattis convallis. Mauris tempor neque vel neque aliquam, sit amet lacinia mauris lacinia. Duis vitae nisi nulla. Cras vitae lorem dictum, rutrum quam id, faucibus magna. Morbi fringilla magna at augue maximus finibus. Donec mi dui, volutpat ut lectus sit amet, feugiat tincidunt ex. Sed id justo lobortis, eleifend lorem vitae, suscipit elit. Sed et tempor justo. In cursus tellus et mi volutpat accumsan. Maecenas quis porttitor lorem, sed sollicitudin nisi. In aliquam, nisi a mollis porta, sem massa pretium tellus, eget dapibus lectus neque in lorem. Vestibulum quis nunc et lorem finibus sagittis ac sit amet diam. #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 1 Context: | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | #################### File: 15-MB-docx-file-download.docx Page: 15 Context: Created with an evaluation copy of Aspose.Words. To discover the full versions of our APIs please visit: https://products.aspose.com/words/ #################### File: ChatBot_Servicestudie_Mo%CC%88belha%CC%88user_Dokumenation_FINAL.pdf Page: 34 Context: 34 A.Tester-Erlebnisse 35Positiv 35Negativ 36 B.Städteverzeichnis 37C. Allgemeine Methodik (Servicetests) 39SeiteAnhang #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 5 Context: | BEIBLATT "Gesamtausgaben" (BIG-Digital) | |:--------------------------------------------------------------------------------| | Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Programm "BIG-Digital" | #################### File: ChatBot_Studie_Stromanbieter_Dokumentation_VORAB_FINAL.pdf Page: 28 Context: 285. Stärken und Schwächen der BrancheVertragsbedingungen◼Die Vertragslaufzeiten fielen häufig lang aus. 61 Prozent der Tarife liefen mindestens zwölf Monate oder sogar bis zu zwei Jahre. Nicht selten verlängerten sich die Verträge nach Ablauf automatisch um ein weiteres Jahr (rund 54 Prozent der Tarife). Immerhin: Die Kündigungsfrist lag bei 71 Prozent der Tarife bei einem Monat oder sogar nur zwei Wochen. In den übrigen Fällen musste eine Kündigung meist sechs Wochen vor Ablauf des Vertrags ausgesprochen werden und nur bei einem von insgesamt 41 untersuchten Tarifen musste diese drei Monate im Voraus eingegangen sein.◼88 Prozent der untersuchten Tarife enthielten eine Preisgarantie. Allerdings umfassten diese lediglich in knapp 20 Prozent der Fälle mit Ausnahme der Mehrwertsteuer alle Preisbestandteile. Häufig war die Preisgarantie lediglich auf den Energiekostenanteil be-schränkt und deckte somit beispielsweise keine Änderungen beim Netzentgelt ab.◼Die Ökostromanbieter punkteten insgesamt mit kundenfreundlicheren Vertrags-bedingungen. Besonders deutlich offenbarten sich die Unterschiede bei den Mindestvertragslaufzeiten. Gut 53 Prozent der Ökostromtarife aber lediglich rund 15 Prozent der konventionellen Tarife hatten eine Erstlaufzeit von einem Monat. ◼Zwei Drittel der Ökostromtarife wurden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nur um maximal einen weiteren Monat automatisch verlängert. #################### File: BGB.pdf Page: 278 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 928Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht demGrundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem dasGrundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbucheintragen lässt.Titel 3Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen SachenUntertitel 1Übertragung§ 929Einigung und ÜbergabeZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache demErwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz derSache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.§ 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder aneinem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerberdarüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über dieVeräußerung erteilt wird.§ 930BesitzkonstitutIst der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm unddem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.§ 931Abtretung des HerausgabeanspruchsIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer demErwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.§ 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sachenicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentumerwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn derErwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.§ 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener SeeschiffeGehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihmdas Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; istein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung desMitbesitzes an dem Schiff.§ 933Gutgläubiger Erwerb bei BesitzkonstitutGehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm dieSache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.§ 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs- Seite 278 von 483 - #################### File: ChatBot_Servicestudie_Mo%CC%88belha%CC%88user_Dokumenation_FINAL.pdf Page: 28 Context: 28◼Rollenspiel A – Boxspringbett: Der Testkunde besuchte das Möbelhaus, um sich nach einem neuen Bett umzuschauen. Er interessierte sich für ein Boxspringbett. Daher fragte er zunächst nach den Besonderheiten von Boxspringbetten und wollte darüber hinaus wissen, warum es Matratzen mit unterschiedlichen Härtegraden gibt. ◼Rollenspiel B – Esstisch: Der Filialbesucher war auf der Suche nach einem Esstisch aus Massivholz. Er gab an, preislich flexibel zu sein und zeigte sich bereit, für einen qualitativ hochwertigen Tisch entsprechend mehr zu bezahlen. Er erkundigte sich daher, worauf er bei dem Kauf des Esstischs achten sollte und welche besondere Pflege ein geölter Massivholztisch benötige. ◼Rollenspiel C – Schreibtischstuhl: Der Kunde suchte nach einem Schreibtischstuhl, der möglichst rückenschonend ist. Er erkundigte sich, nach welchen Kriterien ein Schreib-tischstuhl auszusuchen wäre, wenn dieser für längeres Sitzen geeignet sein sollte. Zudem fragte er, ob bei der Nutzung des Stuhls auf dem Parkettboden bestimmte Schreibtisch-stuhl-Rollen nötig wären.6. Methodik Rollenspiele #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 2 Context: | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | | 0 | | | 0 | 0 | 0 | = | | + | | = | | | + | | = | | | Summe in EUR | | | | | | | | 0 | | 0 | | 0 | 0 | | 0 | | 0 | #################### File: BGB.pdf Page: 212 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union demReisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,2.der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:a)Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechtevon behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,b)Schwangere,c)unbegleitete Minderjährige,d)Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.§ 651lKündigung(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertragkündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmteangemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbartenReisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich dernicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbartenReisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmenzu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessenRückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbartengleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.§ 651mMinderung(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in demVerhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiemZustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzungzu ermitteln.(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalterzu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.§ 651nSchadensersatz(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn,der Reisemangel1.ist vom Reisenden verschuldet,2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an derErbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für denReiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlosaufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.§ 651oMängelanzeige durch den Reisenden(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.- Seite 212 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 29 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 25VerfassungDie Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht,durch die Vereinssatzung bestimmt.§ 26Vorstand und Vertretung(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; erhat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mitWirkung gegen Dritte beschränkt werden.(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitgliedervertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einemMitglied des Vorstands.§ 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grundfür den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zurordnungsmäßigen Geschäftsführung.(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.§ 28Beschlussfassung des VorstandsBei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für dieBeschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.§ 29Notbestellung durch AmtsgerichtSoweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zurBehebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in demder Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.§ 30Besondere VertreterDurch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondereVertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alleRechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.§ 31Haftung des Vereins für OrganeDer Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein andererverfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.§ 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eineVergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrerPflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für dieHaftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertretereinen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied dieBeweislast.(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz einesSchadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von demVerein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.- Seite 29 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 391 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 1759Aufhebung des AnnahmeverhältnissesDas Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.§ 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antragdes Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteilsbegründet worden ist.(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärendea)zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung derGeistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige odernoch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,b)nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewussthat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgebenwollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich dasanzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,c)durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,d)widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,e)die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, derBewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach derEntdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder dieEinwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhaltenwerden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechendanzuwenden.(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn überVermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohneWissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- nocheinwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabeder Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebungausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass dasAnnahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechendanzuwenden.§ 1761Aufhebungshindernisse(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholtworden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligungbeim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über denAufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2nicht erfolgt ist.(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblichgefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.§ 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen wordenist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, dergeschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nichtdurch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist dieZustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.- Seite 391 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 41 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 86aVoraussetzungen für die ZusammenlegungMindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihresjeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eineSatzungsänderung nach §85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an dieveränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungenfür eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,2.gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen imWesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und3.die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden StiftungenAnsprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.§ 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder derZusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrechtzuständige Behörde.(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen dieZulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegungdurch die Behörde zustimmen.(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nachAbsatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags unddie behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach demjeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.§ 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:1.die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und2.die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes aufdie übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung dasGrundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmendenStiftung wird.Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründetsind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu denMaßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie dasStiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einenMonat vor der Beantragung der Genehmigung nach §86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, inderen Satzung die Ansprüche begründet sind.§ 86dForm des Zulegungsvertrags und des ZusammenlegungsvertragsZulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311bAbsatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.§ 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nachLandesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.- Seite 41 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 195 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deunaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden,wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zurEinwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.§ 630eAufklärungspflichten(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umständeaufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken derMaßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnoseoder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehreremedizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risikenoder Heilungschancen führen können.(2) Die Aufklärung muss1.mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung derMaßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommenwerden, die der Patient in Textform erhält,2.so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffenkann,3.für den Patienten verständlich sein.Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligungunterzeichnet hat, auszuhändigen.(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umständeentbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärungausdrücklich verzichtet hat.(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabeder Absätze 1 bis 3 aufzuklären.(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patientenentsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seinerVerständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nichtzuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.§ 630fDokumentation der Behandlung(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhangmit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen undÄnderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalterkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenaktensicherzustellen.(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitigeund künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere dieAnamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen,Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlungaufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.§ 630gEinsichtnahme in die Patientenakte(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zugewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche RechteDritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.- Seite 195 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 186 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 594fSchriftform der KündigungDie Kündigung bedarf der schriftlichen Form.§ 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn1.bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,2.bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltungseines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen istund die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härtebedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist.Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird,wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, dasPachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn1.er das Pachtverhältnis gekündigt hat,2.der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichenKündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist,3.die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der Zupachtung vonGrundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland,das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke aufmindestens zwölf Jahre vereinbart ist,4.der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllunggesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichenForm. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglichAuskunft erteilen.(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzungnicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfragedes Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfristvereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzungund über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gerichtkann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr.3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzungkann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung desPachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugangder Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen,wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen,kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einerberufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondereNachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt odernicht ausübt, ist unwirksam.§ 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen- Seite 186 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 1 Context: | Bitte nur die weißen Felder befüllen! | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | Bitte geben Sie die Projektlaufzeit in Monaten an und planen Sie die Personenmonate für die Projektmitarbeitenden, wobei mit maximal einem Personenmonat pro Monat geplant werden kann! | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | Projektlaufzeit in Monaten: | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | lfd. Nr. | Funktion | Namen der Projektmitarbeitenden | Summe PM | 1 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | Bestätigung PM durch die WFBB ja/nein/teil-weise | anerkannte PM durch WFBB bei Korrektur | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | #################### File: BGB.pdf Page: 257 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über dieGeschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen denHauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:1.wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschafteingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts desHauptschuldners wesentlich erschwert ist,3.wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,4.wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien,Sicherheit leisten.§ 776Aufgabe einer SicherheitGibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oderSchiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürgeinsoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann,wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.§ 777Bürgschaft auf Zeit(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach demAblauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nachMaßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach derBeendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrededer Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihmunverzüglich diese Anzeige macht.(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 aufden Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.§ 778KreditauftragWer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eineFinanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfeentstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.Titel 21Vergleich§ 779Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wegegegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags alsfeststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheitbei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicherist.Titel 22Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis§ 780SchuldversprechenZur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen dieVerpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben- Seite 257 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 3 Context: | 19 | | | | | | | | | | | | 0 | | 20 | | | | | | | | | | | | 0 | | 21 | | | | | | | | | | | | 0 | | 22 | | | | | | | | | | | | 0 | | 23 | | | | | | | | | | | | 0 | | 24 | | | | | | | | | | | | 0 | | 25 | | | | | | | | | | | | 0 | | 26 | | | | | | | | | | | | 0 | | 27 | | | | | | | | | | | | 0 | | 28 | | | | | | | | | | | | 0 | | 29 | | | | | | | | | | | | 0 | | 30 | | | | | | | | | | | | 0 | | 31 | | | | | | | | | | | | 0 | | 32 | | | | | | | | | | | | 0 | | 33 | | | | | | | | | | | | 0 | | 34 | | | | | | | | | | | | 0 | | 35 | | | | | | | | | | | | 0 | | 36 | | | | | | | | | | | | 0 | | 37 | | | | | | | | | | | | 0 | | 38 | | | | | | | | | | | | 0 | | 39 | | | | | | | | | | | | 0 | | 40 | | | | | | | | | | | | 0 | | 41 | | | | | | | | | | | | 0 | | 42 | | | | | | | | | | | | 0 | | 43 | | | | | | | | | | | | 0 | | 44 | | | | | | | | | | | | 0 | | 45 | | | | | | | | | | | | 0 | | 46 | | | | | | | | | | | | 0 | | 47 | | | | | | | | | | | | 0 | | 48 | | | | | | | | | | | | 0 | | 49 | | | | | | | | | | | | 0 | #################### File: BGB.pdf Page: 442 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von demErblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zurAusgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowieAufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das denVermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei derZuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.§ 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg,so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichungverpflichtet.(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifelanzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung derAusgleichungspflicht erhalten würde.§ 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte ErbenHat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhaltenwürden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie diegesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zurAusgleichung verpflichtet sein sollen.§ 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließendennäheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von demErblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendungdie Ausgleichung angeordnet hat.(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eineZuwendung von dem Erblasser erhalten hat.§ 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegattenzur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem derEhegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leistenhat, als von diesem Ehegatten gemacht.(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaftentsprechend anzuwenden.§ 2055Durchführung der Ausgleichung(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringenhat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringensind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichungstattfindet.(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.§ 2056MehrempfangHat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde,so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unterden übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatzbleiben.- Seite 442 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 3 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Umsetzung der EURL 2022/2041 (CELEX Nr: 32022L2041) vgl. Bek. v. 17.10.2024 I Nr. 313 +++) InhaltsübersichtBuch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1PersonenTitel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer Titel 2 Juristische Personen Untertitel 1VereineKapitel 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 2 Eingetragene Vereine Untertitel 2Rechtsfähige StiftungenUntertitel 3Juristische Personen des öffentlichen RechtsAbschnitt 2Sachen und TiereAbschnitt 3Rechtsgeschäfte- Seite 3 von 483 - #################### File: ChatBot_Servicestudie_Mo%CC%88belha%CC%88user_Dokumenation_FINAL.pdf Page: 4 Context: 4 1.Zahlen und Fakten zur Studie 52.Fazit 7 3.Gesamtergebnis 84.Die besten Unternehmen 125.Stärken und Schwächen der Branche 15 Beratungskompetenz 16 Lösungsqualität 18 Kommunikationsqualität 19 Qualität des Umfelds 20 Wartezeiten und Erreichbarkeit 21 Zusatzservices 22 Beratungserlebnis 23 Angebot 246.Methodik 25Anhang 34SeiteInhaltsverzeichnis #################### File: BGB.pdf Page: 160 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deoder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der demunterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textformbestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweisenach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfasstenunterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumszulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind dieBetriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümernjeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1umzulegen.(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 556bFälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nachdenen sie bemessen ist.(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderungauf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnenoder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermietermindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mietersabweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 556cKosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter dieVersorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten(Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn1.die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlageoder aus einem Wärmenetz geliefert wird und2.die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oderWarmwasser nicht übersteigen.Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sichder Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung derAnlage beschränken.(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen(Umstellungsankündigung).(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des BundesratesVorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für dieAnforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern undWärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.Unterkapitel 1aVereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespanntenWohnungsmärkten§ 556dZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn desMietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.- Seite 160 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 98 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, derZugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Artüblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,3.es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer demVerbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,4.es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,5.dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über dieseAktualisierungen informiert wird und6.sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesneuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbrauchernach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oderin deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf demEtikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannteund auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder ingleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben,nicht beeinflussen konnte.(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an dieIntegration, wenn die Integration1.sachgemäß durchgeführt worden ist oder2.zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integrationdurch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitungberuht.Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponentender digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach denVorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oderNetzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzungeines digitalen Produkts verwendet werden.(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglichgeschuldete digitale Produkt bereitstellt.§ 327fAktualisierungen(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen ZeitraumsAktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestelltwerden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungengehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist1.bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum,2.in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalenProdukts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist,innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, derallein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern1.der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einerunterlassenen Installation informiert hat und2.die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht aufeine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.§ 327gRechtsmangelDas digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektivenAnforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.- Seite 98 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 55 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger UnkenntnisDie Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte dasErlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.§ 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines BevollmächtigtenEin einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesemGrunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderenvon der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.§ 175Rückgabe der VollmachtsurkundeNach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeberzurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.§ 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären;die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften derZivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in dieöffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk derVollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabeder Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.§ 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit desVertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärungnur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oderVerweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochennach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.§ 178Widerrufsrecht des anderen TeilsBis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangelder Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertretergegenüber erklärt werden.§ 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, demanderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene dieGenehmigung des Vertrags verweigert.(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigenSchadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut,jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennenmusste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dasser mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.§ 180Einseitiges RechtsgeschäftBei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige,welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete- Seite 55 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 342 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 1428Verfügungen ohne ZustimmungVerfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegattenüber ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen;der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.§ 1429NotverwaltungsrechtIst der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, einRechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte dasRechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namenoder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, dersich auf das Gesamtgut bezieht.§ 1430Ersetzung der Zustimmung des VerwaltersVerweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einemRechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheitenvornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kanndas Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.§ 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständigein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeitennicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf dasErwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, undhat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.§ 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, soist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmungdes anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf denAusgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohneZustimmung des anderen Ehegatten errichten.§ 1433Fortsetzung eines RechtsstreitsDer Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einenRechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.§ 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des GesamtgutsWird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegattenvornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigteBereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.§ 1435Pflichten des VerwaltersDer Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über dieVerwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindertsich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durchein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegattenvorgenommen hat.§ 1436Verwaltung durch einen Betreuer- Seite 342 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 188 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 599Haftung des VerleihersDer Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 600MängelhaftungVerschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist erverpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.§ 601Verwendungsersatz(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieresinsbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften überdie Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehenhat, wegzunehmen.§ 602Abnutzung der SacheVeränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauchherbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.§ 603Vertragsmäßiger GebrauchDer Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er istohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.§ 604Rückgabepflicht(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeitzurückzugeben.(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweckder Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn soviel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sachejederzeit zurückfordern.(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigungder Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.§ 605KündigungsrechtDer Verleiher kann die Leihe kündigen:1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt denGebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalterheblich gefährdet,3.wenn der Entleiher stirbt.§ 606Kurze VerjährungDie Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowiedie Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtungverjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechendeAnwendung.Titel 7- Seite 188 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 435 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.§ 1996Bestimmung einer neuen Frist(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständengerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zweiWochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablaufeines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenntunlich gehört werden.§ 1997Hemmung des FristablaufsAuf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für dieVerjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.§ 1998Tod des Erben vor FristablaufStirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, soendigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.§ 1999Mitteilung an das GerichtSteht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengerichtvon der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreiseines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.§ 2000Unwirksamkeit der FristbestimmungDie Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oderdas Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder desNachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahrendurch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung derunbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.§ 2001Inhalt des Inventars(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und dieNachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmungdes Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.§ 2002Aufnahme des Inventars durch den ErbenDer Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oderNotar zuziehen.§ 2003Amtliche Aufnahme des Inventars(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgerichtbeauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.§ 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar- Seite 435 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 302 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastungerfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus demGrundstück zu zahlen ist (Hypothek).(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.§ 1114Belastung eines BruchteilsEin Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen miteiner Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.§ 1115Eintragung der Hypothek(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn dieForderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag imGrundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die EintragungsbewilligungBezug genommen werden.(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigenBehörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zuentrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.§ 1116Brief- und Buchhypothek(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zuder Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbucherforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weisewie die Ausschließung.§ 1117Erwerb der Briefhypothek(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothekerst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden dieVorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll,sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.§ 1118Haftung für NebenforderungenKraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten derKündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.§ 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothekohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass dasGrundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfallsnicht erforderlich.§ 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und ZubehörDie Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile,soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers- Seite 302 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 193 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn dasArbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrerBerufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einerregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genanntenKündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werdenals für die Kündigung durch den Arbeitgeber.§ 623Schriftform der KündigungDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.§ 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf JahreIst das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kannes von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechsMonate.§ 625Stillschweigende VerlängerungWird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teilesfortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.§ 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristgekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzungdes Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung desDienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem derKündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigendemuss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.§ 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne diein § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauerndenDienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderenVertrauens übertragen zu werden pflegen.(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweitbeschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohnesolchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.§ 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt,so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasster durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf dieVergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil keinInteresse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nachMaßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nachden Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.- Seite 193 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 45 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deNutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sacheoder des Rechts gewährt.§ 101Verteilung der FrüchteIst jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einerbestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:1.die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechtszu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,2.andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedochdie Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen,Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten einder Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.§ 102Ersatz der GewinnungskostenWer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendetenKosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nichtübersteigen.§ 103Verteilung der LastenWer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einerbestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lastennach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauerseiner Verpflichtung zu entrichten sind.Abschnitt 3RechtsgeschäfteTitel 1Geschäftsfähigkeit§ 104GeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.§ 105Nichtigkeit der Willenserklärung(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung derGeistestätigkeit abgegeben wird.§ 105aGeschäfte des täglichen LebensTätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mittelnbewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart,Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichenGefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in derGeschäftsfähigkeit beschränkt.§ 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters- Seite 45 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 135 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de3.Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen.Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaatsder Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags ineiner Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügungeiner beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand vonWohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.§ 485WiderrufsrechtDem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristigesUrlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.§ 486Anzahlungsverbot(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordertoder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oderdiese Vertragsbeziehung beendet ist.§ 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte(1) Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. DerUnternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. Er darf den laut Formblattfälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor inTextform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbrauchermindestens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.(2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist, kann derVerbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermingemäß Absatz 1 kündigen.§ 487Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriftendieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitigeGestaltungen umgangen werden.Titel 3Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einemUnternehmer und einem Verbraucher*)*) Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletztgeändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).Untertitel 1DarlehensvertragKapitel 1Allgemeine Vorschriften- Seite 135 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 199 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach derBeschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahmenicht verweigert werden.(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eineangemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unterAngabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgendes Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahmeauf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; derHinweis muss in Textform erfolgen.(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, sostehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels beider Abnahme vorbehält.§ 641Fälligkeit der Vergütung(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und dieVergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochenhat, wird spätestens fällig,1.soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seineVergütung oder Teile davon erhalten hat,2.soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder3.wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in denNummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn derUnternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung einesangemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigungdes Mangels erforderlichen Kosten.(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofernnicht die Vergütung gestundet ist.§ 641a(weggefallen)-§ 642Mitwirkung des Bestellers(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer,wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemesseneEntschädigung verlangen.(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe dervereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs anAufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.§ 643Kündigung bei unterlassener MitwirkungDer Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eineangemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht biszum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zumAblauf der Frist erfolgt.§ 644Gefahrtragung- Seite 199 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 220 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 660Mitwirkung mehrerer(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende dieBelohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zuverteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durchUrteil.(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist derAuslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung untersich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.§ 661Preisausschreiben(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachungeine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oderwelche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, inErmangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2Anwendung.(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobungbestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.§ 661aGewinnzusagenEin Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch dieGestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat demVerbraucher diesen Preis zu leisten.Titel 12Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und ZahlungsdiensteUntertitel 1Auftrag§ 662Vertragstypische Pflichten beim AuftragDurch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenesGeschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.§ 663Anzeigepflicht bei AblehnungWer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn ereinen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeberunverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgunggewisser Geschäfte erboten hat.§ 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist dieÜbertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fürdas Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.§ 665Abweichung von Weisungen- Seite 220 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 359 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit,dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solcheTätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sindinsbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zuberücksichtigen.(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenenEhegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildungzu erwarten ist.§ 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildungnicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er dieseoder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, dieden Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. DerAnspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabeisind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteileauszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhaltnach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichtehöhere Ausbildungsstand außer Betracht.§ 1576Unterhalt aus BilligkeitsgründenEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aussonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung vonUnterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründedürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.§ 1577Bedürftigkeit(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen,solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unterBerücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertungunwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögennachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt.Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehungeines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.§ 1578Maß des Unterhalts(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst dengesamten Lebensbedarf.(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheitund der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einerUmschulung nach den §§ 1574, 1575.(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, sogehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie derverminderten Erwerbsfähigkeit.- Seite 359 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 245 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. EineBeschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere fürdie Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecktoder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganzoder teilweise entzogen werden.(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einemvertretungsbefugten Gesellschafter.§ 721Persönliche Haftung der GesellschafterDie Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldnerpersönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.§ 721aHaftung des eintretenden GesellschaftersWer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehendeVereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.§ 721bEinwendungen und Einreden des Gesellschafters(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann erEinwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von derGesellschaft erhoben werden können.(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung derVerbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübungdie Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.§ 722Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteterVollstreckungstitel erforderlich.(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen dieGesellschafter nicht statt.Kapitel 4Ausscheiden eines Gesellschafters§ 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern derGesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:1.Tod des Gesellschafters;2.Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;3.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;4.Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;5.Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigungder Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grundnicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.- Seite 245 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 403 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deBei Beendigung der Vormundschaft finden die §§1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreitwaren.Untertitel 5Vergütung und Aufwendungsersatz§ 1808Vergütung und Aufwendungsersatz(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.(2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichenAufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1eine angemessene Vergütung bewilligen. §1876 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüchedes berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatzbestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.Titel 2Pflegschaft für Minderjährige§ 1809Ergänzungspflegschaft(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgungdie Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihmübertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengerichtunverzüglich anzuzeigen.§ 1810Pflegschaft für ein ungeborenes KindFür ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern dieEltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit derGeburt des Kindes endet die Pflegschaft.§ 1811Zuwendungspflegschaft(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn1.der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unterLebenden Vermögen erwirbt und2.der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass dieEltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.(2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung1.einen Zuwendungspfleger benennen,2.den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt §1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt §1859Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.(3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögendes Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihmerteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaftaußerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung derVoraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.- Seite 403 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 259 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 790Widerruf der AnweisungDer Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesenesie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann,wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtungzuwiderhandelt.§ 791Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines BeteiligtenDie Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.§ 792Übertragung der Anweisung(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auchwenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. ZurÜbertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nurwirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenenmitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihmund dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen findenauf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechendeAnwendung.Titel 24Schuldverschreibung auf den Inhaber§ 793Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht(Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe desVersprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Ausstellerwird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von derBeobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege dermechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.§ 794Haftung des Ausstellers(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihmgestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkundeausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.§ 795(weggefallen)§ 796Einwendungen des AusstellersDer Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche dieGültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegenden Inhaber zustehen.§ 797Leistungspflicht nur gegen AushändigungDer Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit derAushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nichtberechtigt ist.- Seite 259 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 116 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.§ 384Androhung der Versteigerung(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhungdarf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahrverbunden ist.(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle derUnterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.§ 385Freihändiger VerkaufHat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zusolchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugtePerson zum laufenden Preis bewirken.§ 386Kosten der VersteigerungDie Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nichtder Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.Titel 3Aufrechnung§ 387VoraussetzungenSchulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teilseine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistungfordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.§ 388Erklärung der AufrechnungDie Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sieunter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.§ 389Wirkung der AufrechnungDie Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, inwelchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.§ 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter ForderungEine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.§ 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs-oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andereTeil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oderbewirken kann.(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, soist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht,ausgeschlossen sein soll.§ 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte ForderungDurch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubigerzustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahmeerworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlaggenommene Forderung fällig geworden ist.- Seite 116 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 462 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 2205Verwaltung des Nachlasses, VerfügungsbefugnisDer Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitzzu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt,soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.§ 2206Eingehung von Verbindlichkeiten(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dieEingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einenNachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu derVerfügung berechtigt ist.(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadetdes Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.§ 2207Erweiterte VerpflichtungsbefugnisDer Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten fürden Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einemSchenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.§ 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmenist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung desTestamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmtenBefugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann erdie Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.§ 2209DauervollstreckungDer Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihmandere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstreckerdie Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel istanzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.§ 2210Dreißigjährige Frist für die DauervollstreckungEine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. DerErblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckersoder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. DieVorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.§ 2211Verfügungsbeschränkung des Erben(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbenicht verfügen.(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, findenentsprechende Anwendung.§ 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden RechtenEin der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstreckergerichtlich geltend gemacht werden.§ 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen denTestamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht dieVerwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch- Seite 462 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 73 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.dean der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann derGläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigertoder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortigeGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eineAbmahnung.(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatzverlangt hat.(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung desGeleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.§ 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehrzuzumuten ist.§ 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungendes § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findetentsprechende Anwendung.§ 284Ersatz vergeblicher AufwendungenAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die erim Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweckwäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.§ 285Herausgabe des Ersatzes(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nichtzu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann derGläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem inAbsatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.§ 286Verzug des Schuldners*)(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, sokommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie dieZustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weisebestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugsgerechtfertigt ist.(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagennach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber- Seite 73 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 327 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes derEhegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder3.der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeiteine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine inRechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden istund die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, alsEhegatten miteinander gelebt haben.§ 1311Persönliche ErklärungDie Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheitabgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.§ 1312TrauungDer Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinandereingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehrkraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zweiZeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.Titel 3Aufhebung der Ehe§ 1313Aufhebung durch richterliche EntscheidungEine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraftder Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sichaus den folgenden Vorschriften.§ 1314Aufhebungsgründe(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt derEheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn1.ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störungder Geistestätigkeit befand;2.ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;3.ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt wordenist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehungder Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder voneinem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;4.ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;5.beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß §1353 Abs. 1 begründen wollen.§ 1315Ausschluss der Aufhebung(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen1.bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenna)der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dasser die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder- Seite 327 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 283 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 966Verwahrungspflicht(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden,so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen BehördeAnzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.§ 967AblieferungspflichtDer Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder denVersteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.§ 968Umfang der HaftungDer Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 969Herausgabe an den VerliererDer Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigtengegenüber befreit.§ 970Ersatz von AufwendungenMacht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung einesEmpfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er vondem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.§ 971Finderlohn(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt vondem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren dreivom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigemErmessen zu bestimmen.(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrageverheimlicht.§ 972Zurückbehaltungsrecht des FindersAuf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen denEigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.§ 973Eigentumserwerb des Finders(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt derFinder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekanntgeworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentumserlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Findererwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei derzuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.§ 974Eigentumserwerb nach VerschweigungSind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oderhaben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitigangemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung überdie ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärungbestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nichtdie Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.- Seite 283 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 294 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichenKündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von derZeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zurErklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur biszum Ablauf der Frist erfolgen.§ 1057Verjährung der ErsatzansprücheDie Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowiedie Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einerEinrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechendeAnwendung.§ 1058Besteller als EigentümerIm Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Bestellerals Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.§ 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der AusübungDer Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.§ 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriftenübertragbar:1.Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderenüber, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergangausdrücklich ausgeschlossen ist.2.Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchenUnternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragenwerden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignetist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehördefestgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungenbestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können dieErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.§ 1059bUnpfändbarkeitEin Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einemNießbrauch belastet werden.§ 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigenBerechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümerein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und demBerechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder fürden Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.§ 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des NießbrauchsHat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchshinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall derVeräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567bentsprechend anzuwenden.- Seite 294 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 236 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 684Herausgabe der BereicherungLiegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles,was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführerder in § 683 bestimmte Anspruch zu.§ 685Schenkungsabsicht(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem GeschäftsherrnErsatz zu verlangen.(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifelanzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.§ 686Irrtum über die Person des GeschäftsherrnIst der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus derGeschäftsführung berechtigt und verpflichtet.§ 687Unechte Geschäftsführung(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in derMeinung besorgt, dass es sein eigenes sei.(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, sokann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht ersie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.Titel 14Verwahrung§ 688Vertragstypische Pflichten bei der VerwahrungDurch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebenebewegliche Sache aufzubewahren.§ 689VergütungEine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständennach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.§ 690Haftung bei unentgeltlicher VerwahrungWird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.§ 691Hinterlegung bei DrittenDer Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist dieHinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Lastfallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.§ 692Änderung der AufbewahrungDer Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nachannehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hatvor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mitdem Aufschub Gefahr verbunden ist.§ 693Ersatz von AufwendungenMacht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlichhalten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.- Seite 236 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 63 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenndie Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungenaufgehoben wird.(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung giltals nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlungzurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.§ 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen AnsprüchenDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die ausdemselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.Titel 3Rechtsfolgen der Verjährung§ 214Wirkung der Verjährung(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn inUnkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowieeiner Sicherheitsleistung des Schuldners.§ 215Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der VerjährungDie Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus,wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistungverweigert werden konnte.§ 216Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht,hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grundder Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertragauch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und anderewiederkehrende Leistungen.§ 217Verjährung von NebenleistungenMit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die fürdiesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.§ 218Unwirksamkeit des Rücktritts(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruchauf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies giltauch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten brauchtund der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibtunberührt.(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.§§ 219 bis 225(weggefallen)Abschnitt 6Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe§ 226Schikaneverbot- Seite 63 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 43 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de3.der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung desVerwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.§ 87bAuflösung der Stiftung bei InsolvenzDie Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch dendie Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.§ 87cVermögensanfall und Liquidation(1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmtenAnfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch einStiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund derSatzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durchlandesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person desöffentlichen Rechts bestimmt werden.(2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderenjuristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist §46 entsprechend anzuwenden. Fällt dasStiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§47 bis 53 entsprechend anzuwenden.§ 88Kirchliche StiftungenDie Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere dieVorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend fürStiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.Untertitel 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts§ 89Haftung für Organe; Insolvenz(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten desöffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts dasInsolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.Abschnitt 2Sachen und Tiere§ 90Begriff der SacheSachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 90aTiereTiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltendenVorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.§ 91Vertretbare SachenVertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewichtbestimmt zu werden pflegen.§ 92Verbrauchbare Sachen(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauchin dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigenSachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.§ 93Wesentliche Bestandteile einer Sache- Seite 43 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 417 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 1854Genehmigung für sonstige RechtsgeschäfteDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts1.zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzenverpflichtet wird,2.zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumtenÜberziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitutbereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1),3.zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit auseinem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,4.zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,5.zur Eingehung einer Bürgschaft,6.zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass derGegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6000 Euro nichtübersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlagentspricht,7.zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheitaufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und8.zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissendes Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.Unterkapitel 5Genehmigungserklärung§ 1855Erklärung der GenehmigungDas Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.§ 1856Nachträgliche Genehmigung(1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt dieWirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigungsowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordeneGenehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird.(2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kanndie Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderungerfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als verweigert.(3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle derGenehmigung des Betreuungsgerichts.§ 1857Widerrufsrecht des VertragspartnersHat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichtsbehauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zumWiderruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekanntwar.§ 1858Einseitiges Rechtsgeschäft(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichtsvornimmt, ist unwirksam.(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderengegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und derandere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.- Seite 417 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 150 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einerangemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkungals angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabedes Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordertwerden.§ 516aVerbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher1.digitale Produkte oder2.einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts-oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten dieVorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitaleProdukte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.§ 517Unterlassen eines VermögenserwerbsEine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oderauf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnisausschlägt.§ 518Form des Schenkungsversprechens(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielleBeurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder einSchuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oderder Anerkennungserklärung.(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.§ 519Einrede des Notbedarfs(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit erbei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dasssein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdetwird.(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.§ 520Erlöschen eines RentenversprechensVerspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt dieVerbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.§ 521Haftung des SchenkersDer Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.§ 522Keine VerzugszinsenZur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.§ 523Haftung für Rechtsmängel(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den darausentstehenden Schaden zu ersetzen.- Seite 150 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 52 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deHat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb derFrist erfolgen.§ 149Verspätet zugegangene AnnahmeerklärungIst eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie beiregelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen,so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofernes nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nichtverspätet.§ 150Verspätete und abändernde Annahme(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnungverbunden mit einem neuen Antrag.§ 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem AntragendenDer Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragendengegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten istoder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nachdem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.§ 152Annahme bei notarieller BeurkundungWird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertragmit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. DieVorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.§ 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des AntragendenDas Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbtoder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.§ 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärungauch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. DieVerständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nichtgeschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.§ 155Versteckter EinigungsmangelHaben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eineVereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmenist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.§ 156Vertragsschluss bei VersteigerungBei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn einÜbergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.§ 157Auslegung von VerträgenVerträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.Titel 4Bedingung und Zeitbestimmung- Seite 52 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 238 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.debestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von demGastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,2.Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zurBeherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wennsie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einemBegleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheitder Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind,und auf lebende Tiere.§ 702Beschränkung der Haftung; Wertsachen(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen desBeherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro undhöchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500Euro der Betrag von 800 Euro.(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,1.wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,2.wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder derenÜbernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zuübernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigemWert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oderversiegelten Behältnis übergeben werden.§ 702aErlass der Haftung(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass derVerlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich odergrob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung derGastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderenBestimmungen enthält.§ 703Erlöschen des SchadensersatzanspruchsDer dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich,nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeigemacht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn derVerlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.§ 704Pfandrecht des GastwirtsDer Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnissegewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Diefür das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d findenentsprechende Anwendung.Titel 16GesellschaftUntertitel 1- Seite 238 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 118 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigeAuskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitzbefinden, auszuliefern.§ 403Pflicht zur BeurkundungDer bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über dieAbtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.§ 404Einwendungen des SchuldnersDer Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung derForderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.§ 405Abtretung unter UrkundenvorlegungHat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegungder Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oderAnerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mitdem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung denSachverhalt kannte oder kennen musste.§ 406Aufrechnung gegenüber dem neuen GläubigerDer Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubigergegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatteoder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fälliggeworden ist.§ 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubigerbewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigenGläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass derSchuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenenRechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegensich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannthat.§ 408Mehrfache Abtretung(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten,so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten einRechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des §407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Drittenüberwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereitsabgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.§ 409Abtretungsanzeige(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldnergegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksamist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkundebezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubigerbezeichnet worden ist.§ 410Aushändigung der Abtretungsurkunde- Seite 118 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 1 Context: | Beiblätter Ausgaben BIG-Digital | |:----------------------------------| | Summe | #################### File: BGB.pdf Page: 316 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifelanzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.§ 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung derNutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichtensind, zunächst auf diese angerechnet.(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.§ 1215VerwahrungspflichtDer Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.§ 1216Ersatz von VerwendungenMacht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nachden Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mitder er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.§ 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzendeVerhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfandauf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlichzu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabedes Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig,so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeitvon der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.§ 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänderdie Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durchBürgen ist ausgeschlossen.(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofernnicht die Anzeige untunlich ist.§ 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung desWertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.§ 1220Androhung der Versteigerung(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; dieAndrohung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der VersteigerungGefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubigerdem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und dieseverstrichen ist.(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle derUnterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.- Seite 316 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 15 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis Titel 23 Anweisung Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber Titel 25 Vorlegung von Sachen Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung Titel 27 Unerlaubte Handlungen Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1BesitzAbschnitt 2Allgemeine Vorschriften über Rechte an GrundstückenAbschnitt 3EigentumTitel 1 Inhalt des Eigentums Titel 2 - Seite 15 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 125 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.degesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat(Garantiegeber).(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer einebestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauerauftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.§ 444HaftungsausschlussAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oderbeschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eineGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.§ 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen VersteigerungenWird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfandverkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistigverschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.§ 445aRückgriff des Verkäufers(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sacheverkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachteMangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung derAktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vomKäufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufteneu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreisgemindert hat.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegendie jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.§ 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung derSache.(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinenLieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach demZeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegendie jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.§ 445cRückgriff bei Verträgen über digitale ProdukteIst der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nachden §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nichtanzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.§ 446Gefahr- und LastenübergangMit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligenVerschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er dieLasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.§ 447Gefahrübergang beim Versendungskauf- Seite 125 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 48 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder derAnfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).§ 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohungbestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war,nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige,welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist dieErklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.§ 124Anfechtungsfrist(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem derAnfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem dieZwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210und 211 entsprechende Anwendung.(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.§ 125Nichtigkeit wegen FormmangelsEin Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel derdurch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.§ 126Schriftform(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durchNamensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über denVertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Parteibestimmte Urkunde unterzeichnet.(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz einanderes ergibt.(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.§ 126aElektronische Form(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so mussder Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seinerqualifizierten elektronischen Signatur versehen.(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichnetenWeise elektronisch signieren.§ 126bTextformIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärendengenannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedesMedium, das1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichteteErklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweckangemessenen Zeitraums zugänglich ist, und2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.- Seite 48 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 453 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 2136Befreiung des VorerbenDer Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.§ 2137Auslegungsregel für die Befreiung(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt derNacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen undVerpflichtungen als angeordnet.(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freienVerfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.§ 2138Beschränkte Herausgabepflicht(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm nochvorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkungnicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hater die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zumSchadensersatz verpflichtet.§ 2139Wirkung des Eintritts der NacherbfolgeMit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft demNacherben an.§ 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der NacherbfolgeDer Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände indem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. EinDritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts denEintritt kennt oder kennen muss.§ 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines NacherbenIst bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf denUnterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.§ 2142Ausschlagung der Nacherbschaft(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderesbestimmt hat.§ 2143Wiederaufleben erloschener RechtsverhältnisseTritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit odervon Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.§ 2144Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auchfür den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mitEinschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen,wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.- Seite 453 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 254 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 752Teilung in NaturDie Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder,falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige,den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhabergeschieht durch das Los.§ 753Teilung durch Verkauf(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf desgemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durchZwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist derGegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholungverlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.§ 754Verkauf gemeinschaftlicher ForderungenDer Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann.Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.§ 755Berichtigung einer Gesamtschuld(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach demVerhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeiteingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld ausdem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat derVerkauf nach § 753 zu erfolgen.§ 756Berichtigung einer TeilhaberschuldHat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, sokann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldnerentfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findetAnwendung.§ 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen TeilhaberWird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, sohat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinemAnteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.§ 758Unverjährbarkeit des AufhebungsanspruchsDer Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.Titel 18Leibrente§ 759Dauer und Betrag der Rente(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer desGläubigers zu entrichten.(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.§ 760Vorauszahlung(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.- Seite 254 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 69 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichenVersicherung nicht.§ 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchenInbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wordenist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissenden Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.§ 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherungbeschließen.(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe derVersicherung verlangt.§ 262Wahlschuld; WahlrechtWerden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so stehtdas Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.§ 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.§ 264Verzug des Wahlberechtigten(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kannder Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; derSchuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangenhat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einerangemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf denSchuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.§ 265Unmöglichkeit bei WahlschuldIst eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich dasSchuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge einesUmstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.§ 266TeilleistungenDer Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.§ 267Leistung durch Dritte(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligungdes Schuldners ist nicht erforderlich.(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.§ 268Ablösungsrecht des Dritten- Seite 69 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 264 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deWer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist demanderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.§ 827Ausschluss und Minderung der VerantwortlichkeitWer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandkrankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt,so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich,wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in denZustand geraten ist.§ 828Minderjährige(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nichtverantwortlich.(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einemUnfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nichtverantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei derBegehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.§ 829Ersatzpflicht aus BilligkeitsgründenWer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grundder §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einemaufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach denUmständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nichtdie Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichenUnterhaltspflichten bedarf.§ 830Mittäter und Beteiligte(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht,so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehrerenBeteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.§ 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der anderein Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn derGeschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zubeschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die imVerkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstandensein würde.(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der imAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.§ 832Haftung des Aufsichtspflichtigen(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeitoder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadensverpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seinerAufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.- Seite 264 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 269 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüberfehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.§ 863Einwendungen des Entziehers oder StörersGegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme derstörenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder dieStörung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.§ 864Erlöschen der Besitzansprüche(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung derverbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftigesUrteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung einesseiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.§ 865TeilbesitzDie Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache,insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.§ 866MitbesitzBesitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweitnicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.§ 867Verfolgungsrecht des BesitzersIst eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, sohat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sacheinzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchungund die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zubesorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wennmit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.§ 868Mittelbarer BesitzBesitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichenVerhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, soist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).§ 869Ansprüche des mittelbaren BesitzersWird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprücheauch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, dieWiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nichtwieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unterder gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffungder Sache gestattet wird.§ 870Übertragung des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch aufHerausgabe der Sache abgetreten wird.§ 871Mehrstufiger mittelbarer BesitzSteht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch derDritte mittelbarer Besitzer.§ 872Eigenbesitz- Seite 269 von 483 - #################### File: ChatBot_Servicestudie_Mo%CC%88belha%CC%88user_Dokumenation_FINAL.pdf Page: 27 Context: 276. MethodikVorgehensweise◼Die Tests fanden vom 6. Februar bis zum 7. März 2020 in 79 deutschen Städten statt (siehe Anhang). Am häufigsten wurden Filialen in Berlin, Hamburg, Hannover und Köln getestet.◼Pro Unternehmen wurden insgesamt zehn Filialtests durchgeführt – sechs Besuche zu Stoßzeiten (Montag bis Freitag 17 bis 19 Uhr; Samstag ganztägig; eventuell verkaufs-offener Sonntag) und vier Besuche zu normalen Zeiten (Montag bis Freitag vor 17 Uhr).◼Die Beratungsqualität wurde anhand von drei Rollenspielen zu unterschiedlichen Themen-bereichen analysiert. Bei fünf der zehn Filialtests kommunizierten die Tester zudem eine Beschwerde über einen plausiblen Grund (zum Beispiel über lange Wartezeiten bis zur Beratung oder mangelnde Orientierungsmöglichkeiten). ◼Bei jedem Besuch führten die Tester außerdem einen Testkauf durch, um die Kunden-freundlichkeit und die Wartezeiten an der Kasse zu messen. #################### File: BGB.pdf Page: 120 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 417Einwendungen des Übernehmers(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus demRechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldnerzustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dembisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.§ 418Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte.Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn derGläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung,wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, indiese einwilligt.(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht imInsolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.§ 419(weggefallen)Abschnitt 7Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern§ 420Teilbare LeistungSchulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifeljeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.§ 421GesamtschuldnerSchulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, derGläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger dieLeistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung derganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.§ 422Wirkung der Erfüllung(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von derLeistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnetwerden.§ 423Wirkung des ErlassesEin zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigenSchuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.§ 424Wirkung des GläubigerverzugsDer Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.§ 425Wirkung anderer Tatsachen(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus demSchuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistungin der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung,von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.- Seite 120 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 405 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de4.die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,5.die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischenKommunikation,6.die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des §1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereicheder Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich derGeltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragenwerden (Kontrollbetreuer).§ 1816Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordnetenAufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des §1821 rechtlich zu besorgen undinsbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, diegewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige einebestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung beziehtsich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn,dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellungeines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für denFall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmungder Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zuübermitteln.(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschtePerson nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen,insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr vonInteressenkonflikten zu berücksichtigen.(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat,soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 desBetreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eineVereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.(5) Ein beruflicher Betreuer nach §19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuerbestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht.Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang derbereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.(6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigentätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuerbestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.§ 1817Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurchbesser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereichbetraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nichtbestellt.(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuerzu bestellen (Sterilisationsbetreuer).(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheitendes Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hatoder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.- Seite 405 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 262 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 812Herausgabeanspruch(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichenGrund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtlicheGrund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nichteintritt.(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens einesSchuldverhältnisses.§ 813Erfüllung trotz Einrede(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden,wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauerndausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung vonZwischenzinsen kann nicht verlangt werden.§ 814Kenntnis der NichtschuldDas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn derLeistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflichtoder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.§ 815Nichteintritt des ErfolgsDie Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn derEintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistendeden Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.§ 816Verfügung eines Nichtberechtigten(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüberwirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgtdie Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügungunmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist derNichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.§ 817Verstoß gegen Gesetz oder gute SittenWar der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen eingesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, essei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchenVerbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.§ 818Umfang des Bereicherungsanspruchs(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was derEmpfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehungdes erlangten Gegenstands erwirbt.(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einemanderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nichtmehr bereichert ist.(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.- Seite 262 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 25 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deRechtliche Stellung des ErbenTitel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten Untertitel 1NachlassverbindlichkeitenUntertitel 2Aufgebot der NachlassgläubigerUntertitel 3Beschränkung der Haftung des ErbenUntertitel 4Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des ErbenUntertitel 5Aufschiebende EinredenTitel 3 Erbschaftsanspruch Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1Rechtsverhältnis der Erben untereinanderUntertitel 2Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den NachlassgläubigernAbschnitt 3- Seite 25 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 338 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deWird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung andie Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.§ 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitigerAufhebung der ZugewinngemeinschaftDer ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung derZugewinngemeinschaft verlangen, wenn1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eineerhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,3.der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus demehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunftnicht erfüllen wird, oder4.der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichendenGrund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seinesVermögens zu unterrichten.§ 1386Vorzeitige Aufhebung der ZugewinngemeinschaftJeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung derZugewinngemeinschaft verlangen.§ 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigemAusgleich oder vorzeitiger AufhebungIn den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe derAusgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechendenAnträge gestellt sind.§ 1388Eintritt der GütertrennungMit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.§ 1389(weggefallen)-§ 1390Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichenZuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn1.der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemachthat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und2.die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung desGüterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtigeEhegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, demDritten bekannt war.(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstanddurch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltendgemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.(4) (weggefallen)- Seite 338 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 1 Context: | Beiblätter Ausgaben BIG-Digital | Unnamed: 1 | Unnamed: 2 | Unnamed: 3 | Unnamed: 4 | Unnamed: 5 | Unnamed: 6 | Unnamed: 7 | Unnamed: 8 | Unnamed: 9 | Unnamed: 10 | Unnamed: 11 | Unnamed: 12 | Unnamed: 13 | Unnamed: 14 | Unnamed: 15 | Unnamed: 16 | Unnamed: 17 | Unnamed: 18 | Unnamed: 19 | Unnamed: 20 | Unnamed: 21 | Unnamed: 22 | Unnamed: 23 | Unnamed: 24 | Unnamed: 25 | Unnamed: 26 | Unnamed: 27 | Unnamed: 28 | Unnamed: 29 | Unnamed: 30 | Unnamed: 31 | Unnamed: 32 | Unnamed: 33 | Unnamed: 34 | Unnamed: 35 | Unnamed: 36 | Unnamed: 37 | Unnamed: 38 | Unnamed: 39 | |:----------------------------------|:-------------|:--------------------------------|:-------------|:-------------|:-------------|:-------------|:-------------|:-------------|:-------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------|:--------------| | lfd. Nr. | Funktion | Namen der Projektmitarbeitenden | Summe PM | 1.0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | #################### File: BGB.pdf Page: 104 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.dewenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder beieiner Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke derAbfindung versprochen wird.§ 331Leistung nach Todesfall(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbtder Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zuleisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.§ 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei VorbehaltHat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an dieStelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einerVerfügung von Todes wegen geschehen.§ 333Zurückweisung des Rechts durch den DrittenWeist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Rechtals nicht erworben.§ 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem DrittenEinwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.§ 335Forderungsrecht des VersprechensempfängersDer Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, dieLeistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.Titel 4Draufgabe, Vertragsstrafe§ 336Auslegung der Draufgabe(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlussesdes Vertrags.(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.§ 337Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nichtgeschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.§ 338Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der LeistungWird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglichoder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabezu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifelanzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.§ 339Verwirkung der VertragsstrafeVerspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehörigerWeise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.§ 340Strafversprechen für Nichterfüllung- Seite 104 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 6 Context: | BEIBLATT "Verwendungsnachweis" (BIG-Digital) | Unnamed: 1 | Unnamed: 2 | Unnamed: 3 | Unnamed: 4 | Unnamed: 5 | Unnamed: 6 | Unnamed: 7 | Unnamed: 8 | Unnamed: 9 | Unnamed: 10 | Unnamed: 11 | |:-----------------------------------------------|:----------------------|:---------------------------------|:----------------|:----------------------------|:-------------|:-----------------------------|:--------------------------------|:--------------------------|:------------------------------------------------------------------------|:------------------|:----------------------------------------| | lfd. | Leistungsbezeichnung1 | mögliches lieferndes Unternehmen | Angebots-nummer | lfd. Pos.-Nr. des Angebotes | Ausgabenart | Nettopreis | nicht zuwendungsfähige Ausgaben | zuwendungsfähige Ausgaben | Bestätigung zur Förderfähigkeit durch die WFBB ja/nein/teilweise | Bemerkungen WFBB | zwf. Ausgaben netto lt. Bewilligung ILB | | Nr. | | | | | | abzüglich Skonti und Rabatte | in EUR | in EUR | | (bei Korrekturen) | in EUR | | | | | | | | in EUR | | | | | | | Summe | | | | | | 0 | 0 | 0 | | | 0 | | 1 | | | | | | | | | | | 0 | | 2 | | | | | | | | | | | 0 | | 3 | | | | | | | | | | | 0 | | 4 | | | | | | | | | | | 0 | | 5 | | | | | | | | | | | 0 | | 6 | | | | | | | | | | | 0 | | 7 | | | | | | | | | | | 0 | | 8 | | | | | | | | | | | 0 | | 9 | | | | | | | | | | | 0 | | 10 | | | | | | | | | | | 0 | | 11 | | | | | | | | | | | 0 | | 12 | | | | | | | | | | | 0 | | 13 | | | | | | | | | | | 0 | | 14 | | | | | | | | | | | 0 | | 15 | | | | | | | | | | | 0 | | 16 | | | | | | | | | | | 0 | | 17 | | | | | | | | | | | 0 | | 18 | | | | | | | | | | | 0 | | 19 | | | | | | | | | | | 0 | | 20 | | | | | | | | | | | 0 | | 21 | | | | | | | | | | | 0 | #################### File: BGB.pdf Page: 33 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zurHinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darfdas Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.§ 53Schadensersatzpflicht der LiquidatorenLiquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungenverletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wennihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; siehaften als Gesamtschuldner.§ 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durchEintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet istund die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über dieGesellschaft entsprechend anzuwenden.(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenübervorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.Kapitel 2Eingetragene Vereine§ 55Zuständigkeit für die RegistereintragungDie Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zugeschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.§ 55aElektronisches Vereinsregister(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang dasVereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass1.die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungengegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestenstagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,2.die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlichunverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und3.die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfülltsind.Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf dieLandesjustizverwaltungen übertragen.(2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigenRegisters, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmtenDatenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten desbisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicheraufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eineBestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetretensind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.§ 56Mindestmitgliederzahl des VereinsDie Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.- Seite 33 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 155 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nacherfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.Dies gilt nicht, wenn1.eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,2.die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessengerechtfertigt ist oder3.der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechendanzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vorAblauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.§ 544Vertrag über mehr als 30 JahreWird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossenworden ist.§ 545Stillschweigende Verlängerung des MietverhältnissesSetzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnisauf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zweiWochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt1.für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,2.für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.§ 546Rückgabepflicht des Mieters(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nachBeendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.§ 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieterfür die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die fürvergleichbare Sachen ortsüblich ist.(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.§ 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hatder Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung desMietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungunwirksam.§ 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährenin sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit derVerjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtungverjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.- Seite 155 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 459 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deIst die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird dieLeistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.§ 2182Haftung für Rechtsmängel(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichenVerpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hatden Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findetentsprechende Anwendung.(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist,unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheitdes Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.§ 2183Haftung für SachmängelIst eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleisteteSache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle derLieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zurNacherfüllung setzen muss. Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sachegeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.§ 2184Früchte; NutzungenIst ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte demVermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grunddes vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat derBeschwerte nicht Ersatz zu leisten.§ 2185Ersatz von Verwendungen und AufwendungenIst eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall aufdie Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lastender Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer unddem Eigentümer gelten.§ 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer AuflageIst ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dannverpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.§ 2187Haftung des Hauptvermächtnisnehmers(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auchnach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus demVermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, alsder Vermächtnisnehmer haften würde.(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.§ 2188Kürzung der BeschwerungenWird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben,wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofernnicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßigkürzen.§ 2189Anordnung eines Vorrangs- Seite 459 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 128 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufgemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. EineEinrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.§ 460Wiederkauf zum SchätzungswertIst als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufshat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grundeingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatzvon Verwendungen nicht verpflichtet.§ 461Mehrere WiederkaufsberechtigteSteht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es füreinen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt,das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.§ 462AusschlussfristDas Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zumAblauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Fristbestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.Kapitel 3Vorkauf§ 463Voraussetzungen der AusübungWer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald derVerpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.§ 464Ausübung des Vorkaufsrechts(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarfnicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichtetenunter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.§ 465Unwirksame VereinbarungenEine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung desVorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts derRücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.§ 466NebenleistungenHat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirkenaußerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich dieNebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarungder Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossensein würde.§ 467GesamtpreisHat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einemGesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zuentrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohneNachteil für ihn getrennt werden können.§ 468Stundung des Kaufpreises(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundungnur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.- Seite 128 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 189 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deSachdarlehensvertrag§ 607Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einevereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts undbei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.§ 608Kündigung(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab,dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist,jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.§ 609EntgeltEin Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.§ 610(weggefallen)Titel 8Dienstvertrag und ähnliche Verträge*)*) Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzesder Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zurBerufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EGNr. L 39 S. 40) und2.der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beimÜbergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26).Untertitel 1Dienstvertrag§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, derandere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.§ 611aArbeitsvertrag(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung,Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeitgestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auchvon der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eineGesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses,dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.- Seite 189 von 483 - #################### File: ChatBot_Studie_Stromanbieter_Dokumentation_VORAB_FINAL.pdf Page: 5 Context: 5 Seite 6.Ergebnisse der Unternehmen 29 Service 29 Konditionen 327.Methodik 35 Service 37 Konditionen 47Anhang 50Inhaltsverzeichnis #################### File: BGB.pdf Page: 182 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 585bBeschreibung der Pachtsache(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibungder Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet,festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mitder Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich beider Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dasseine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassungder Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monateverstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweitentstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinandervermutet, dass sie richtig ist.§ 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeignetenZustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedochdie gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, derWege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigenBewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte undPflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis536d entsprechend.§ 586aLasten der PachtsacheDer Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.§ 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie amersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Personliegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 undAbs. 2 gilt entsprechend.§ 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahmefür ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nichtzu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen undentgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat derVerpächter Vorschuss zu leisten.(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder beiordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter in eineangemessene Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach denVerhältnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann.(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigertder Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag desVerpächters ersetzen.§ 589Nutzungsüberlassung an Dritte- Seite 182 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 76 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger inVerzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nichtanbietet.§ 299Vorübergehende AnnahmeverhinderungIst die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, sokommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistungverhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.§ 300Wirkungen des Gläubigerverzugs(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf denGläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.§ 301Wegfall der VerzinsungVon einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zuentrichten.§ 302NutzungenHat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seineVerpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.§ 303Recht zur BesitzaufgabeIst der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerksverpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben mussdem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.§ 304Ersatz von MehraufwendungenDer Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für daserfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.Abschnitt 2Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AllgemeineGeschäftsbedingungen *)*) Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 übermissbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).§ 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliertenVertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss einesVertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bildenoder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sieverfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit dieVertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender beiVertragsschluss1.die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art desVertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbarenAushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und- Seite 76 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 367 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschlusssowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischenVersorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung vonSamen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 desSamenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater diesesKindes festgestellt werden.(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vomZeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.Titel 3UnterhaltspflichtUntertitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1601UnterhaltsverpflichteteVerwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.§ 1602Bedürftigkeit(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhaltsinsoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nichtausreichen.§ 1603Leistungsfähigkeit(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohneGefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alleverfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindernstehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushaltder Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtungtritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenübereinem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.§ 1604Einfluss des GüterstandsLebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandtengegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personenbedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beidenUnterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichtetenberuht.§ 1605Auskunftspflicht(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr VermögenAuskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtungerforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen desArbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass derzur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.§ 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger- Seite 367 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 276 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder DienstbarkeitWird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, sofinden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.§ 917Notweg(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichenWege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzungihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und derUmfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. DieVorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.§ 918Ausschluss des Notwegrechts(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mitdem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teilvon der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, überwelchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht dieVeräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.§ 919Grenzabmarkung(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dassdieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist,zur Wiederherstellung mitwirkt.(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keineVorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einemzwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.§ 920Grenzverwirrung(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung derBesitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleichgroßes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit denermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist dieGrenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.§ 921Gemeinschaftliche Benutzung von GrenzanlagenWerden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Plankeoder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wirdvermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien,sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.§ 922Art der Benutzung und UnterhaltungSind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt,so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht dieMitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichenTeilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nichtohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischenden Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.- Seite 276 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 115 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:1.wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,2.wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,3.wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftigesUrteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.§ 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während desInsolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.§ 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener RücknahmeIst die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung vonseiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistethätte.§ 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf diehinterlegte Sache verweisen.(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsenzu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.§ 380Nachweis der EmpfangsberechtigungSoweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigungdes Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist,kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen,unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.§ 381Kosten der HinterlegungDie Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sachezurücknimmt.§ 382Erlöschen des GläubigerrechtsDas Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfangder Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derSchuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.§ 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie imFalle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleichegilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mitunverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache aneinem geeigneten anderen Orte zu versteigern.(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zuVersteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen(öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sacheöffentlich bekannt zu machen.- Seite 115 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 472 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf dernotariellen Beurkundung.§ 2297Rücktritt durch TestamentSoweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden dievertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.§ 2298Gegenseitiger Erbvertrag(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einerdieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines derVertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderenVertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendeteausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein andererWille der Vertragschließenden anzunehmen ist.§ 2299Einseitige Verfügungen(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testamentgetroffen werden kann.(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre.Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügungaufgehoben wird.(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt dieVerfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.§ 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellenVerwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur analle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; §2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wirdein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.§ 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenkerüberlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für einschenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781bezeichneten Art.(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden dieVorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.§ 2302Unbeschränkbare TestierfreiheitEin Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zuerrichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.Abschnitt 5Pflichtteil§ 2303Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils- Seite 472 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 64 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDie Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schadenzuzufügen.§ 227Notwehr(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffvon sich oder einem anderen abzuwenden.§ 228NotstandWer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einemanderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendungder Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde dieGefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.§ 229SelbsthilfeWer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zweckeder Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand desVerpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dassdie Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.§ 230Grenzen der Selbsthilfe(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zubeantragen.(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönlicheSicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; derVerpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und dieFreilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.§ 231Irrtümliche SelbsthilfeWer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für denAusschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zumSchadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.Abschnitt 7Sicherheitsleistung§ 232Arten(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landeseingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher Sachen,durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschenSchiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oderdurch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.- Seite 64 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 194 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatzdes durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.§ 629Freizeit zur StellungssucheNach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten aufVerlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.§ 630Pflicht zur ZeugniserteilungBei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil einschriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen aufdie Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form istausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.Untertitel 2Behandlungsvertrag§ 630aVertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt(Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung dervereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichenStandards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.§ 630bAnwendbare VorschriftenAuf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis imSinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.§ 630cMitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und,soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nachder Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahmeeines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendunggesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 derStrafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nachSatz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Drittennicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er denPatienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umständeentbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Informationausdrücklich verzichtet hat.§ 630dEinwilligung(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oderdie Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist derPatient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht einePatientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. WeitergehendeAnforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine- Seite 194 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 37 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zumfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und dendazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abrufvon Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. DasRegistergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in denRegisterakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten,die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in demVerfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung vonEintragungen geregelt sind.(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die imVereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.Untertitel 2Rechtsfähige Stiftungen§ 80Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stiftervorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel aufunbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtesVermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständigeBehörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Todedes Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.§ 81Stiftungsgeschäft(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter1.der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss übera)den Zweck der Stiftung,b)den Namen der Stiftung,c)den Sitz der Stiftung undd)die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie2.zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen),das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:1.die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und2.Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung desStiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welchedie Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich einestrengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegenenthalten sein.(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und einVermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen desAbsatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um- Seite 37 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 428 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für dieAusschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.§ 1944Ausschlagungsfrist(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der BerufungKenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabeder Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährunggeltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oderwenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.§ 1945Form der Ausschlagung(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschriftdes Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärungbeigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.§ 1946Zeitpunkt für Annahme oder AusschlagungDer Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.§ 1947Bedingung und ZeitbestimmungDie Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.§ 1948Mehrere Berufungsgründe(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung alsgesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbeannehmen.(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einenBerufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.§ 1949Irrtum über den Berufungsgrund(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärungbekannt sind.§ 1950Teilannahme; TeilausschlagungDie Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahmeoder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.§ 1951Mehrere Erbteile(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, deneinen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch fürden anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personengeschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.- Seite 428 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 271 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.§ 880Rangänderung(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und dieEintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 findenAnwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem dieZustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligtengegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876entsprechende Anwendung.(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Rechtdurch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch dieRangänderung nicht berührt.§ 881Rangvorbehalt(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, einanderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, daszurücktreten soll.(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einenentsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalteingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehendeBeeinträchtigung erleiden würde.§ 882Höchstbetrag des WertersatzesWird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltendenVorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzenist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in dasGrundbuch.§ 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder aneinem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtskann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zurSicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffenwird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenndie Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwaltererfolgt.(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragungder Vormerkung.§ 884Wirkung gegenüber ErbenSoweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf dieBeschränkung seiner Haftung berufen.- Seite 271 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 27 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deErbverzichtAbschnitt 8ErbscheinAbschnitt 9ErbschaftskaufFußnote(+++ Amtliche Inhaltsübersicht ohne Paragraphenangaben seit dem 1.1.2010, vgl. Art. 1 Nr. 27 G v. 24.9.2009 I3142; insoweit besteht ein Widerspruch zur Änderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a bis g G v. 29.7.2009 I 2355 abdem 11.6.2010 +++)Buch 1Allgemeiner TeilAbschnitt 1PersonenTitel 1Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer§ 1Beginn der RechtsfähigkeitDie Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.§ 2Eintritt der VolljährigkeitDie Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.§§ 3 bis 6(weggefallen)§ 7Wohnsitz; Begründung und Aufhebung(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.§ 8Wohnsitz nicht voll GeschäftsfähigerWer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichenVertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.§ 9Wohnsitz eines Soldaten(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat,gilt der letzte inländische Standort.(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistenoder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.§ 10(weggefallen)- Seite 27 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 414 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des §1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einemKreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen desEinzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nichtgeboten ist.§ 1844Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des BetreuungsgerichtsDas Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einerHinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens desBetreuten geboten ist.§ 1845Sperrvereinbarung(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von §1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zuvereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen vonVerfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.(2) Für Wertpapiere im Sinne von §1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass erüber die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nurmit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren,dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des §1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach§1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegungdes Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht dieSperrvereinbarung anzuzeigen.Unterkapitel 3Anzeigepflichten§ 1846Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er1.ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,2.ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,3.ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,4.Wertpapiere des Betreuten gemäß §1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten1.zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,2.zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oderVerfügungsgeld,3.zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,4.zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,5.zur Sperrvereinbarung.§ 1847Anzeigepflicht für ErwerbsgeschäfteDer Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und dieAufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.- Seite 414 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 281 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 951Entschädigung für Rechtsverlust(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessenGunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangtwerden.(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie dieVorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleibenunberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzersgegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von demBesitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.§ 952Eigentum an Schuldurkunden(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Rechteines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann,insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.Untertitel 4Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache§ 953Eigentum an getrennten Erzeugnissen und BestandteilenErzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache,soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.§ 954Erwerb durch dinglich BerechtigtenWer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile derSache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit derTrennung.§ 955Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchtender Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. DerErwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechtsan der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht ingutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechtsan ihr besitzt.(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechendeAnwendung.§ 956Erwerb durch persönlich Berechtigten(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen,so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung,anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nichtwiderrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, demErzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.§ 957Gestattung durch den NichtberechtigtenDie Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderengestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird,- Seite 281 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 87 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 312bAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ortgeschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,3.die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossenwerden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume desUnternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmerspersönlich und individuell angesprochen wurde, oder4.die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiertwurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zuwerben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmerseine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit fürgewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt,ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.§ 312cFernabsatzverträge(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftraghandelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlichFernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für denFernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oderzum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlichanwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendeteNachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.§ 312dInformationspflichten(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist derUnternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmerswerden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen überFinanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nachMaßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.§ 312eVerletzung von Informationspflichten über KostenDer Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nurverlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche informiert hat.§ 312fAbschriften und Bestätigungen(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, demVerbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen1.eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dassihre Identität erkennbar ist, oder2.eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.- Seite 87 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 66 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögendes Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durchVerwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschuldenbegleichen kann.Buch 2Recht der SchuldverhältnisseAbschnitt 1Inhalt der SchuldverhältnisseTitel 1Verpflichtung zur Leistung§ 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. DieLeistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter undInteressen des anderen Teils verpflichten.§ 241aUnbestellte Leistungen*)(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oderanderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungendurch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wennder Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt waroder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendungder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. DieRegelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.*) Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(ABl. EG Nr. L 144 S. 19).§ 242Leistung nach Treu und GlaubenDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf dieVerkehrssitte es erfordern.§ 243Gattungsschuld(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zuleisten.(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich dasSchuldverhältnis auf diese Sache.§ 244Fremdwährungsschuld(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlungin Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.- Seite 66 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 482 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 2377Wiederaufleben erloschener RechtsverhältnisseDie infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastungerloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen.Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.§ 2378Nachlassverbindlichkeiten(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nichtder Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatzverlangen.§ 2379Nutzungen und Lasten vor VerkaufDem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeitdie Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von derErbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert derErbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.§ 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach VerkaufDer Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligenVerschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt erdie Lasten.§ 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkaufauf die Erbschaft gemacht hat.(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sieder Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.§ 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer derHaftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufergegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer unddem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.§ 2383Umfang der Haftung des Käufers(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftetunbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung desKäufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, essei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.§ 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namendes Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeigedes Käufers ersetzt.(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaftmacht.§ 2385Anwendung auf ähnliche Verträge- Seite 482 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 1 Context: | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | nan | nan | nan | 0.00 | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | nan | | Summe | nan | nan | 0.00 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | nan | 0.00 | #################### File: BGB.pdf Page: 217 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de2.den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangsverursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare,außergewöhnliche Umstände verursacht.§ 651yAbweichende VereinbarungenVon den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil desReisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist,auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.Titel 10MaklervertragUntertitel 1Allgemeine Vorschriften§ 652Entstehung des Lohnanspruchs(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung einesVertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolgedes Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter eineraufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingungeintritt.(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragnicht zustande kommt.§ 653Maklerlohn(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständennach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, inErmangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.§ 654Verwirkung des LohnanspruchsDer Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler demInhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.§ 655Herabsetzung des MaklerlohnsIst für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchenVertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durchUrteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzungausgeschlossen.Untertitel 2Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichenFinanzierungshilfen§ 655aDarlehensvermittlungsvertrag(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher1.gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einenVerbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,2.die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder3.auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichenFinanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.- Seite 217 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 422 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmender Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigtenach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe derUnterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang desHinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erbennach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigtervorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögenund alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über dieVerwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durcheine Schlussrechnung abzulegen.(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß §1859 befreit, genügt zur Erfüllung derVerpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersichtüber die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit derVermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.§ 1873Rechnungsprüfung(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beimBetreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieserbekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des §1872 Absatz 3 vorliegt.(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zuprüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnisseiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.(3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des §1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn derBerechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfungverlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. NachAblauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.§ 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung derBetreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenner bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenenAufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgenkann.Untertitel 5Vergütung und Aufwendungsersatz§ 1875Vergütung und Aufwendungsersatz(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriftendieses Untertitels.(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuersund der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.§ 1876VergütungDem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kannihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn- Seite 422 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 410 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oderder Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer undbehandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf derEinwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des §1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigtenentsprechend.§ 1830Sterilisation(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbsteinwilligen kann, ist nur zulässig, wenn1.die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,2.der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,3.anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,4.infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegendenBeeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwartenwäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und5.die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochennach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzugzu geben, die eine Refertilisierung zulässt.§ 1831Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nurzulässig, solange sie erforderlich ist, weil1.aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten dieGefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder2.zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung desGesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahmeohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einerpsychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringungnicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist dieUnterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglichnachzuholen.(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat dieBeendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heimoder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weiseüber einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des §1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigtenentsprechend.§ 1832Ärztliche Zwangsmaßnahmen(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriffdem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztlicheZwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn- Seite 410 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 394 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden.Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oderLebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zuihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten desAngenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.§ 1771Aufhebung des AnnahmeverhältnissesDas Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antragdes Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann dasAnnahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. Andie Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.§ 1772Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden unddes Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahmeeines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenna)ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von demAnnehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oderb)der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden istoderc)der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oderd)der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengerichteingereicht wird, noch nicht volljährig ist.Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern desAnzunehmenden entgegenstehen.(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriftdes § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag desAnzunehmenden.Abschnitt 3Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstigePflegschaftTitel 1VormundschaftUntertitel 1Begründung der VormundschaftKapitel 1Bestellte VormundschaftUnterkapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1773Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zubestellen, wenn1.er nicht unter elterlicher Sorge steht,- Seite 394 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 93 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nurden Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen,nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.§ 319Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für dieVertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falledurch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sieverzögert.(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte dieBestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.Titel 2Gegenseitiger Vertrag§ 320Einrede des nicht erfüllten Vertrags(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkungder Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zuerfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigertwerden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigertwerden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit desrückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.§ 321Unsicherheitseinrede(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistungverweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durchmangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenndie Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug umZug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nacherfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechendeAnwendung.§ 322Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat dieGeltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zuverweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistungnach Empfang der Gegenleistung klagen.(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.§ 323Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung*)(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß,so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllungbestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn- Seite 93 von 483 - #################### File: ilb_anlag_beiblaetter-ausgaben-big-digital_w2404160845_3.0%20%281%29.xlsx Page: 1 Context: | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 0 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Summe | | | 0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | #################### File: BGB.pdf Page: 13 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deKapitel 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1Autorisierung von Zahlungsvorgängen; ZahlungsinstrumenteUnterkapitel 2Ausführung von ZahlungsvorgängenUnterkapitel 3HaftungTitel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag Titel 14 Verwahrung Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten Titel 16 Gesellschaft Untertitel 1Allgemeine BestimmungenUntertitel 2Rechtsfähige Gesellschaft- Seite 13 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 39 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deErfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde unddie Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchendarf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen inabsehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrageiner Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nichtbeeinträchtigt wird.§ 84Stiftungsorgane(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichenVertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit derVorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabegegenüber einem Mitglied des Vorstands.(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang derVertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für einweiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.(5) Die §§30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.§ 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§664 bis 670 entsprechend anzuwenden.Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden,insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichenGeschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei derGeschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweiseannehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.(3) §31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des §31a beschränkt oderausgeschlossen werden.§ 84bBeschlussfassung der OrganeBesteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend §32, wenn inder Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn dieBeschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung einesRechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.§ 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weilMitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag einesBeteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organszu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von dersatzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behördeeinzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderenOrganmitgliedern zustehen.(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemesseneVergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die- Seite 39 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 433 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deden Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit desNachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhendeUnkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubigernicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen;das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüberunverhältnismäßig groß sind.§ 1981Anordnung der Nachlassverwaltung(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahmebesteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder dieVermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahmeder Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.(3) (weggefallen)§ 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels MasseDie Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Massenicht vorhanden ist.§ 1983BekanntmachungDas Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungenbestimmte Blatt zu veröffentlichen.§ 1984Wirkung der Anordnung(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und überihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. EinAnspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubigerist, sind ausgeschlossen.§ 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zuberichtigen.(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. DieVorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.§ 1986Herausgabe des Nachlasses(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekanntenNachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darfdie Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingteForderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine soentfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.§ 1987Vergütung des NachlassverwaltersDer Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.§ 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.- Seite 433 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 426 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in derersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.§ 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher VerwandtschaftWer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedemdieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.§ 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohneUnterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mitdem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichenTeilen.§ 1929Fernere Ordnungen(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern desErblassers und deren Abkömmlinge.(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.§ 1930Rangfolge der OrdnungenEin Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhandenist.§ 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, nebenVerwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderenHälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält derüberlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten einoder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; §1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.§ 1932Voraus des Ehegatten(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicherErbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nichtZubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte nebenVerwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führungeines angemessenen Haushalts benötigt.(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.§ 1933Ausschluss des EhegattenerbrechtsDas Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeitdes Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasserdie Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die- Seite 426 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 113 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist undeine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlageeiner Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. EinDarlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmereinem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistungdes Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.§ 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucherinfolge des Widerrufs.(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil desVerbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist,auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.Abschnitt 4Erlöschen der SchuldverhältnisseTitel 1Erfüllung§ 362Erlöschen durch Leistung(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.§ 363Beweislast bei Annahme als ErfüllungHat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn dieBeweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als diegeschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.§ 364Annahme an Erfüllungs statt(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs stattannimmt.(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neueVerbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.§ 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs stattWird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, sohat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie einVerkäufer Gewähr zu leisten.§ 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtetund reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt,welche er bei der Leistung bestimmt.(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schuldendiejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldnerlästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßiggetilgt.§ 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten- Seite 113 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 477 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaftentsprechend anzuwenden.§ 2331aStundung(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchsfür den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihnzur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erbenund seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sindangemessen zu berücksichtigen.(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgerichtzuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.§ 2332Verjährung(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehendenAnspruchs beginnt mit dem Erbfall.(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dassdie Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werdenkönnen.§ 2333Entziehung des Pflichtteils(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasserähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2.sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer1bezeichneten Personen schuldig macht,3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährungrechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasserunzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischenKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tatrechtskräftig angeordnet wird.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.§ 2334(weggefallen)-§ 2335(weggefallen)-§ 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und derGrund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.(4) (weggefallen)§ 2337Verzeihung- Seite 477 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 221 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDer Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständennach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließungabzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.§ 666Auskunfts- und RechenschaftspflichtDer Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen überden Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.§ 667HerausgabepflichtDer Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was eraus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.§ 668Verzinsung des verwendeten GeldesVerwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat,so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.§ 669VorschusspflichtFür die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten aufVerlangen Vorschuss zu leisten.§ 670Ersatz von AufwendungenMacht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach fürerforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.§ 671Widerruf; Kündigung(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigtwerden.(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäftsanderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zuersetzen.(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf dasKündigungsrecht verzichtet hat.§ 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des AuftraggebersDer Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung desübertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweitFürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.§ 673Tod des BeauftragtenDer Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe desBeauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahrverbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorgetreffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.§ 674Fiktion des FortbestehensErlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl alsfortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.Untertitel 2- Seite 221 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 280 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deDie Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichenVollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.§ 942Wirkung der UnterbrechungWird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eineneue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.§ 943Ersitzung bei RechtsnachfolgeGelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzesdes Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.§ 944ErbschaftsbesitzerDie Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.§ 945Erlöschen von Rechten DritterMit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzesbegründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehungdieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch inAnsehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechendeAnwendung.Untertitel 3Verbindung, Vermischung, Verarbeitung§ 946Verbindung mit einem GrundstückWird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil desGrundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.§ 947Verbindung mit beweglichen Sachen(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einereinheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteilebestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.§ 948Vermischung(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des §947 entsprechende Anwendung.(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mitunverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.§ 949Erlöschen von Rechten DritterErlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sachebestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte andem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, soerstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.§ 950Verarbeitung(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt,erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblichgeringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.- Seite 280 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 350 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieserdem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.§ 1482Eheauflösung durch TodWird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten amGesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.Unterkapitel 5Fortgesetzte Gütergemeinschaft§ 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod einesEhegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichenAbkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenenEhegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinenVorschriften beerbt.(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihrErbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.§ 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer desüberlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.§ 1485Gesamtgut(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit esnicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das derüberlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetztenGütergemeinschaft erwirbt.(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetztenGütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgut.(3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende Vorschrift des § 1416 Abs. 2 und 3entsprechende Anwendung.§ 1486Vorbehaltsgut; Sondergut(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach §1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sonderguterwirbt.§ 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlingein Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die ehelicheGütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut alleinverwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.- Seite 350 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 381 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sindoder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.§ 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichenund über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeitund Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengerichtanordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oderNotar aufgenommen wird.(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zurAbhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen desKindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen,die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechendanzuwenden.(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für dasseiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmtdas Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkungdes Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungenwerden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.§§ 1668 bis 1670(weggefallen)§ 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kannjeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorgeallein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit1.der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widersprichtder Übertragung, oder2.zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragstellerdem Wohl des Kindes am besten entspricht.(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 derMutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil derelterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit1.die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hatdas 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder2.eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vaterdem Wohl des Kindes am besten entspricht.(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters aufÜbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antragist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nichtwiderspricht.(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund andererVorschriften abweichend geregelt werden muss.§ 1672(weggefallen)§ 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.- Seite 381 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 145 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohneeingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet,müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigenZeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn einDarlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumterÜberziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über dievertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtetder Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich ausArtikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wennes im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen istund der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangsinnerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn derRechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegender Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung desDarlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den inAbsatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.§ 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit desDarlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen,wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertragkeine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertragwahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit demDarlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist dieKreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag desNettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die1.im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neuesKapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenenDarlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder2.einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegenZahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmengegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Istdanach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinenVerpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann.Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.§ 505bGrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünftedes Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogeneDaten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck derÜbermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit desDarlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zuEinkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers- Seite 145 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 56 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deVertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstandengewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträgeentsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreterohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.§ 181InsichgeschäftEin Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich imeigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass dasRechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.Titel 6Einwilligung und Genehmigung§ 182Zustimmung(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenübervorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung derZustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mitEinwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.§ 183Widerruflichkeit der EinwilligungDie vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht ausdem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl demeinen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.§ 184Rückwirkung der Genehmigung(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftszurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstanddes Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder derArrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.§ 185Verfügung eines Nichtberechtigten(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligungdes Berechtigten erfolgt.(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende denGegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeitenunbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nichtin Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.Abschnitt 4Fristen, Termine§ 186GeltungsbereichFür die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- undTerminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.§ 187Fristbeginn(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, sowird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.- Seite 56 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 157 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenenEntschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn einangemessener Ausgleich vorgesehen ist.§ 553Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraumseinem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Diesgilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würdeoder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann erdie Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 554Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, diedem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, demEinbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenndie bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutetwerden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einerbesonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 555Unwirksamkeit einer VertragsstrafeEine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.Kapitel 1aErhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen§ 555aErhaltungsmaßnahmen(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlichsind (Erhaltungsmaßnahmen).(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einerunerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingenderforderlich.(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter inangemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 555bModernisierungsmaßnahmenModernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetischeModernisierung),1a.durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme ineinem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,2.durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschütztwird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,3.durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,- Seite 157 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 117 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter HandlungGegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare ForderungSoweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nichtstatt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen derKnappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher KörperschaftenGegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder einesanderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgenhat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.§ 396Mehrheit von Forderungen(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnendeTeil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne einesolche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs.2 entsprechende Anwendung.(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet dieVorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.Titel 4Erlass§ 397Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnisnicht bestehe.Abschnitt 5Übertragung einer Forderung§ 398AbtretungEine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden(Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.§ 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder VereinbarungEine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichenGläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mitdem Schuldner ausgeschlossen ist.§ 400Ausschluss bei unpfändbaren ForderungenEine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.§ 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für siebestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenesVorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.§ 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung- Seite 117 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 149 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche undfinanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies füreine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationenund unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmerwährend der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl anDarlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes odermehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann.Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zustellen.Untertitel 5Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer§ 512Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zumNachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durchanderweitige Gestaltungen umgangen werden.§ 513Anwendung auf ExistenzgründerDie §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschuboder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichenTätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es seidenn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75000 Euro oder die Verordnung(EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über EuropäischeSchwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und derRichtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.Untertitel 6Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischeneinem Unternehmer und einem Verbraucher§ 514Unentgeltliche Darlehensverträge(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sindentsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltlichesDarlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.(2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen,die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe vondessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbucheüber sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er demVerbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster fürdie Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.§ 515Unentgeltliche Finanzierungshilfen§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einenunentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.Titel 4Schenkung§ 516Begriff der Schenkung(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wennbeide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.- Seite 149 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 261 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deder abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheingerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachungnach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossenwerden.§ 805Neue Zins- und RentenscheineNeue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zumEmpfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaberder Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber derSchuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.§ 806Umschreibung auf den NamenDie Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmtenBerechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.§ 807Inhaberkarten und -markenWerden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Ausstellerunter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet seinwill, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.§ 808Namenspapiere mit Inhaberklausel(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in derUrkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistungan den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrensfür kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.Titel 25Vorlegung von Sachen§ 809Besichtigung einer SacheWer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffenwill, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn vonInteresse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.§ 810Einsicht in UrkundenWer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann vondem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder inder Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn dieUrkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischeneinem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.§ 811Vorlegungsort, Gefahr und Kosten(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegendeSache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grundvorliegt.(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann dieVorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.Titel 26Ungerechtfertigte Bereicherung- Seite 261 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 190 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.de§ 611b(weggefallen)§ 612Vergütung(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegeneine Vergütung zu erwarten ist.(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, inErmangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.(3) (weggefallen)§ 612aMaßregelungsverbotDer Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weilder Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.§ 613UnübertragbarkeitDer zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Diensteist im Zweifel nicht übertragbar.§ 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser indie Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind dieseRechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, sowerden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nichtvor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderenTarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichtmehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertragsdessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sievor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fälligwerden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftetder bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenenTeil ihres Bemessungszeitraums entspricht.(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlungerlischt.(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durchden neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zurKündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vordem Übergang in Textform zu unterrichten über:1.den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,2.den Grund für den Übergang,3.die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und4.die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang derUnterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigenArbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.- Seite 190 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 24 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deUnterkapitel 2Verwaltung von Geld,Wertpapieren und WertgegenständenUnterkapitel 3AnzeigepflichtenUnterkapitel 4Genehmigungsbedürftige RechtsgeschäfteUnterkapitel 5GenehmigungserklärungUnterkapitel 6BefreiungenUntertitel 3Beratung und Aufsichtdurch das BetreuungsgerichtUntertitel 4Beendigung, Aufhebung oder Änderungvon Betreuung und EinwilligungsvorbehaltUntertitel 5Vergütung und AufwendungsersatzTitel 4 Sonstige Pflegschaft Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1ErbfolgeAbschnitt 2- Seite 24 von 483 - #################### File: BGB.pdf Page: 307 Context: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts fürJustiz ‒ www.gesetze-im-internet.deIm Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, fürjeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nichterforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.§ 1153Übertragung von Hypothek und Forderung(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.§ 1154Abtretung der Forderung(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe desHypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat aufVerlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in dasGrundbuch eingetragen wird.(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung dieVorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.§ 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter AbtretungserklärungenErgibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf eineneingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so findendie Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubigerim Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicherÜberweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragungder Forderung.§ 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem GläubigerDie für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältniszwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neueGläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegensich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder imGrundbuch eingetragen ist.§ 1157Fortbestehen der Einreden gegen die HypothekEine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehendenRechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. DieVorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.§ 1158Künftige NebenleistungenSoweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in demKalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgendenVierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger dieVorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche demEigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.§ 1159Rückständige Nebenleistungen(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sichdie Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den fürdie Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch aufErstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.§ 1160Geltendmachung der Briefhypothek- Seite 307 von 483 - ########## """QUERY: Can you give me a summary?""" Consider the chat history for relevant information. If query is already asked in the history double check the correctness of your answer and maybe correct your previous mistake. Use as much tokens as needed but at the same time be as efficient as possible. If you find information separated by a | in the context, it is a table formatted in Markdown - the whole context is formatted as md structure. Important: Take a look at the QUERY and only the QUERY. Please try always to answer the query question. If the client ask for a formatting structure follow his advise.But if the question is vague or unclear ask a follow-up question based on the context. 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